Fra­ge Tre­de (15.5191): Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs. Wirk­sam­keit der Vorratsdatenspeicherung

Fra­ge Tre­de (15.5191): Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs. Wirk­sam­keit der Vorratsdatenspeicherung

Ein­ge­reich­ter Text

Gemäss Sta­ti­stik des Dien­stes ÜPF wur­den 2012 6918-mal rück­wir­ken­de Über­wa­chungs­mass­nah­men (VDS) angeordnet.

- Wie vie­le der 6918 VDS-Über­wa­chun­gen wur­den vor Gericht als Bewei­se vor­ge­legt, zuge­las­sen und führ­ten zu rechts­kräf­ti­gen Verurteilungen?

- In wie vie­len Fäl­len (effek­tiv oder geschätzt) wären rück­wir­ken­de Über­wa­chungs­mass­nah­men über sechs Mona­te hin­aus not­wen­dig gewe­sen und aus wel­chen Gründen?

- Wie rasch nach Ermitt­lungs­be­ginn wird im Mit­tel auf Vor­rats­da­ten zugegriffen?

Ant­wort des Bundesrats

Wie vie­le von den rück­wir­kend ange­ord­ne­ten Über­wa­chungs­mass­nah­men vor Gericht als Bewei­se ver­wer­tet wur­den, kann nicht genau gesagt wer­den, da die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den dies­be­züg­lich kei­ne Sta­ti­stik füh­ren. Die Erfah­run­gen der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und deren Aus­füh­run­gen anläss­lich der Anhö­rung vor den Kom­mis­sio­nen für Rechts­fra­gen bei der Vor­be­ra­tung der Büpf-Revi­si­on zei­gen aber, dass sie beim über­wie­gen­den Teil der rück­wir­ken­den Über­wa­chun­gen Infor­ma­tio­nen erhal­ten, die in der Straf­un­ter­su­chung von gro­sser Bedeu­tung sind. In Ver­fah­ren zu Betäu­bungs­mit­tel­de­lik­ten zum Bei­spiel geht es mei­stens um die Iden­ti­fi­ka­ti­on von Geschäfts­part­nern als all­fäl­li­gen Mit­tä­tern. Hier ist die Erfolgs­quo­te gemäss den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sehr hoch. Das Glei­che gilt bei Tötungs­de­lik­ten und Raub. Hier geht es um die Fra­ge, ob der Ver­däch­ti­ge zum Tat­zeit­punkt am Tat­ort war. Wenn dies nicht zutrifft, ist das aber inso­weit ein “Erfolg” der Ermitt­lungs­be­hör­den, als der Ver­däch­ti­ge als Täter aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Die bis­he­ri­ge Frist von sechs Mona­ten ist nament­lich bei der Bekämp­fung von ein­zel­nen Delik­ten zu kurz, wel­che lang­fri­sti­ge Ermitt­lun­gen erfor­dern. Dies ist typi­scher­wei­se der Fall bei der Bekämp­fung des orga­ni­sier­ten Ver­bre­chens, des Dro­gen­han­dels oder des Ter­ro­ris­mus sowie bei der Ver­fol­gung schwe­rer Gewalt- und Sexu­al­de­lik­te wie z. B. Men­schen­han­del und Kin­der­por­no­gra­fie. Glei­ches gilt für Ver­fah­ren, wel­che gestützt auf aus­län­di­sche Hin­wei­se eröff­net wer­den. Sol­che Hin­wei­se tref­fen meist erst mit einer erheb­li­chen zeit­li­chen Ver­zö­ge­rung ein. Wie rasch nach Ermitt­lungs­be­ginn eine rück­wir­ken­de Über­wa­chung ange­ord­net wird, kann nicht gene­rell gesagt wer­den. Dies hängt wesent­lich vom Delikt und vom Ver­fah­rens­stand ab.

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