Die gro­sse Kam­mer hat in der Früh­jahrs­ses­si­on nun über die Dif­fe­ren­zen zur Revi­si­ons­vor­la­ge des DSG bera­ten. Eine umfas­sen­de Über­sicht fin­det sich in der Fah­ne Früh­jahrs­ses­si­on 2020 des Natio­nal­rats. Die wesent­li­chen Dif­fe­ren­zen betref­fen aber die fol­gen­den Punkte:

  • Die Min­der­heit bean­tragt, bei der Klas­si­fi­zie­rung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Daten in Bezug auf die Defi­ni­ti­on dem Vor­schlag des Stän­de­ra­tes bzw. des Bun­des­ra­tes zu fol­gen, wonach alle gene­ti­sche Daten als beson­ders schüt­zens­wert gel­ten sol­len. Die Mehr­heit will nach wie vor an der Ein­schrän­kung fest­hal­ten, wobei nur jene gene­ti­schen Daten auch als beson­ders schüt­zens­wer­te Daten qua­li­fi­zie­ren sol­len, wel­che eine natür­li­che Per­son ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren. Wo gemäss einer sol­chen Defi­ni­ti­on die Abgren­zung erfol­gen soll, ist unklar und dürf­te in der Pra­xis zu Schwie­rig­kei­ten führen.
  • Zudem ist sich die gro­sse Kam­mer auch über den Begriff des Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko nach wie vor unei­nig. So soll gemäss einer Min­der­heit II neu nun jedes Pro­fil­ing, wel­ches zu beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten führt, als Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko gel­ten. Die­se Qua­li­fi­ka­ti­on scheint wenig über­zeu­gend, ergibt sich das Risi­ko für eine Per­son bei einem Pro­fil­ing doch nicht nur aus der Daten­art, son­dern vor allem aus der kon­kre­ten Bear­bei­tungs­art des Profilings.
  • Fer­ner spre­chen sich zwei Min­der­heits­an­trä­ge für eine Aus­wei­tung in Bezug auf das Erfor­der­nis der Aus­drück­lich­keit bei Ein­wil­li­gun­gen aus. Wäh­rend die Mehr­heit dies in Abwei­chung des gel­ten­den Rechts nur noch für die Bear­bei­tung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten ver­an­kern woll­te, for­dern die Min­der­heits­an­trä­ge die Aus­drück­lich­keit auch für ein Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko (sowohl durch eine pri­va­te Per­son als auch durch ein Bundesorgan).
  • Die Min­der­heit will zudem das Kon­zern­pri­vi­leg voll­um­fäng­lich strei­chen (als Aus­nah­me­tat­be­stand bei der Infor­ma­ti­ons­pflicht; als Rechtfertigungsgrund).

Das Geschäft soll vor­aus­sicht­lich im Som­mer in den Stän­de­rat. Ein Inkraft­tre­ten für die­ses Jahr scheint aber vor aktu­el­lem Hin­ter­grund wohl eher als unwahrscheinlich.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.