1. Teil: Einleitung
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und sozialen Dimensionen.
2 Kanton und Gemeinden wahren die Eigenverantwortung der Person.
3 Sie beachten Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit ihrer Massnahmen.
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
a. Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Zürich ausüben;
b. Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Sitz oder Standort im Kanton Zürich;
c. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz im Kanton Zürich erbringen oder anbieten.
§ 3 Begriffe
1 Als Gesundheitsfachpersonen gelten alle natürlichen Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben.
2 Als Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten alle Organisationseinheiten in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts, in denen Personen in Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens tätig sind.
3 Als Berufe des Gesundheitswesens nach diesem Gesetz gelten die Berufe des Gesundheitswesens des Bundesrechts sowie die nachstehend genannten Berufe des kantonalen Rechts:
a. dipl. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF,
b. Drogistinnen und Drogisten HF,
c. Spezialistin und Spezialist für Labormedizin FAMH,
d. dipl. Logopädin und Logopäde EDK,
e. eidg. dipl. Komplementärtherapeutin und Komplementärtherapeut HFP,
f. Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis,
g. eidg. dipl. Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker HFP,
h. Podologin und Podologe EFZ,
i. dipl. Podologin und Podologe HF,
j. dipl. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker (kantonal anerkannt).
2. Teil: Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens
1. Abschnitt: Bewilligung, Meldepflicht und medizinische Kooperation
A. Berufsausübungsbewilligung
§ 4 Bewilligungspflicht
1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung und gewerbsmässig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt.
2 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt ferner, wer systematisch aus dem Ausland Fernbehandlungen erbringt, die mittels einer auf dem Gebiet des Kantons Zürich ansässigen Einrichtung des Gesundheitswesens
oder einer dort ansässigen Gesundheitsfachperson Patientinnen und Patienten zugänglich gemacht werden.
3 Wer über eine Berufsausübungsbewilligung oder über eine Betriebsbewilligung verfügt, ist berechtigt, Gesundheitsfachpersonen anzustellen.
§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens nach kantonalem Recht wird auf Gesuch hin erteilt, wenn die Person:
a. die fachlichen Anforderungen erfüllt,
b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet,
c. die deutsche Sprache beherrscht.
2 Wer um Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens ersucht, hat bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen mitzuwirken und der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Unterlagen von sich aus oder auf Aufforderung hin einzureichen.
3 Werden die für eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht, so setzt die Behörde eine kurze Nachfrist an, verbunden mit der Androhung, dass sie sonst auf das Gesuch nicht eintreten werde.
§ 6 Berufsausübung
Gesundheitsfachpersonen üben ihre Tätigkeit berufsmässig aus im Rahmen ihrer
a. Bewilligung oder Meldung und
b. innerhalb der im Rahmen ihrer Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworbenen Kompetenzen.
§ 7 Praxisgemeinschaften
1 Selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung können Praxisgemeinschaften bilden.
2 Eine Praxisgemeinschaft ist als juristische Person auszugestalten und benötigt eine Betriebsbewilligung, wenn sie:
a. aus mehr als drei Inhaberinnen oder Inhabern besteht, oder
b. Gesundheitsfachpersonen über dem vom Regierungsrat festgelegten maximalen Umfang der Stellenprozente beschäftigt, oder
c. sich an anderen Praxisgemeinschaften beteiligt.
B. Betriebsbewilligung
§ 8 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist bewilligungspflichtig (Betriebsbewilligung).
2 Der Regierungsrat sieht gegenüber dem ordentlichen Bewilligungsverfahren für Betriebsbewilligungen erleichterte Anforderungen vor, wenn eine Einrichtung des Gesundheitswesens
a. auf ambulante Leistungserbringung beschränkt ist und
b. von einer Person mit Berufsausübungsbewilligung beherrscht ist und
c. Gesundheitsfachpersonen nicht über einen vom Regierungsrat festgelegten Umfang maximaler Stellenprozente hinaus beschäftigt werden.
§ 9 Medizinische Kooperation
1 Medizinische Kernleistungen dürfen von einer Einrichtung des Gesundheitswesens in Kooperation mit einer oder mehreren anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens und Gesundheitsfachpersonen angeboten werden.
2 Voraussetzungen sind, dass:
a. die Einrichtungen und Gesundheitsfachpersonen je einzeln über die für ihre Tätigkeit erforderliche Bewilligung verfügen;
b. eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen ist, in der Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen geregelt sind;
c. die Kooperation gemeldet ist.
3 Die Einrichtung des Gesundheitswesens ist für den vollen Leistungsumfang bewilligungs- und aufsichtsrechtlich verantwortlich, wenn sie
a. Sitz oder Standort im Kanton Zürich hat, oder
b. innerkantonal die medizinische Hauptleistung erbringt.
§ 10 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung des Gesundheitswesens:
a. über eine Geschäftsführung verfügt, in welcher ein Mitglied die fachliche Leitung innehat und für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist,
b. über räumliche und apparative Infrastruktur verfügt, die die fachgerechte Leistungserbringung gewährleistet,
c. organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen hat, die die fachgerechte Leistungserbringung gewährleisten,
d. über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt,
e. über eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine äquivalente Sicherheit verfügt, die das Betriebsrisiko abdeckt.
2 Wer die Funktion der fachlichen Leitung innerhalb der Geschäftsführung gemäss Abs. 1 lit. a ausübt, muss über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, die das Leistungsangebot der Einrichtung fachlich abdeckt. Bei mehreren angebotenen Fachgebieten ist das Kerngebiet entscheidend. Die fachliche Leitung handelt in medizinisch-fachlichen Fragen weisungsfrei.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsvorschriften. Er berücksichtigt leistungsspezifische Unterschiede.
C. Einschränkung und Entzug der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung
§ 11 Befristung, Variante 1
Berufsausübungsbewilligungen und Betriebsbewilligungen werden zeitlich befristet erteilt.
§ 11 Befristung, Variante 2
1 Berufsausübungsbewilligungen werden zeitlich befristet erteilt.
2 Betriebsbewilligungen für Einrichtungen des Gesundheitswesens mit ambulantem Leistungsspektrum werden zeitlich befristet erteilt.
§ 12 Einschränkungen und Entzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen.
2 Insbesondere zum Entzug führt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber
a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt,
b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausnützt oder
c. anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
3 Eine Bewilligung kann im Einzelfall mit Einschränkungen fachlicher, abweichender zeitlicher und räumlicher Art oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung erforderlich ist.
§ 13 Zuständigkeiten
1 Für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, die Bewilligungserteilung sowie Einschränkung oder Entzug einer Bewilligung ist die Direktion zuständig.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich.
D. Meldepflichten
§ 14 90-Tage-Dienstleisterinnen und ‑dienstleister
Die Regelungen des Bundesrechts über die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens durch ausserkantonale oder ausländische 90-Tage- Dienstleisterinnen und ‑dienstleister gelten auch für die Berufe des Gesundheitswesens des kantonalen Rechts.
§ 15 Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht
1 Die unter fachlicher Aufsicht tätige Person arbeitet im Namen und auf Rechnung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
2 Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens melden der Direktion die bei ihnen unter fachlicher Aufsicht tätigen Gesundheitsfachpersonen. Der Regierungsrat kann einzelne Berufe des Gesundheitswesens von der Meldepflicht ausnehmen.
3 Personen mit einem registrierten Diplom nach Art. 33a MedBG können nur in einer anerkannten Weiterbildungsstätte beschäftigt werden.
4 In der Humanmedizin und der Zahnmedizin erfolgt eine solche Beschäftigung nur für eine befristete Dauer. Der Regierungsrat regelt die Dauer und eine allfällige Fristverlängerung.
§ 16 Verbot der Ausübung gesundheitsrelevanter Tätigkeiten
1 Gefährdet eine Person in der Ausübung einer bewilligungsfreien gesundheitsrelevanten Tätigkeit die physische oder psychische Gesundheit, kann ihr die Vollzugsbehörde diese Tätigkeit verbieten. Sie kann das Verbot auf andere gesundheitsrelevante Tätigkeiten dieser Person ausdehnen.
2 Das Verbot kann veröffentlicht werden.
3 Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG).
2. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber
A. Grundsatz und Delegation
§ 17 Selbstständige Berufsausübung
1 Die in der Bundesgesetzgebung über die Berufe des Gesundheitswesens enthaltenen Regelungen über die Berufspflichten sind ebenfalls anwendbar auf Personen, die ihren unter eines dieser Gesetze fallenden Beruf unter fachlicher Aufsicht ausüben.
2 Für Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, der nach kantonalem Recht der Bewilligungspflicht untersteht, gelten die Berufspflichten entsprechend dem GesBG.
3 Folgende Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Tierärztinnen und Tierärzte nicht anwendbar:
a. Schweigepflicht;
b. elektronische Führung der Patientendokumentation;
c. Notfalldienstpflicht.
§ 18 Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht (unselbständige Berufsausübung)
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber weist der unter fachlicher Aufsicht tätigen Person nur solche Aufgaben zu, die deren Ausbildung und Berufserfahrung entsprechen und zu deren Ausübung auch die beaufsichtigende Person berechtigt ist.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gewährleistet die ausreichende Anleitung und Überwachung.
B. Berufspflichten
§ 19 Sorgfaltspflicht
Die Berufsausübung erfolgt persönlich, sorgfältig und gewissenhaft sowie unter Wahrung der Unabhängigkeit. Sie hat sich auf die Interessen der Patientin oder des Patienten auszurichten.
§ 20 Fernbehandlung
Bei Fernbehandlungen ist im Rahmen der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sicherzustellen, dass diese im Einzelfall medizinisch vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung und Behandlung gewahrt wird. Dies gilt auch für die Aufklärung und die Dokumentation.
§ 21 Patientendokumentation a. Inhalt
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, legt über jede Patientin und jeden Patienten eine Patientendokumentation an und führt sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den durchgeführten Massnahmen laufend nach.
2 In der Patientendokumentation sind sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Massnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen. Dazu zählen insbesondere die Anamnese, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunderhebungen und deren Ergebnisse, Diagnosen, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientendokumentation aufzunehmen.
§ 22 Patientendokumentation b. Führung
1 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt.
2 Datum und Urheberschaft der Einträge müssen unmittelbar ersichtlich sein. Die Eintragungen müssen unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein. Berichtigungen erfolgen durch Ergänzungen der Eintragungen.
3 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass ein Eintrag in der Patientendokumentation mit ihrer Auffassung ergänzt wird, wenn sie daran ein schützenswertes Interesse haben.
4 Die Vereinbarkeit mit den Datenschutzvorschriften des Bundes und des Kantons ist nachzuweisen.
§ 23 Patientendokumentation c. Aufbewahrung
1 Die Patientendokumentation wird während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorschriften.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und ‑inhaber sorgen dafür, dass auch bei Betriebsveräusserung, nach ihrem Hinschied, oder bei einem Verlust der Handlungsfähigkeit die Patientendokumentationen für die Patientinnen und Patienten datenschutzkonform aufbewahrt werden und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
3 Die Direktion kann in Fällen nach Abs. 2 unterstützend tätig werden.
§ 24 Patientendokumentation d. Einsicht und Herausgabe
1 Patientinnen und Patienten steht das Recht auf Einsicht in ihre Patientendokumentation zu. Sie können die Herausgabe von Kopien der Patientendokumentation in einem üblichen Format verlangen.
2 Die Rechte nach Abs. 1 können eingeschränkt werden, soweit medizinische Gründe oder sonstige überwiegende Rechte Dritter der Einsicht oder Herausgabe entgegenstehen. Die Einschränkung ist schriftlich zu begründen.
3 Die erstmalige Einsicht sowie Herausgabe einer Kopie erfolgt kostenlos.
§ 25 Ausnahmen und Befreiung von der Schweigepflicht
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Die Patientin oder der Patient sowie auf Antrag die Direktion können einen Geheimnisträger oder eine Geheimnisträgerin und deren Hilfspersonen von der geltenden Schweigepflicht befreien.
3 Innerhalb von Praxisgemeinschaften und Einrichtungen des Gesundheitswesens wird die Zustimmung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet, soweit sich die dort tätigen Personen ergänzen oder vertreten.
4 Die Zustimmung zur Befreiung gilt als von der Patientin oder vom Patienten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Gesundheitsfachperson im Rahmen der Abwehr einer gegen sie gerichteten Anzeige an Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden oder einer gegen sie gerichtete Forderung seitens der Patientin oder des Patienten erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit (Haftpflicht-)Versicherungen für eine etwaige Forderung eintreten würden.
5 Personen nach Abs. 1 sind auch ohne Befreiung berechtigt,
a. den zuständigen Kindesschutzbehörden Wahrnehmungen zu melden, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint und eine Meldung im Interesse des Kindes liegt,
b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein,
c. den zuständigen Behörden im Rahmen von Abklärungen betreffend aussergewöhnliche Todesfälle Auskunft zu geben.
6 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1 der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche mit Anzeichen für eine Straftat sowie Selbsttötung.
§ 26 Infrastruktur
Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den angebotenen Leistungen und den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
§ 27 Beistand und Notfalldienstpflicht
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet,
a. in dringenden Fällen Beistand zu leisten,
b. in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken.
2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen:
a. Bezirksärztinnen und ‑ärzte,
b. Legalinspektorinnen und ‑inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007,
c. andere Berufsangehörige, wenn sie
1. in einer stationären oder ambulanten Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von Gemeinden tätig sind und
2. dort einen dem Notfalldienst in einer Notfalldienstorganisation gleichwertigen Dienst erbringen.
3 Die Pflichten gelten für Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, ebenso für Personen, die unter fachlicher Aufsicht arbeiten.
§ 28 Verpflichtung zu Einsatzleistungen
Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen kann die Direktion zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung Personen zu Einsatzleistungen verpflichten, die bewilligungspflichtige Tätigkeiten berufsmässig verrichten.
C. Betriebspflichten
§ 29 Grundsatz
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Einrichtungen des Gesundheitswesens.
2 Einrichtungen des Gesundheitswesens gewährleisten die fortlaufende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen und die sorgfaltsgemässe Betriebsführung nach dem neusten Stand der Wissenschaft und Technik.
§ 30 Bekanntmachung
Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit einschliesslich Werbung richtet sich nach dem Bundesrecht.
§ 31 Aus- und Weiterbildungspflicht
1 Die Direktion kann die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Einrichtungen des Gesundheitswesens verpflichten, in angemessenem Umfang die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Berufe des Gesundheitswesens sicherzustellen.
2 Erfüllt eine Einrichtung des Gesundheitswesens ihre Aus- und Weiterbildungspflicht nicht, kürzt die Direktion allfällige Staatsbeiträge oder erhebt eine Ersatzabgabe. In begründeten Fällen kann sie darauf verzichten.
§ 32 Beistands- und Aufnahmepflicht
1 Die Einrichtungen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand. Bei Katastrophen oder anderen aussergewöhnlichen Ereignissen können sie zur Einsatzleistung nach § 28 verpflichtet werden.
2 Stationär ausgerichtete Einrichtungen des Gesundheitswesens mit kantonalem Leistungsauftrag nehmen Personen auf, die einer stationären Behandlung bedürfen. Die Direktion kann ihnen nach Voranzeige Patientinnen und Patienten zuweisen, die andernorts nicht untergebracht werden können oder deren Zustand eine Verlegung als geboten erscheinen lässt.
3 Über die Pflichtleistungen nach Massgabe der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes hinaus besteht kein Recht auf Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Bei Nichtpflichtleistungen gilt die Beistandspflicht der Einrichtungen des Gesundheitswesens solange und in dem Umfang, als es nach den Umständen zumutbar ist. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den kantonalen Einrichtungen des Gesundheitswesens mit stationärer Ausrichtung die Vornahme von solchen Nichtpflichtleistungen untersagen, deren Kosten die durchschnittlichen Untersuchungs‑, Diagnose‑, Therapie- und Pflegekosten in einem für das Gemeinwesen untragbaren Ausmass übersteigen. Die Einrichtungen des Gesundheitswesens der hochspezialisierten stationären Versorgung und die Universität werden angehört.
§ 33 Sterbehilfe
[Ergebnis der Volksabstimmung über Initiative und Gegenvorschlag betreffend Sterbehilfe]
3. Teil: Notfallwesen
1. Abschnitt: Organisation ärztlicher Notfalldienst
§ 34 Notfalldienst a. Organisation durch die Standesorganisationen
1 Die Standesorganisationen der Berufsgruppen organisieren die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes. Bestehen bei einer Berufsgruppe mehrere Standesorganisationen, bezeichnet der Regierungsrat die zuständige Organisation.
2 Die Direktion stellt den Standesorganisationen die Angaben zu den Notfalldienstpflichtigen zur Verfügung. 3 Die Standesorganisationen erlassen Notfalldienstreglemente. Diese gelten auch für Mitglieder der Berufsgruppe, die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind.
4 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die Direktion. Diese kann Vorgaben insbesondere im Interesse der Versorgungssicherheit machen.
§ 35 Notfalldienst b. Organisation durch die Direktion
Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine Standesorganisation nicht zustande, übernimmt die Direktion die Organisation. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise den Gemeinden oder Dritten übertragen.
§ 36 Notfalldienst a. Ersatzabgabe und Sockelbeitrag
1 Wer verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe.
2 Die Standesorganisation kann in ihrem Notfalldienstreglement Berufsangehörige, die Notfalldienst leisten, verpflichten, einen Sockelbeitrag zur Finanzierung der Organisationskosten zu leisten.
3 Die Standesorganisation erhebt die Ersatzabgabe und den allfälligen Sockelbeitrag. Sie kann in ihrem Notfalldienstreglement vorsehen, dass die Ersatzabgabe und der Sockelbeitrag pro Betrieb erhoben werden. Werden sie pro Betrieb erhoben, ist der Grösse des Betriebs Rechnung zu tragen.
4 Kommt die Organisation des Notfalldienstes durch eine Standesorganisation nicht zustande, erheben der Kanton, die Gemeinden oder die vom Kanton beauftragten Dritten die Ersatzabgabe.
§ 37 Notfalldienst d. Kostentragung
1 Standesorganisationen, der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen für die Organisation entstehenden Kosten, soweit diese nicht durch Ersatzabgaben gedeckt werden.
2 Falls der Notfalldienst durch die Standesorganisationen nicht selbsttragend finanziert werden kann, kann der Kanton Subventionen in der Höhe von bis zu 100 Prozent der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung gewähren.
3 Der Kanton vergütet Dritten, die er mit der Organisation beauftragt hat, die vollen Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, soweit die Kosten nicht durch die Ersatzabgaben gedeckt werden.
§ 38 Notfalldienst e. Höhe der Ersatzabgabe und des Sockelbeitrags
1 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rückwirkend auf 2,5% des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200 000 im Jahr beträgt.
3 Die Ersatzabgabe kann gesenkt werden, wenn sie zur Deckung von Organisationskosten verwendet und nicht die volle Ersatzabgabe benötigt wird. Vorbehalten bleiben die Bildung von angemessenen Reserven sowie die Verwendung gemäss § 39.
4 Der Sockelbeitrag beträgt höchstens 20% der Ersatzabgabe
§ 39 Notfalldienst f. Verwendung der Ersatzabgabe und des Sockelbeitrags
1 Die Ersatzabgaben und die allfälligen Sockelbeiträge werden von der erhebenden Stelle für die Erfüllung organisatorischer Aufgaben verwendet.
2 Die Direktion kann die Verwendung überdies vorschreiben für Beiträge an trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für Notfalldienstleistungen. Die Direktion hört die Standesorganisation vorgängig an.
3 Die Direktion entscheidet überdies über die Verwendung für Beiträge an durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte Leistungen im Rahmen der Notfalldienste.
§ 40 Triagestelle
1 Die Direktion betreibt eine für das ganze Kantonsgebiet zuständige, jederzeit erreichbare Triagestelle zur Koordination der Notfalldienste und Patientenvermittlung.
2 Die Triagestelle
a. ist von den Notfalldienstleistenden und anderen medizinischen Leistungserbringern finanziell unabhängig,
b. verfügt über eine Betriebsbewilligung nach §§ 8 und 10,
c. unterhält eine kantonsweit einheitliche Notfallrufnummer,
d. vermittelt Patientinnen und Patienten an die örtlich und fachlich zuständigen Notfalldienstleistenden oder im Bedarfsfall an andere medizinische Leistungserbringer.
3 Die Direktion kann eine Standesorganisation oder Dritte mit dem Betrieb der Triagestelle beauftragen. Die Auswahl findet im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung statt, die höchstens alle fünf und mindestens alle zehn Jahre neu durchgeführt wird.
4 Die Gemeinden tragen 50% der dem Kanton gemäss Abs. 1 – 3 entstehenden Kosten. Die Direktion berechnet den Anteil der Gemeinden nach der Einwohnerzahl.
2. Abschnitt: Krankentransport und Rettungswesen
§ 41 Krankentransport- und Rettungswesen
1 Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und Rettungswesen. Sie können diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Die Direktion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften sowie Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
3 Sie stellt die Vermittlung der Krankentransportdienste und die Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder mehrere vernetzte Alarmzentralen sicher. Sie beschaft und unterhält die für Grossereignisse notwendige Ausrüstung. Sie kann entsprechende Einrichtungen selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen.
4 Die zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentransportdienste und alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber den Rettungsdiensten weisungsberechtigt.
4. Teil: Gesundheitsförderung und Prävention
1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention
§ 42 Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention).
2 Sie können eigene Massnahmen treffen oder Massnahmen Dritter bis zu 100 Prozent subventionieren.
§ 43. Präventionsprogramme gemäss KVG
1 Kanton und Gemeinden können Programme zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten durchführen oder Dritte damit beauftragen (medizinische Prävention).
2 Dritte, die mit der Durchführung oder Auswertung von Früherkennungsprogrammen beauftragt sind, dürfen Daten aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) beziehen, sofern dies zur Durchführung der Programme notwendig ist.
§ 44 Suchtprävention, Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die Suchtprävention sicher.
2 Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein Netz von Suchtpräventionsstellen. Er unterstützt Therapieangebote sowie Massnahmen Dritter zur Prävention, Therapie und Schadensminderung.
§ 45 Berichterstattung
1 Die Direktion monitorisiert die öffentliche Gesundheit der Bevölkerung zur Sicherstellung der Prävention und Versorgung, soweit damit nicht die Bundesbehörden betraut sind, und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.
2 Die Direktion kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
§ 46 Suchtmittelbekämpfung
1 Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Suchtmitteln mit mindestens vergleichbarem Gefährdungspotential wie Alkohol und Tabak an Minderjährige ist verboten.
2 Werbung für Suchtmittel mit mindestens vergleichbarem Gefährdungspotential wie Alkohol und Tabak, sowie für Gegenstände, welche eine funktionale Einheit mit einem solchen Produkt bilden, die sich an Minderjährige richtet, ist untersagt; insbesondere Werbung:
a. auf Schulmaterial,
b. auf Spielzeug,
c. auf Werbegegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden,
d. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie auf Internetseiten, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind,
e. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden.
3 Ferner ist die Werbung für Suchtmittel mit mindestens vergleichbarem Gefährdungspotential wie Alkohol und Tabak, sowie für Gegenstände, welche eine funktionale Einheit mit einem solchen Produkt bilden, untersagt:
a. wenn sie mit preisvergleichenden Angaben oder mit Versprechen von Geschenken betrieben wird;
b. auf Plakaten auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund einsehbar sind;
c. in Kinos,
d. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln,
e. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen,
f. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen.
4 Das Verbot nach Abs. 3 lit. a gilt nicht für ausländische Presseerzeugnisse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind;
5 Das Verbot nach Abs. 3 lit. b gilt nicht für Werbung in der Verkaufsstelle.
6 Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Werbeverbot festlegen.
§ 47 Tabak und elektronische Zigaretten
Der Konsum von Tabakprodukten nach dem eidgenössischen Tabakproduktegesetz sowie von elektronischen Zigaretten in öffentlichen Gebäuden ist verboten, wo er nicht ausdrücklich erlaubt ist.
§ 48 Zutritt zu den zum Rauchen abgetrennten Räumlichkeiten
1 Der Zutritt zu den für das Rauchen abgetrennten Räumlichkeiten ist Personen unter 18 Jahren untersagt.
2 Das Zutrittsalter ist an jedem Eingang gut sichtbar und deutlich auszuweisen.
§ 49 Alkohol
1 Die Abgabe von Alkohol an Personen unter 16 Jahren oder von gebrannten Wassern an Personen unter 18 Jahren ist auch dann verboten, wenn sie kostenlos erfolgt. Vom Verbot ausgenommen ist die Abgabe durch Inhaber der elterlichen Sorge.
2 Die Gemeinden können zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung für die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Testkäufen betrauen. Sie können auch Dritte mit der Organisation von Testkäufen beauftragen.
§ 50 Alkoholfonds
Die der Direktion aus dem Fond zur Bekämpfung des Alkoholismus (Alkoholfonds) zugewiesenen Mittel werden für Prävention, Forschung sowie die Aus- und Weiterbildung gegen den Suchtmittelmissbrauch eingesetzt.
2. Abschnitt: Gesundheit in Schulen
§ 51 Gesundheitsförderung und Prävention in Schulen
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler der Volks‑, Mittel- und Berufsschulen dazu angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten.
2 Der Kanton sorgt für die entsprechende Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte und stellt entsprechende Lehrmittel bereit.
§ 52 Gesundheit während der Schulpflicht a. Grundsatz
1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, ergreifen und finanzieren Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler.
2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 EpG. Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden.
3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder dieser unterstützt die Schulen in Bezug auf Gesundheitsaufgaben und Prävention sowie Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
4 Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
§ 53 b. Zahnmedizinische Gesundheit
1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und nachschulpflichtigen Kinder ausdehnen.
2 Die Untersuchung ist obligatorisch. Die Gemeinden tragen die Kosten der Untersuchung.
3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag, der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist.
4 Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
3. Abschnitt: Erwachsenenzahnpflege
§ 54 Erwachsenenzahnpflege
Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer behandelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen.
5. Teil: Verhütung von Gesundheitsschädigungen und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
1. Abschnitt: Verhütung von Gesundheitsschädigungen
§ 55 Schutzmassnahmen der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Verhütung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten.
3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen.
2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
§ 56 Allgemeines
1 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligatorisch erklären.
2 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
§ 57 Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Impfungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen.
2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
§ 58 Massnahmen in Institutionen
1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen folgende Pflichten:
a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen.
b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit.
c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugsbehörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheitserreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist.
§ 59 Laboruntersuchungen
1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Universitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, verpflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.
§ 60 Mitwirkungspflichten von Einrichtungen des Gesundheitswesens und Gesundheitsfachpersonen
1 Die Direktion kann Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG verpflichten.
2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor, kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für
a. Gesundheitsfachpersonen,
b. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen.
3 Gesundheitsfachpersonen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und gemeinnützige Organisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Beobachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten.
§ 61 Informationsrecht bei Einschränkung einer Tätigkeit
Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit verantwortlich sind,
über die auferlegte Einschränkung informieren.
§ 62 Arzneimittel, Medizinprodukte und weiteres Material
1 Der Kanton stellt im Fall einer Epidemie oder eines anderen aussergewöhnlichen Ereignisses die Versorgung der Einrichtungen des Gesundheitswesens und der selbstständig tätigen Gesundheitsfachpersonen mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiterem für die Gesundheitsversorgung erforderlichem Material sicher.
2 Er kann Dritte mit der Sicherstellung dieser Vorsorgeleistung beauftragen.
3 Er kann die Einrichtungen des Gesundheitswesens und die selbstständig tätigen Gesundheitsfachpersonen verpflichten, auf eigene Kosten angemessene Vorsorgeleistungen im Sinne von Abs. 1 zu erbringen. Die Direktion überwacht die Einhaltung der Vorgaben. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
4 Verpflichtet der Kanton Einrichtungen des Gesundheitswesens und selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen zu weitergehenden Vorsorgeleistungen, übernimmt er 100% der ungedeckten Kosten.
3. Abschnitt: Stark verbreitete oder bösartige Krankheiten
§ 63 Führung des kantonalen Krebsregisters
1 Der Regierungsrat überträgt die Führung des nach Massgabe der Krebsregistrierungsgesetzgebung zu betreibenden kantonalen Krebsregisters dem Universitätsspital Zürich oder der Universität Zürich (Registerstelle).
2 Die Registerstelle nimmt die ihr von der Krebsregistrierungsgesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.
§ 64 Finanzierung des kantonalen Krebsregisters
1 Der Kanton leistet der Registerstelle einen Kostenanteil von 100% der für die Erfüllung ihrer Aufgaben anrechenbaren Aufwendungen.
2 Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion und der Registerstelle festgelegt.
§ 65 Aufsicht über die Registerstelle
1 Die Direktion beaufsichtigt die Registerstelle.
2 Sie kann zu diesem Zweck bei der Registerstelle insbesondere Auskünfte einholen und Einsicht in Akten nehmen, falls erforderlich auch in besondere Personendaten.
3 Die Registerstelle ist zur Mitwirkung verpflichtet.
4 Die Direktion kann der Registerstelle Weisungen und Aufträge im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung erteilen.
5 Die Direktion koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit anderen Kantonen, welche die Registerstelle mit der Führung ihres kantonalen Krebsregisters betrauen.
§ 66 Datenbezug aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform
Die Registerstelle ist berechtigt, die zur Überprüfung, Ergänzung und Aktualisierung der ihr gemeldeten Basisdaten erforderlichen Daten aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform abzurufen.
§ 67 Bekanntgabe von Daten an Organisationen, die Früherkennungsprogramme durchführen
1 Die Registerstelle gibt Organisationen, die Früherkennungsprogramme durchführen, die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bekannt, sofern die registrierte Person am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.
2 Die Organisationen informieren Personen, die am Früherkennungsprogramme teilnehmen, schriftlich über diesen Datenbezug und beachten einen allfälligen Widerspruch dagegen. Sie stellen zudem sicher, dass die betreffenden Personen hinreichend über ihre Rechte bei der Krebsregistrierung informiert sind.
6. Teil: Weitere Bereiche des Gesundheitswesens
1. Abschnitt: Heilmittel, Lebensmittel und Chemikalien
§ 68 Vollzug der Bundesgesetzgebung
1 Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie über Chemikalien.
2. Abschnitt: Pilzkontrolle
§ 69 Pilzkontrolle
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass Private ihre selbst gesammelten Pilze kontrollieren lassen können. Sie bestellen hierfür Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure und melden diese der zuständigen Stelle.
2 Die Pilzkontrolleurinnen und Pilzkontrolleure müssen die Prüfung der Schweizerischen Vereinigung amtlicher Pilzkontrollorgane oder die Prüfung gemäss der früheren Pilzfachleute-Verordnung vom 26. Juni 1995 bestanden haben.
3. Abschnitt: Bestattungswesen
§ 70 Bestattungsort
1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist.
3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.
4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit.
§ 71 Kostenregelung
1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich.
2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben Rechnung gestellt werden.
3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohngemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung.
§ 72 Grabanspruch
Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grabplätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung.
7. Teil: Aufsicht und Massnahmen
§ 73 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus.
2 Die Direktion beaufsichtigt die Gesundheitsfachpersonen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie den Bezirksrat im Rahmen der von ihm wahrgenommenen gesundheitspolizeilichen Aufsicht.
3 Einrichtungen des Gesundheitswesens, die der Langzeitpflege dienen, unterstehen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht des Bezirksrates.
4 Die Direktion kann jederzeit eine Angelegenheit des Bezirksrats an sich ziehen, wenn das aus Gründen der Aufsicht erforderlich ist.
§ 74 Aufsicht über den Notfalldienst
1 Die Direktion beaufsichtigt die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes. Die durchführenden Stellen erstatten der Direktion jährlich über ihre Tätigkeit Bericht.
2 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Organisation und die Durchführung des Notfalldienstes aus.
3 Entscheide der für die Organisation des Notfalldienstes zuständigen Stellen sind mit Rekurs bei der Direktion anfechtbar. Entscheidet die Gemeinde, richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959.
§ 75 Bezirksärztinnen und ‑ärzte
1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig.
2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte
a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch,
b. beraten die Gemeindebehörden,
c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln sie hoheitlich.
4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen.
5 Die Direktion ernennt Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und amtliche Tierärztinnen und Tierärzte. Sie beraten die Gemeindebehörden und erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung übertragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben.
6 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Wahl, die Entschädigung und weitere Rechte und Pflichten.
§ 76 Aufsichtsbefugnisse
1 Die Direktion sorgt für eine zweckmässige Aufsicht über Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und über die Einrichtungen des Gesundheitswesens.
2 Sie kann insbesondere:
a. jederzeit und unangemeldet Betriebskontrollen durchführen;
b. Auskünfte bei Bewilligungsinhaberinnen und – inhabern und Drittpersonen einholen;
c. Einsicht in und Herausgabe von Unterlagen verlangen;
d. Räumlichkeiten von Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, und Einrichtungen des Gesundheitswesens jederzeit und unangemeldet betreten;
e. Proben erheben und Gegenstände, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;
f. die Benützung einzelner Gegenstände und Räumlichkeiten untersagen;
g. Betriebe schliessen;
h. unter fiktiver Identität Sachverhaltserhebungen vornehmen, wenn der Verdacht besteht, dass gesundheitspolizeiliche Bestimmungen verletzt werden und die bisherigen Abklärungen erfolglos geblieben sind oder weitere Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden;
i. unzulässige Bekanntmachungen verbieten und beseitigen sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
3 Die Direktion kann die Polizei beiziehen, soweit dies zum Schutz der Vollzugsbehörden oder zur Durchsetzung der Massnahmen erforderlich ist.
4 Personen, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind, sind gegenüber der Direktion vom Berufsgeheimnis befreit.
5 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, sind gegenüber der Direktion zur Mitwirkung und zur Duldung verpflichtet.
6 Dem Bezirksrat kommen Befugnisse nach Abs. 2 lit. a‑d sowie h zu. Er kann bei der Direktion weitere Massnahmen im Sinne von Abs. 2 beantragen. Abs. 3 – 5 gelten für den Bezirksrat sinngemäss.
§ 77 Disziplinarmassnahmen
1 Für folgende, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten richten sich die Disziplinarmassnahmen abschliessend nach dem Bundesrecht:
a. Medizinalberufe gemäss dem MedBG;
b. Psychologieberufe gemäss dem PsyG;
c. Gesundheitsberufe gemäss dem GesBG.
2 Verletzen die übrigen Personen, die eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben, oder bewilligungspflichtige Einrichtungen des Gesundheitswesens die Berufspflichten, weitere im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf abgestützter Verordnungen, kann die Direktion von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20’000 Franken;
d. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
e. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
4 Gegenüber Einrichtungen des Gesundheitswesens kann eine Busse bis zu 100 000 Franken angeordnet werden.
5 Stellt die Direktion bei Eirichtungen des Gesundheitswesens schwerwiegende oder wiederholte Organisationsmängel fest, die zur Verletzung gesundheitspolizeilicher Bestimmungen führen, kann sie gegenüber den verantwortlichen Personen in leitender Funktion zudem folgende Disziplinarmassnahmen verfügen:
a. die Abberufung aus ihrer leitenden Funktion in der Einrichtung,
b. die Tätigkeit in leitender Funktion in einer Einrichtung des Gesundheitswesens untersagen.
6 Während des Disziplinarverfahrens kann:
a. die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betreiben einer Einrichtung des Gesundheitswesens eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder entzogen werden;
b. ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens oder zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens ausgesprochen werden.
7 Personen, welche die fachliche Aufsicht innehaben, können über vorsorgliche Massnahmen und den Abschluss disziplinarischer Verfahren gegenüber beaufsichtigten Personen informiert werden.
§ 78 Veröffentlichung
Zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen kann die Direktion, nachdem die betreffenden Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, die Erteilung, die Einschränkung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung, die Schliessung von Praxen und Einrichtungen, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens veröffentlichen.
§ 79 Verjährung
1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem die Direktion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
4 Stellt die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Direktion zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
§ 80 Meldung an die Aufsichtsbehörde
1 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte informieren die Direktion unverzüglich über die Einleitung eines Verfahrens oder Vorverfahrens gegen Gesundheitsfachpersonen und Mitarbeitende von Einrichtungen des Gesundheitswesens, wenn Hinweise auf ein Verhalten vorliegen, das mit den für diese Personen und Einrichtungen geltenden Bewilligungsvoraussetzungen und Berufs- und Betriebspflichten nicht vereinbar erscheint.
2 Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte stellen der Direktion den verfahrensabschliessenden Entscheid unverzüglich zu.
3 Im Aufsichtsbereich der Bezirksräte erfolgen die Mitteilungen gemäss Abs. 1 und 2 auch gegenüber dem zuständigen Bezirksrat.
4 Die Mitteilungspflicht gilt auch für Wahrnehmungen im Zusammenhang mit bewilligungsfreien gesundheitsrelevanten Tätigkeiten, wenn Hinweise dafür vorliegen, dass die Tätigkeiten mit einer Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit Dritter verbunden sind.
5 Die Meldungen erfolgen grundsätzlich in schriftlicher Form, unter Beilage relevanter schriftlicher Unterlagen. In dringenden Fällen kann die Mitteilung vorerst mündlich erfolgen.
8. Teil: Digitalisierung
§ 81 Standardisierung des Datenaustauschs
1 Die Direktion bestimmt Standards für den Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Kostenträgern.
2 Sie berücksichtigt nationale und internationale Empfehlungen und Vorgaben.
§ 82 Elektronisches Patientendossier
Der Kanton fördert die Einführung und die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers im von der Bundesgesetzgebung über das Elektronische Patientendossier vorgeschriebenen Umfang.
9. Teil: Datenbearbeitung, ‑bekanntgabe und ‑mitteilung
§ 83 Datenbearbeitung
1 Die Direktion, der Bezirksrat, die Gemeinden und gesetzlich oder von der Direktion beauftragte Stellen sind berechtigt, Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich Daten über die Gesundheit und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, soweit sie diese benötigen, um die ihnen nach der Bundes- sowie kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das gilt insbesondere für die Wahrnehmung ihrer Bewilligungs‑, Aufsichts‑, Sanktions‑, Organisations‑, Vermittlungs- und Kontrolltätigkeit.
2 Patientendaten, welche die Direktion oder eine andere Aufsichtsstelle im Rahmen der Aufsicht über Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Beurteilung der Einhaltung der Berufs- und Betriebspflichten bearbeitet, insbesondere Diagnose- und Behandlungsdaten, sind sobald als möglich zu löschen oder zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Anbietungspflicht nach dem Archivgesetz.
3 Dies gilt auch für Patienten- und Klientendaten, welche die Direktion bei der Kontrolle der Ausübung bewilligungsfreier gesundheitsrelevanter Tätigkeiten zur Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit bearbeitet.
§ 84 Bekanntgabe von Personendaten
1 Die der Direktion unterstellten Ämter informieren sich gegenseitig über die Einleitung und den Abschluss der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren gegen Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für Wahrnehmungen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich machen können.
2 Die Direktion und die Bezirksräte informieren sich gegenseitig über die Einleitung und den Abschluss der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren gegen Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies gilt auch für Wahrnehmungen, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich machen können.
3 Die Direktion ist berechtigt, die zuständigen Behörden anderer Kantone und des Bundes von sich aus über die Einleitung und den Abschluss von Bewilligungs‑, Aufsichts- und Sanktionsverfahren gegen Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens zu informieren, soweit diese die Daten für ihre Bewilligungs‑, Aufsichts- und Sanktionstätigkeit im Gesundheitsbereich benötigen.
4 Die Direktion ist berechtigt, die zuständigen Behörden anderer Kantone und des Bundes unverzüglich über Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens zu informieren, die für einen Bewilligungsentzug oder die Anordnung disziplinarischer Massnahmen erheblich sein können.
5 Die Direktion informiert die betroffenen Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens über Datenbekanntgaben nach Abs. 3 und 4, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Information entgegensteht.
§ 85 Datenbearbeitungs- und Informationssystem
1 Die Direktion betreibt ein Datenbearbeitungs- und Informationssystem, das Daten von Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens enthält, die eine bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Tätigkeit nach diesem Gesetz ausüben.
2 Das System dient der Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Bewilligungs‑, Aufsichts- und Sanktionsbehörde sowie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Zulassungsbehörde gemäss den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes.
3 Die Direktion kann dem Bezirksrat und den zur Organisation des Notfalldienstes zuständigen Stellen Zugriff auf das System gewähren. Der Zugriff ist auf die für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz notwendigen Daten zu beschränken.
4 Der Regierungsrat kann weitere Zugriffe vorsehen, sofern es sich bei den abzurufenden Daten um einfache Personendaten handelt.
5 Die Zugriffe sind zu protokollieren.
§ 86 Veröffentlichung von Bewilligungsdaten
1 Soweit die nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen nicht in nationalen Registern veröffentlicht werden, kann die Direktion die folgenden Daten veröffentlichen oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
a. Name der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung
b. Art und Umfang der bewilligten Tätigkeit
c. Praxis- oder Betriebsadresse
d. namentliche Angaben zur fachlich verantwortlichen Person bzw. zu den fachlich verantwortlichen Personen.
2 Solange die Bewilligungsdaten nach Abs. 1 noch nicht öffentlich zugänglich sind, gibt die Direktion auf Anfrage hin im Einzelfall bekannt, ob und für welchen Standort eine bestimmte Person über eine gültige Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung verfügt.
§ 87 Datenerhebung für Monitoring, epidemiologische und versorgungsbezogene Forschung
1 Die Direktion oder beauftragte Dritte können zur Monitorisierung der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung und zur epidemiologischen oder versorgungsbezogenen Forschung bei Privatpersonen und öffentlichen Organen patientenbezogene Daten sowie Gesundheitsdaten erheben und auswerten.
2 Soweit dies für die Monitorisierung der öffentlichen Gesundheit der Bevölkerung oder für epidemiologische oder versorgungsbezogene Forschungsprojekte im Bereich chronischer Krankheiten erforderlich ist, können patientenbezogene Daten und Gesundheitsdaten auch in nicht anonymisierter Form erhoben werden. Dabei müssen die Daten so bald und soweit wie möglich verschlüsselt werden.
3 Patientenbezogene Daten sind insbesondere Name, Alter, Geschlecht, Wohnort, AHV-Nummer, Gesundheitsdaten sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung.
4 Personen und Institutionen, die der Aufsicht der Direktion unterstehen, sowie öffentliche und private Schulen sind zur kostenlosen Datenbekanntgabe verpflichtet.
5 Privatpersonen, die nicht der Aufsicht der Direktion unterstehen, sind weder zur Teilnahme an Befragungen noch zur Bekanntgabe von Daten Dritter verpflichtet. Sie sind über die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung und der Bekanntgabe von Daten Dritter sowie den Umgang mit diesen Daten zu informieren.
§ 88 Vermittlungsplattform
1 Die Direktion kann eine digitale Plattform zur Vermittlung von Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens an behandlungsbedürftige Personen betreiben oder Dritte damit beauftragen. Die Plattform hat den Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen des Kantons zu genügen.
2 Die Plattform bezweckt eine effiziente Nutzung der vorhandenen Versorgungsstrukturen, die Schliessung von Versorgungslücken und die Verkürzung von Wartezeiten. Sie soll damit auch zu einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung sowie zur Kosteneindämmung beitragen.
3 Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Bewilligung der Direktion sind verpflichtet, sich auf der Plattform zu registrieren und ihre Stammdaten sowie Angaben zu ihrer Auslastung regelmässig zu aktualisieren. Die Direktion oder der beauftragte Dritte stellt die dazu notwendigen Schnittstellen bereit.
4 Behandlungsbedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich registrieren sich auf der Plattform.
5 Behandlungsbedürftige Personen erfassen nach standardisierter Vorgabe Daten zu ihrem Gesundheitszustand.
6 Gesundheitsfachpersonen können auf die Daten von behandlungsbedürftigen Personen zugreifen, sobald ihnen eine Person über den Algorithmus der Plattform unter Berücksichtigung des Kriteriums der Dringlichkeit zugewiesen wurde, und sie Zugriffsrechte erhalten hat. Die Zugriffe sind zu protokollieren.
7 Die Direktion oder der beauftragte Dritte stellt durch das Einrichten von Schnittstellen mit dem direktionseigenen Datenbearbeitungs- und Informationssystem und der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) sicher, dass die Bewilligungsdaten der Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens und der kantonale Wohnsitz der behandlungsbedürftigen Person überprüft werden können.
8 Über die Plattform können zusätzliche Daten über den Behandlungs- oder den Therapieverlauf erfragt werden. Die zu diesem Zweck erhobenen Daten kann die Direktion oder der beauftragte Dritte in anonymisierter Form auswerten, um die Gesundheit der Bevölkerung zu beobachten und bedarfsgerechte Behandlungs- und Therapieangebote auf- und auszubauen.
10. Teil: Gebühren
§ 89 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen und die Vornahme anderer Handlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
2 Der Regierungsrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe. Er beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.
11. Teil: Finanzierungsmassnahmen
§ 90 Medizinische Grundversorgung
1 Die Direktion kann Anbieter der medizinischen Grundversorgung fördern.
2 Zur Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung kann sie Anbietern der medizinischen Grundversorgung auf Gesuch hin und zeitlich befristet Beiträge gewähren, wenn:
a. sie für den gesamten Kanton beziehungsweise die Region von gesundheitspolitischer und versorgungstechnischer Bedeutung sind;
b. dadurch medizinische Grundversorgungsangebote unterstützt werden können;
c. eine klare Nachfrage besteht;
d. das medizinische Grundversorgungsangebot auf dem überregionalen Markt unterversorgt ist;
e. die gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden.
3 Die Direktion kann Dritte mit der Durchführung von Massnahmen sowie mit deren Evaluierung beauftragen. 4 Massnahmen Dritter kann sie ausnahmsweise bis zu 100 Prozent subventionieren, sofern das hinreichend begründet ist und der Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Weise erreicht werden kann.
§ 91 Schulen für nichtärztliches Gesundheitspersonal
1 An Schulen, die nichtärztliches Gesundheitspersonal ausbilden, können Staatsbeiträge nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 ausgerichtet werden. Sie können von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates mit zusätzlichen Subventionen unterstützt werden, sofern sie eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen.
2 Zusätzliche Subventionen können unter den gleichen Voraussetzungen auch an Schulen ausgerichtet werden, die eine Vorschulung für einen Fachberuf dieser Art anbieten.
3 Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren und entscheidet über deren Art und Höhe. Sie werden unter der Bedingung gewährt, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen.
§ 92 Praktische Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton kann, soweit notwendig, die praktische Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens fördern oder Dritte damit beauftragen. Der Regierungsrat setzt diese Bestimmung ausser Kraft, wenn kein Fachkräftemangel mehr besteht.
2 Der Kanton kann den ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens Subventionen für die Kosten der erteilten strukturierten Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz ausrichten.
12. Teil: Unabhängige Beschwerdestelle
§ 93 Unabhängige Beschwerdestelle
1 Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen mit Dritten zur Führung einer unabhängigen Beschwerdestelle für Patientinnen und Patienten ab.
2 Die Direktion legt die für die Aufgabenübertragung nötigen Anforderungen fest.
13. Teil: Strafbestimmungen
§ 94 Busse
1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt oder für solche wirbt, ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein,
b. eine gesundheitsrelevante Tätigkeit ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt,
c. gegen ein Verbot der Ausübung gesundheitsrelevanter Tätigkeiten verstösst,
d. als Inhaberin oder Inhaber einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung gegen die bundesrechtlichen Meldepflichten verstösst,
e. eine Einrichtung des Gesundheitswesens betreibt, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Ist die Betreiberin eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen Personen strafbar, in deren Verantwortung die Pflicht zum Einholen der Bewilligungen fällt,
f. entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes Suchtmittel bewirbt, abgibt, konsumiert, Minderjährigen Zutritt zu den zum Rauchen abgetrennten Räumlichkeiten gewährt oder das Zutrittsalter nicht gut sichtbar und deutlich am Eingang ausweist.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr. 5 000 bestraft.
4 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden.
6 Der Regierungsrat ist berechtigt, Verstösse gegen das Ausführungsrecht zum Gesundheitsgesetz unter Strafe zu stellen. Als Sanktion kann Busse bis Fr. 10 000 vorgesehen werden.
14. Teil: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
§ 95 Verordnung durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere:
a. Bewilligung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens und zum Betrieb einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
b. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht,
c. Qualitätsmanagement und CIRS,
d. Konkretisierung der im Gesetz vorgesehenen Förderung der Digitalisierung des Gesundheitswesens.
§ 96 Ausführungsbestimmungen
Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nichtpflichtleistungen gemäss § 32 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
§ 97 Entzug der aufschiebenden Wirkung
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33 – 38 EpG kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.
§ 98 Beizug Verbände und Datenaustausch
1 Für den Vollzug der Vorschriften über die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung kann die Direktion Verbände der Einrichtungen des Gesundheitswesens beiziehen. Diese werden aus den Ersatzabgaben oder ergänzend aus der Staatskasse entschädigt.
2 Die Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Bildungsinstitutionen, die beigezogenen Verbände und die Direktion stellen einander die für den Vollzug erforderlichen Daten einschliesslich ausbildungsbezogene Personendaten kostenlos zur Verfügung.
2. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
§ 99
Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
a. Gesundheitsgesetz (GesG)2 vom 2. April 2007,
b. Krebsregistergesetz (KreReG)3 vom 28. September 2015.
3. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
§ 100
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
§ 101 Kantonale Zahnprothetikprüfung
Die Direktion regelt die Zulassungsvoraussetzungen zur kantonalen Zahnprothetikprüfung und erlässt ein Prüfungsreglement. Sie bestellt eine Prüfungskommission.
§ 102 Bewilligungen
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die fachlich eigenverantwortliche Ausübung ihres Berufes nach § 2 keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügen.