1. Teil: Einleitung

§ 1 Zweck
1 Die­ses Gesetz bezweckt den Schutz und die För­de­rung der mensch­li­chen Gesund­heit in ihren bio­lo­gi­schen, psy­cho­lo­gi­schen und sozia­len Dimensionen.
2 Kan­ton und Gemein­den wah­ren die Eigen­ver­ant­wor­tung der Person.
3 Sie beach­ten Wirk­sam­keit, Wirt­schaft­lich­keit und Nach­hal­tig­keit ihrer Massnahmen.


§ 2 Geltungsbereich

Die­ses Gesetz gilt für:
a. Gesund­heits­fach­per­so­nen, die ihre Tätig­keit auf dem Gebiet des Kan­tons Zürich ausüben;
b. Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mit Sitz oder Stand­ort im Kan­ton Zürich;
c. Per­so­nen, die Lei­stun­gen nach die­sem Gesetz im Kan­ton Zürich erbrin­gen oder anbieten.


§ 3 Begriffe
1 Als Gesund­heits­fach­per­so­nen gel­ten alle natür­li­chen Per­so­nen, die einen Beruf des Gesund­heits­we­sens ausüben.
2 Als Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens gel­ten alle Orga­ni­sa­ti­ons­ein­hei­ten in der Rechts­form einer juri­sti­schen Per­son oder einer Anstalt des öffent­li­chen Rechts, in denen Per­so­nen in Aus­übung eines Berufs des Gesund­heits­we­sens tätig sind.

3 Als Beru­fe des Gesund­heits­we­sens nach die­sem Gesetz gel­ten die Beru­fe des Gesund­heits­we­sens des Bun­des­rechts sowie die nach­ste­hend genann­ten Beru­fe des kan­to­na­len Rechts:

a. dipl. Den­tal­hy­gie­ni­ke­rin und Den­tal­hy­gie­ni­ker HF,
b. Dro­gi­stin­nen und Dro­gi­sten HF,
c. Spe­zia­li­stin und Spe­zia­list für Labor­me­di­zin FAMH,
d. dipl. Logo­pä­din und Logo­pä­de EDK,
e. eidg. dipl. Kom­ple­men­tär­the­ra­peu­tin und Kom­ple­men­tär­the­ra­peut HFP,
f. Medi­zi­ni­sche Mas­seu­rin und Medi­zi­ni­scher Mas­seur mit eidg. Fachausweis,
g. eidg. dipl. Natur­heil­prak­ti­ke­rin und Natur­heil­prak­ti­ker HFP,
h. Podo­lo­gin und Podo­lo­ge EFZ,
i. dipl. Podo­lo­gin und Podo­lo­ge HF,
j. dipl. Zahn­pro­the­ti­ke­rin und Zahn­pro­the­ti­ker (kan­to­nal anerkannt).

2. Teil: Beru­fe und Ein­rich­tun­gen des Gesundheitswesens

1. Abschnitt: Bewil­li­gung, Mel­de­pflicht und medi­zi­ni­sche Kooperation

A. Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung

§ 4 Bewilligungspflicht
1 Eine Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung benö­tigt, wer in eige­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung und gewerbs­mä­ssig einen Beruf des Gesund­heits­we­sens ausübt.
2 Eine Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung benö­tigt fer­ner, wer syste­ma­tisch aus dem Aus­land Fern­be­hand­lun­gen erbringt, die mit­tels einer auf dem Gebiet des Kan­tons Zürich ansäs­si­gen Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens
oder einer dort ansäs­si­gen Gesund­heits­fach­per­son Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten zugäng­lich gemacht werden.
3 Wer über eine Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung oder über eine Betriebs­be­wil­li­gung ver­fügt, ist berech­tigt, Gesund­heits­fach­per­so­nen anzustellen.


§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewil­li­gung zur Aus­übung eines Berufs des Gesund­heits­we­sens nach kan­to­na­lem Recht wird auf Gesuch hin erteilt, wenn die Person:

a. die fach­li­chen Anfor­de­run­gen erfüllt,
b. ver­trau­ens­wür­dig ist sowie phy­sisch und psy­chisch Gewähr für eine ein­wand­freie Berufs­aus­übung bietet,
c. die deut­sche Spra­che beherrscht.
2 Wer um Ertei­lung einer Bewil­li­gung zur Aus­übung eines Berufs des Gesund­heits­we­sens ersucht, hat bei der Prü­fung der Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen mit­zu­wir­ken und der zustän­di­gen Behör­de alle sach­dien­li­chen Unter­la­gen von sich aus oder auf Auf­for­de­rung hin einzureichen.
3 Wer­den die für eine Prü­fung der Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht ein­ge­reicht, so setzt die Behör­de eine kur­ze Nach­frist an, ver­bun­den mit der Andro­hung, dass sie sonst auf das Gesuch nicht ein­tre­ten werde.


§ 6 Berufsausübung

Gesund­heits­fach­per­so­nen üben ihre Tätig­keit berufs­mä­ssig aus im Rah­men ihrer
a. Bewil­li­gung oder Mel­dung und
b. inner­halb der im Rah­men ihrer Aus‑, Wei­ter- und Fort­bil­dung erwor­be­nen Kompetenzen.


§ 7 Praxisgemeinschaften
1 Selbst­stän­dig täti­ge Gesund­heits­fach­per­so­nen mit Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung kön­nen Pra­xis­ge­mein­schaf­ten bilden.

2 Eine Pra­xis­ge­mein­schaft ist als juri­sti­sche Per­son aus­zu­ge­stal­ten und benö­tigt eine Betriebs­be­wil­li­gung, wenn sie:

a. aus mehr als drei Inha­be­rin­nen oder Inha­bern besteht, oder
b. Gesund­heits­fach­per­so­nen über dem vom Regie­rungs­rat fest­ge­leg­ten maxi­ma­len Umfang der Stel­len­pro­zen­te beschäf­tigt, oder
c. sich an ande­ren Pra­xis­ge­mein­schaf­ten beteiligt.

B. Betriebs­be­wil­li­gung

§ 8 Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens ist bewil­li­gungs­pflich­tig (Betriebs­be­wil­li­gung).

2 Der Regie­rungs­rat sieht gegen­über dem ordent­li­chen Bewil­li­gungs­ver­fah­ren für Betriebs­be­wil­li­gun­gen erleich­ter­te Anfor­de­run­gen vor, wenn eine Ein­rich­tung des Gesundheitswesens

a. auf ambu­lan­te Lei­stungs­er­brin­gung beschränkt ist und
b. von einer Per­son mit Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung beherrscht ist und
c. Gesund­heits­fach­per­so­nen nicht über einen vom Regie­rungs­rat fest­ge­leg­ten Umfang maxi­ma­ler Stel­len­pro­zen­te hin­aus beschäf­tigt werden.


§ 9 Medi­zi­ni­sche Kooperation
1 Medi­zi­ni­sche Kern­lei­stun­gen dür­fen von einer Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens in Koope­ra­ti­on mit einer oder meh­re­ren ande­ren Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und Gesund­heits­fach­per­so­nen ange­bo­ten werden.

2 Vor­aus­set­zun­gen sind, dass:

a. die Ein­rich­tun­gen und Gesund­heits­fach­per­so­nen je ein­zeln über die für ihre Tätig­keit erfor­der­li­che Bewil­li­gung verfügen;
b. eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen ist, in der Auf­ga­ben, Ver­ant­wor­tung und Kom­pe­ten­zen gere­gelt sind;
c. die Koope­ra­ti­on gemel­det ist.

3 Die Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens ist für den vol­len Lei­stungs­um­fang bewil­li­gungs- und auf­sichts­recht­lich ver­ant­wort­lich, wenn sie

a. Sitz oder Stand­ort im Kan­ton Zürich hat, oder
b. inner­kan­to­nal die medi­zi­ni­sche Haupt­lei­stung erbringt.


§ 10 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewil­li­gung wird erteilt, wenn die Ein­rich­tung des Gesundheitswesens:

a. über eine Geschäfts­füh­rung ver­fügt, in wel­cher ein Mit­glied die fach­li­che Lei­tung inne­hat und für die Ein­hal­tung der gesund­heits­po­li­zei­li­chen Vor­schrif­ten ver­ant­wort­lich ist,
b. über räum­li­che und appa­ra­ti­ve Infra­struk­tur ver­fügt, die die fach­ge­rech­te Lei­stungs­er­brin­gung gewährleistet,
c. orga­ni­sa­to­ri­sche Rah­men­be­din­gun­gen geschaf­fen hat, die die fach­ge­rech­te Lei­stungs­er­brin­gung gewährleisten,
d. über das für eine fach­ge­rech­te Ver­sor­gung der Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten not­wen­di­ge Per­so­nal verfügt,
e. über eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung oder eine äqui­va­len­te Sicher­heit ver­fügt, die das Betriebs­ri­si­ko abdeckt.
2 Wer die Funk­ti­on der fach­li­chen Lei­tung inner­halb der Geschäfts­füh­rung gemäss Abs. 1 lit. a aus­übt, muss über eine Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung ver­fü­gen, die das Lei­stungs­an­ge­bot der Ein­rich­tung fach­lich abdeckt. Bei meh­re­ren ange­bo­te­nen Fach­ge­bie­ten ist das Kern­ge­biet ent­schei­dend. Die fach­li­che Lei­tung han­delt in medi­zi­nisch-fach­li­chen Fra­gen weisungsfrei.
3 Der Regie­rungs­rat erlässt Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten. Er berück­sich­tigt lei­stungs­spe­zi­fi­sche Unterschiede.

C. Ein­schrän­kung und Ent­zug der Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung und der Betriebsbewilligung

§ 11 Befri­stung, Vari­an­te 1

Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gun­gen und Betriebs­be­wil­li­gun­gen wer­den zeit­lich befri­stet erteilt.

§ 11 Befri­stung, Vari­an­te 2
1 Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gun­gen wer­den zeit­lich befri­stet erteilt.
2 Betriebs­be­wil­li­gun­gen für Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mit ambu­lan­tem Lei­stungs­spek­trum wer­den zeit­lich befri­stet erteilt.


§ 12 Ein­schrän­kun­gen und Entzug
1 Die Bewil­li­gung wird ent­zo­gen, wenn ihre Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr erfüllt sind oder nach­träg­lich Tat­sa­chen fest­ge­stellt wer­den, auf Grund derer sie hät­te ver­wei­gert wer­den müssen.

2 Ins­be­son­de­re zum Ent­zug führt, wenn die Inha­be­rin oder der Inhaber

a. schwer­wie­gend oder wie­der­holt Berufs­pflich­ten verletzt,
b. die beruf­li­che Stel­lung miss­bräuch­lich aus­nützt oder
c. ander­wei­ti­ge Hand­lun­gen vor­nimmt, die mit ihrer oder sei­ner Ver­trau­ens­stel­lung nicht ver­ein­bar sind.
3 Eine Bewil­li­gung kann im Ein­zel­fall mit Ein­schrän­kun­gen fach­li­cher, abwei­chen­der zeit­li­cher und räum­li­cher Art oder mit Bedin­gun­gen und Auf­la­gen ver­bun­den wer­den, soweit dies zur Siche­rung einer qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­den und zuver­läs­si­gen Gesund­heits­ver­sor­gung erfor­der­lich ist.


§ 13 Zuständigkeiten
1 Für die Prü­fung der Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen, die Bewil­li­gungs­er­tei­lung sowie Ein­schrän­kung oder Ent­zug einer Bewil­li­gung ist die Direk­ti­on zuständig.
2 Das Ver­fah­ren rich­tet sich nach dem Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge­ge­setz des Kan­tons Zürich.

D. Mel­de­pflich­ten

§ 14 90-Tage-Dienst­lei­ste­rin­nen und ‑dienst­lei­ster

Die Rege­lun­gen des Bun­des­rechts über die Aus­übung der Beru­fe des Gesund­heits­we­sens durch ausser­kan­to­na­le oder aus­län­di­sche 90-Tage- Dienst­lei­ste­rin­nen und ‑dienst­lei­ster gel­ten auch für die Beru­fe des Gesund­heits­we­sens des kan­to­na­len Rechts.

§ 15 Berufs­aus­übung unter fach­li­cher Aufsicht
1 Die unter fach­li­cher Auf­sicht täti­ge Per­son arbei­tet im Namen und auf Rech­nung der Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin oder des Bewilligungsinhabers.
2 Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mel­den der Direk­ti­on die bei ihnen unter fach­li­cher Auf­sicht täti­gen Gesund­heits­fach­per­so­nen. Der Regie­rungs­rat kann ein­zel­ne Beru­fe des Gesund­heits­we­sens von der Mel­de­pflicht ausnehmen.
3 Per­so­nen mit einem regi­strier­ten Diplom nach Art. 33a MedBG kön­nen nur in einer aner­kann­ten Wei­ter­bil­dungs­stät­te beschäf­tigt werden.
4 In der Human­me­di­zin und der Zahn­me­di­zin erfolgt eine sol­che Beschäf­ti­gung nur für eine befri­ste­te Dau­er. Der Regie­rungs­rat regelt die Dau­er und eine all­fäl­li­ge Fristverlängerung.


§ 16 Ver­bot der Aus­übung gesund­heits­re­le­van­ter Tätigkeiten
1 Gefähr­det eine Per­son in der Aus­übung einer bewil­li­gungs­frei­en gesund­heits­re­le­van­ten Tätig­keit die phy­si­sche oder psy­chi­sche Gesund­heit, kann ihr die Voll­zugs­be­hör­de die­se Tätig­keit ver­bie­ten. Sie kann das Ver­bot auf ande­re gesund­heits­re­le­van­te Tätig­kei­ten die­ser Per­son ausdehnen.
2 Das Ver­bot kann ver­öf­fent­licht werden.
3 Die Bekannt­ma­chung der Berufs­tä­tig­keit ein­schliess­lich Wer­bung rich­tet sich nach dem Bun­des­ge­setz über die Gesund­heits­be­ru­fe vom 30. Sep­tem­ber 2016 (GesBG).

2. Abschnitt: Pflich­ten der Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und ‑inha­ber

A. Grund­satz und Delegation

§ 17 Selbst­stän­di­ge Berufsausübung
1 Die in der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die Beru­fe des Gesund­heits­we­sens ent­hal­te­nen Rege­lun­gen über die Berufs­pflich­ten sind eben­falls anwend­bar auf Per­so­nen, die ihren unter eines die­ser Geset­ze fal­len­den Beruf unter fach­li­cher Auf­sicht ausüben.
2 Für Per­so­nen, die einen Beruf des Gesund­heits­we­sens aus­üben, der nach kan­to­na­lem Recht der Bewil­li­gungs­pflicht unter­steht, gel­ten die Berufs­pflich­ten ent­spre­chend dem GesBG.

3 Fol­gen­de Bestim­mun­gen die­ses Abschnit­tes sind auf Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te nicht anwendbar:

a. Schweigepflicht;
b. elek­tro­ni­sche Füh­rung der Patientendokumentation;
c. Notfalldienstpflicht.


§ 18 Berufs­aus­übung unter fach­li­cher Auf­sicht (unselb­stän­di­ge Berufsausübung)
1 Die Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Bewil­li­gungs­in­ha­ber weist der unter fach­li­cher Auf­sicht täti­gen Per­son nur sol­che Auf­ga­ben zu, die deren Aus­bil­dung und Berufs­er­fah­rung ent­spre­chen und zu deren Aus­übung auch die beauf­sich­ti­gen­de Per­son berech­tigt ist.
2 Die Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Bewil­li­gungs­in­ha­ber gewähr­lei­stet die aus­rei­chen­de Anlei­tung und Überwachung.

B. Berufs­pflich­ten

§ 19 Sorgfaltspflicht

Die Berufs­aus­übung erfolgt per­sön­lich, sorg­fäl­tig und gewis­sen­haft sowie unter Wah­rung der Unab­hän­gig­keit. Sie hat sich auf die Inter­es­sen der Pati­en­tin oder des Pati­en­ten auszurichten.

§ 20 Fernbehandlung

Bei Fern­be­hand­lun­gen ist im Rah­men der sorg­fäl­ti­gen und gewis­sen­haf­ten Berufs­aus­übung sicher­zu­stel­len, dass die­se im Ein­zel­fall medi­zi­nisch ver­tret­bar ist und die erfor­der­li­che Sorg­falt durch die Art und Wei­se der Befund­er­he­bung, Bera­tung und Behand­lung gewahrt wird. Dies gilt auch für die Auf­klä­rung und die Dokumentation.

§ 21 Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on a. Inhalt
1 Wer einen Beruf des Gesund­heits­we­sens aus­übt, legt über jede Pati­en­tin und jeden Pati­en­ten eine Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on an und führt sie in unmit­tel­ba­rem zeit­li­chem Zusam­men­hang mit den durch­ge­führ­ten Mass­nah­men lau­fend nach.
2 In der Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on sind sämt­li­che aus fach­li­cher Sicht für die der­zei­ti­ge und künf­ti­ge Behand­lung wesent­li­chen Mass­nah­men und deren Ergeb­nis­se auf­zu­zeich­nen. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re die Ana­mne­se, Unter­su­chun­gen und deren Ergeb­nis­se, Befund­er­he­bun­gen und deren Ergeb­nis­se, Dia­gno­sen, The­ra­pien und ihre Wir­kun­gen, Ein­grif­fe und ihre Wir­kun­gen sowie Ein­wil­li­gun­gen und Auf­klä­run­gen. Arzt­brie­fe sind in die Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on aufzunehmen.


§ 22 Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on b. Führung
1 Die Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on wird elek­tro­nisch geführt.
2 Datum und Urhe­ber­schaft der Ein­trä­ge müs­sen unmit­tel­bar ersicht­lich sein. Die Ein­tra­gun­gen müs­sen unab­än­der­bar gespei­chert und jeder­zeit abruf­bar sein. Berich­ti­gun­gen erfol­gen durch Ergän­zun­gen der Eintragungen.
3 Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten kön­nen ver­lan­gen, dass ein Ein­trag in der Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on mit ihrer Auf­fas­sung ergänzt wird, wenn sie dar­an ein schüt­zens­wer­tes Inter­es­se haben.
4 Die Ver­ein­bar­keit mit den Daten­schutz­vor­schrif­ten des Bun­des und des Kan­tons ist nachzuweisen.


§ 23 Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on c. Aufbewahrung
1 Die Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on wird wäh­rend min­de­stens zehn Jah­ren nach Abschluss der letz­ten Behand­lung auf­be­wahrt. Vor­be­hal­ten blei­ben anders­lau­ten­de Vorschriften.
2 Die Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und ‑inha­ber sor­gen dafür, dass auch bei Betriebs­ver­äu­sse­rung, nach ihrem Hin­schied, oder bei einem Ver­lust der Hand­lungs­fä­hig­keit die Pati­en­ten­do­ku­men­ta­tio­nen für die Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten daten­schutz­kon­form auf­be­wahrt wer­den und unter Wah­rung des Berufs­ge­heim­nis­ses zugäng­lich bleiben.
3 Die Direk­ti­on kann in Fäl­len nach Abs. 2 unter­stüt­zend tätig werden.


§ 24 Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on d. Ein­sicht und Herausgabe
1 Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten steht das Recht auf Ein­sicht in ihre Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on zu. Sie kön­nen die Her­aus­ga­be von Kopien der Pati­en­ten­do­ku­men­ta­ti­on in einem übli­chen For­mat verlangen.
2 Die Rech­te nach Abs. 1 kön­nen ein­ge­schränkt wer­den, soweit medi­zi­ni­sche Grün­de oder son­sti­ge über­wie­gen­de Rech­te Drit­ter der Ein­sicht oder Her­aus­ga­be ent­ge­gen­ste­hen. Die Ein­schrän­kung ist schrift­lich zu begründen.
3 Die erst­ma­li­ge Ein­sicht sowie Her­aus­ga­be einer Kopie erfolgt kostenlos.


§ 25 Aus­nah­men und Befrei­ung von der Schweigepflicht
1 Per­so­nen, die einen Beruf des Gesund­heits­we­sens aus­üben, und ihre Hilfs­per­so­nen wah­ren Still­schwei­gen über Geheim­nis­se, die ihnen infol­ge ihres Beru­fes anver­traut wor­den sind oder die sie in des­sen Aus­übung wahr­ge­nom­men haben.
2 Die Pati­en­tin oder der Pati­ent sowie auf Antrag die Direk­ti­on kön­nen einen Geheim­nis­trä­ger oder eine Geheim­nis­trä­ge­rin und deren Hilfs­per­so­nen von der gel­ten­den Schwei­ge­pflicht befreien.
3 Inner­halb von Pra­xis­ge­mein­schaf­ten und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens wird die Zustim­mung zur Wei­ter­ga­be von Pati­en­ten­da­ten ver­mu­tet, soweit sich die dort täti­gen Per­so­nen ergän­zen oder vertreten.
4 Die Zustim­mung zur Befrei­ung gilt als von der Pati­en­tin oder vom Pati­en­ten erteilt, soweit dies zur Wahr­neh­mung der berech­tig­ten Inter­es­sen der Gesund­heits­fach­per­son im Rah­men der Abwehr einer gegen sie gerich­te­ten Anzei­ge an Auf­sichts- oder Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den oder einer gegen sie gerich­te­te For­de­rung sei­tens der Pati­en­tin oder des Pati­en­ten erfor­der­lich ist. Dies gilt auch, soweit (Haftpflicht-)Versicherungen für eine etwa­ige For­de­rung ein­tre­ten würden.

5 Per­so­nen nach Abs. 1 sind auch ohne Befrei­ung berechtigt,

a. den zustän­di­gen Kin­des­schutz­be­hör­den Wahr­neh­mun­gen zu mel­den, wenn die kör­per­li­che, psy­chi­sche oder sexu­el­le Inte­gri­tät eines Kin­des gefähr­det erscheint und eine Mel­dung im Inter­es­se des Kin­des liegt,
b. den Ermitt­lungs­be­hör­den bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on von Lei­chen behilf­lich zu sein,
c. den zustän­di­gen Behör­den im Rah­men von Abklä­run­gen betref­fend ausser­ge­wöhn­li­che Todes­fäl­le Aus­kunft zu geben.
6 Unge­ach­tet der Schwei­ge­pflicht mel­den Per­so­nen gemäss Abs. 1 der Poli­zei unver­züg­lich ausser­ge­wöhn­li­che Todes­fäl­le, ins­be­son­de­re sol­che mit Anzei­chen für eine Straf­tat sowie Selbsttötung.


§ 26 Infrastruktur

Aus­rü­stung, Ein­rich­tung und Räum­lich­kei­ten müs­sen den ange­bo­te­nen Lei­stun­gen und den Anfor­de­run­gen an eine sorg­fäl­ti­ge Berufs­aus­übung entsprechen.

§ 27 Bei­stand und Notfalldienstpflicht

1 Ärz­tin­nen und Ärz­te, Zahn­ärz­tin­nen und Zahn­ärz­te sowie Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker sind verpflichtet,

a. in drin­gen­den Fäl­len Bei­stand zu leisten,
b. in einer Not­fall­dienst­or­ga­ni­sa­ti­on mitzuwirken.

2 Von der Pflicht gemäss Abs. 1 lit. b sind ausgenommen:

a. Bezirks­ärz­tin­nen und ‑ärz­te,
b. Legal­in­spek­to­rin­nen und ‑inspek­to­ren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schwei­ze­ri­schen Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Okto­ber 2007,
c. ande­re Berufs­an­ge­hö­ri­ge, wenn sie
1. in einer sta­tio­nä­ren oder ambu­lan­ten Insti­tu­ti­on mit 24-Stun­den-Not­fall­ver­sor­gung und Ver­sor­gungs­auf­trä­gen des Kan­tons oder von Gemein­den tätig sind und
2. dort einen dem Not­fall­dienst in einer Not­fall­dienst­or­ga­ni­sa­ti­on gleich­wer­ti­gen Dienst erbringen.
3 Die Pflich­ten gel­ten für Per­so­nen, die in eige­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung tätig sind, eben­so für Per­so­nen, die unter fach­li­cher Auf­sicht arbeiten.


§ 28 Ver­pflich­tung zu Einsatzleistungen

Bei Kata­stro­phen oder ande­ren ausser­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen kann die Direk­ti­on zur Sicher­stel­lung der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung Per­so­nen zu Ein­satz­lei­stun­gen ver­pflich­ten, die bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Tätig­kei­ten berufs­mä­ssig verrichten.

C. Betriebs­pflich­ten

§ 29 Grundsatz
1 Die Bestim­mun­gen die­ses Abschnitts gel­ten auch für Ein­rich­tun­gen des Gesundheitswesens.
2 Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens gewähr­lei­sten die fort­lau­fen­de Erfül­lung der Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen und die sorg­falts­ge­mä­sse Betriebs­füh­rung nach dem neu­sten Stand der Wis­sen­schaft und Technik.


§ 30 Bekanntmachung

Die Bekannt­ma­chung der Berufs­tä­tig­keit ein­schliess­lich Wer­bung rich­tet sich nach dem Bundesrecht.

§ 31 Aus- und Weiterbildungspflicht
1 Die Direk­ti­on kann die nach die­sem Gesetz bewil­li­gungs­pflich­ti­gen Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens ver­pflich­ten, in ange­mes­se­nem Umfang die Aus- und Wei­ter­bil­dung im Bereich der Beru­fe des Gesund­heits­we­sens sicherzustellen.
2 Erfüllt eine Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens ihre Aus- und Wei­ter­bil­dungs­pflicht nicht, kürzt die Direk­ti­on all­fäl­li­ge Staats­bei­trä­ge oder erhebt eine Ersatz­ab­ga­be. In begrün­de­ten Fäl­len kann sie dar­auf verzichten.


§ 32 Bei­stands- und Aufnahmepflicht
1 Die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens lei­sten in drin­gen­den Fäl­len Bei­stand. Bei Kata­stro­phen oder ande­ren ausser­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­sen kön­nen sie zur Ein­satz­lei­stung nach § 28 ver­pflich­tet werden.
2 Sta­tio­när aus­ge­rich­te­te Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mit kan­to­na­lem Lei­stungs­auf­trag neh­men Per­so­nen auf, die einer sta­tio­nä­ren Behand­lung bedür­fen. Die Direk­ti­on kann ihnen nach Vor­anzei­ge Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten zuwei­sen, die andern­orts nicht unter­ge­bracht wer­den kön­nen oder deren Zustand eine Ver­le­gung als gebo­ten erschei­nen lässt.
3 Über die Pflicht­lei­stun­gen nach Mass­ga­be der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ge­setz­ge­bung des Bun­des hin­aus besteht kein Recht auf Inan­spruch­nah­me von medi­zi­ni­schen Lei­stun­gen. Bei Nicht­pflicht­lei­stun­gen gilt die Bei­stands­pflicht der Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens solan­ge und in dem Umfang, als es nach den Umstän­den zumut­bar ist. Der Regie­rungs­rat kann in einer Ver­ord­nung den kan­to­na­len Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mit sta­tio­nä­rer Aus­rich­tung die Vor­nah­me von sol­chen Nicht­pflicht­lei­stun­gen unter­sa­gen, deren Kosten die durch­schnitt­li­chen Untersuchungs‑, Diagnose‑, The­ra­pie- und Pfle­ge­ko­sten in einem für das Gemein­we­sen untrag­ba­ren Aus­mass über­stei­gen. Die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens der hoch­spe­zia­li­sier­ten sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung und die Uni­ver­si­tät wer­den angehört.


§ 33 Sterbehilfe

[Ergeb­nis der Volks­ab­stim­mung über Initia­ti­ve und Gegen­vor­schlag betref­fend Sterbehilfe]

3. Teil: Notfallwesen

1. Abschnitt: Orga­ni­sa­ti­on ärzt­li­cher Notfalldienst

§ 34 Not­fall­dienst a. Orga­ni­sa­ti­on durch die Standesorganisationen
1 Die Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen der Berufs­grup­pen orga­ni­sie­ren die zweck­mä­ssi­ge Lei­stung des Not­fall­dien­stes. Bestehen bei einer Berufs­grup­pe meh­re­re Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen, bezeich­net der Regie­rungs­rat die zustän­di­ge Organisation.
2 Die Direk­ti­on stellt den Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen die Anga­ben zu den Not­fall­dienst­pflich­ti­gen zur Ver­fü­gung. 3 Die Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen erlas­sen Not­fall­dienst­re­gle­men­te. Die­se gel­ten auch für Mit­glie­der der Berufs­grup­pe, die nicht Mit­glie­der der Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on sind.
4 Die Regle­men­te bedür­fen der Geneh­mi­gung durch die Direk­ti­on. Die­se kann Vor­ga­ben ins­be­son­de­re im Inter­es­se der Ver­sor­gungs­si­cher­heit machen.


§ 35 Not­fall­dienst b. Orga­ni­sa­ti­on durch die Direktion

Kommt die Orga­ni­sa­ti­on des Not­fall­dien­stes durch eine Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on nicht zustan­de, über­nimmt die Direk­ti­on die Orga­ni­sa­ti­on. Sie kann die­se Auf­ga­be ganz oder teil­wei­se den Gemein­den oder Drit­ten übertragen.

§ 36 Not­fall­dienst a. Ersatz­ab­ga­be und Sockelbeitrag
1 Wer ver­pflich­tet ist, in einer Not­fall­dienst­or­ga­ni­sa­ti­on mit­zu­wir­ken, und aus objek­ti­ven Grün­den kei­nen Not­fall­dienst lei­sten kann oder für die Not­fall­dienst­or­ga­ni­sa­ti­on nicht benö­tigt wird, lei­stet eine zweck­ge­bun­de­ne Ersatzabgabe.
2 Die Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on kann in ihrem Not­fall­dienst­re­gle­ment Berufs­an­ge­hö­ri­ge, die Not­fall­dienst lei­sten, ver­pflich­ten, einen Sockel­bei­trag zur Finan­zie­rung der Orga­ni­sa­ti­ons­ko­sten zu leisten.
3 Die Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on erhebt die Ersatz­ab­ga­be und den all­fäl­li­gen Sockel­bei­trag. Sie kann in ihrem Not­fall­dienst­re­gle­ment vor­se­hen, dass die Ersatz­ab­ga­be und der Sockel­bei­trag pro Betrieb erho­ben wer­den. Wer­den sie pro Betrieb erho­ben, ist der Grö­sse des Betriebs Rech­nung zu tragen.
4 Kommt die Orga­ni­sa­ti­on des Not­fall­dien­stes durch eine Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on nicht zustan­de, erhe­ben der Kan­ton, die Gemein­den oder die vom Kan­ton beauf­trag­ten Drit­ten die Ersatzabgabe.


§ 37 Not­fall­dienst d. Kostentragung
1 Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen, der Kan­ton und die Gemein­den tra­gen die ihnen für die Orga­ni­sa­ti­on ent­ste­hen­den Kosten, soweit die­se nicht durch Ersatz­ab­ga­ben gedeckt werden.
2 Falls der Not­fall­dienst durch die Stan­des­or­ga­ni­sa­tio­nen nicht selbst­tra­gend finan­ziert wer­den kann, kann der Kan­ton Sub­ven­tio­nen in der Höhe von bis zu 100 Pro­zent der Kosten einer wirt­schaft­li­chen Lei­stungs­er­brin­gung gewähren.
3 Der Kan­ton ver­gü­tet Drit­ten, die er mit der Orga­ni­sa­ti­on beauf­tragt hat, die vol­len Kosten einer wirt­schaft­li­chen Lei­stungs­er­brin­gung, soweit die Kosten nicht durch die Ersatz­ab­ga­ben gedeckt werden.


§ 38 Not­fall­dienst e. Höhe der Ersatz­ab­ga­be und des Sockelbeitrags
1 Die Ersatz­ab­ga­be beträgt Fr. 5000 pro Kalenderjahr.
2 Sie kann rück­wir­kend auf 2,5% des für die Berech­nung der AHV-Bei­trä­ge mass­ge­ben­den Ein­kom­mens aus ärzt­li­cher, zahn­ärzt­li­cher oder phar­ma­zeu­ti­scher Tätig­keit gekürzt wer­den, wenn die­ses rechts­kräf­tig fest­steht und weni­ger als Fr. 200 000 im Jahr beträgt.
3 Die Ersatz­ab­ga­be kann gesenkt wer­den, wenn sie zur Deckung von Orga­ni­sa­ti­ons­ko­sten ver­wen­det und nicht die vol­le Ersatz­ab­ga­be benö­tigt wird. Vor­be­hal­ten blei­ben die Bil­dung von ange­mes­se­nen Reser­ven sowie die Ver­wen­dung gemäss § 39.
4 Der Sockel­bei­trag beträgt höch­stens 20% der Ersatzabgabe


§ 39 Not­fall­dienst f. Ver­wen­dung der Ersatz­ab­ga­be und des Sockelbeitrags
1 Die Ersatz­ab­ga­ben und die all­fäl­li­gen Sockel­bei­trä­ge wer­den von der erhe­ben­den Stel­le für die Erfül­lung orga­ni­sa­to­ri­scher Auf­ga­ben verwendet.
2 Die Direk­ti­on kann die Ver­wen­dung über­dies vor­schrei­ben für Bei­trä­ge an trotz Mah­nung unbe­zahlt geblie­be­ne Rech­nun­gen für Not­fall­dienst­lei­stun­gen. Die Direk­ti­on hört die Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on vor­gän­gig an.
3 Die Direk­ti­on ent­schei­det über­dies über die Ver­wen­dung für Bei­trä­ge an durch Tari­fe nicht oder unge­nü­gend gedeck­te Lei­stun­gen im Rah­men der Notfalldienste.


§ 40 Triagestelle
1 Die Direk­ti­on betreibt eine für das gan­ze Kan­tons­ge­biet zustän­di­ge, jeder­zeit erreich­ba­re Tria­ge­stel­le zur Koor­di­na­ti­on der Not­fall­dien­ste und Patientenvermittlung.

2 Die Triagestelle

a. ist von den Not­fall­dienst­lei­sten­den und ande­ren medi­zi­ni­schen Lei­stungs­er­brin­gern finan­zi­ell unabhängig,
b. ver­fügt über eine Betriebs­be­wil­li­gung nach §§ 8 und 10,
c. unter­hält eine kan­tons­weit ein­heit­li­che Notfallrufnummer,
d. ver­mit­telt Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten an die ört­lich und fach­lich zustän­di­gen Not­fall­dienst­lei­sten­den oder im Bedarfs­fall an ande­re medi­zi­ni­sche Leistungserbringer.
3 Die Direk­ti­on kann eine Stan­des­or­ga­ni­sa­ti­on oder Drit­te mit dem Betrieb der Tria­ge­stel­le beauf­tra­gen. Die Aus­wahl fin­det im Rah­men einer öffent­li­chen Aus­schrei­bung statt, die höch­stens alle fünf und min­de­stens alle zehn Jah­re neu durch­ge­führt wird.
4 Die Gemein­den tra­gen 50% der dem Kan­ton gemäss Abs. 1 – 3 ent­ste­hen­den Kosten. Die Direk­ti­on berech­net den Anteil der Gemein­den nach der Einwohnerzahl.

2. Abschnitt: Kran­ken­trans­port und Rettungswesen

§ 41 Kran­ken­trans­port- und Rettungswesen
1 Die Gemein­den gewähr­lei­sten das Kran­ken­trans­port- und Ret­tungs­we­sen. Sie kön­nen die­se Auf­ga­be Drit­ten übertragen.
2 Die Direk­ti­on kann Orga­ni­sa­ti­ons- und Qua­li­täts­vor­schrif­ten sowie Ein­satz­richt­li­ni­en erlas­sen oder ent­spre­chen­de Ver­bands­richt­li­ni­en ver­bind­lich erklären.
3 Sie stellt die Ver­mitt­lung der Kran­ken­trans­port­dien­ste und die Alar­mie­rung der Ret­tungs­dien­ste durch eine oder meh­re­re ver­netz­te Alarm­zen­tra­len sicher. Sie beschaft und unter­hält die für Gross­ereig­nis­se not­wen­di­ge Aus­rü­stung. Sie kann ent­spre­chen­de Ein­rich­tun­gen selbst betrei­ben oder Drit­ten Lei­stungs­auf­trä­ge erteilen.
4 Die zustän­di­gen Alarm­zen­tra­len ver­mit­teln die Kran­ken­trans­port­dien­ste und alar­mie­ren die Ret­tungs­dien­ste. Sie sind gegen­über den Ret­tungs­dien­sten weisungsberechtigt.

4. Teil: Gesund­heits­för­de­rung und Prävention

1. Abschnitt: Gesund­heits­för­de­rung und Prävention

§ 42 Grundsatz
1 Der Kan­ton und die Gemein­den unter­stüt­zen Mass­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Gesund­heit der Bevöl­ke­rung (Gesund­heits­för­de­rung) und zur Ver­hü­tung, Früh­erken­nung und Früh­erfas­sung von Krank­hei­ten (Prä­ven­ti­on).
2 Sie kön­nen eige­ne Mass­nah­men tref­fen oder Mass­nah­men Drit­ter bis zu 100 Pro­zent subventionieren.


§ 43. Prä­ven­ti­ons­pro­gram­me gemäss KVG
1 Kan­ton und Gemein­den kön­nen Pro­gram­me zur Früh­erken­nung und Vor­beu­gung von Krank­hei­ten durch­füh­ren oder Drit­te damit beauf­tra­gen (medi­zi­ni­sche Prävention).
2 Drit­te, die mit der Durch­füh­rung oder Aus­wer­tung von Früh­erken­nungs­pro­gram­men beauf­tragt sind, dür­fen Daten aus der kan­to­na­len Ein­woh­ner­da­ten­platt­form (KEP) bezie­hen, sofern dies zur Durch­füh­rung der Pro­gram­me not­wen­dig ist.


§ 44 Sucht­prä­ven­ti­on, Grundsatz
1 Der Kan­ton und die Gemein­den stel­len die Sucht­prä­ven­ti­on sicher.
2 Der Kan­ton sorgt zusam­men mit den Gemein­den für ein Netz von Sucht­prä­ven­ti­ons­stel­len. Er unter­stützt The­ra­pie­an­ge­bo­te sowie Mass­nah­men Drit­ter zur Prä­ven­ti­on, The­ra­pie und Schadensminderung.


§ 45 Berichterstattung
1 Die Direk­ti­on moni­to­ri­siert die öffent­li­che Gesund­heit der Bevöl­ke­rung zur Sicher­stel­lung der Prä­ven­ti­on und Ver­sor­gung, soweit damit nicht die Bun­des­be­hör­den betraut sind, und infor­miert die Öffent­lich­keit regel­mä­ssig darüber.
2 Die Direk­ti­on kann Drit­te mit der Erfül­lung die­ser Auf­ga­ben beauftragen.


§ 46 Suchtmittelbekämpfung
1 Der Ver­kauf und die kosten­lo­se Abga­be von Sucht­mit­teln mit min­de­stens ver­gleich­ba­rem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al wie Alko­hol und Tabak an Min­der­jäh­ri­ge ist verboten.

2 Wer­bung für Sucht­mit­tel mit min­de­stens ver­gleich­ba­rem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al wie Alko­hol und Tabak, sowie für Gegen­stän­de, wel­che eine funk­tio­na­le Ein­heit mit einem sol­chen Pro­dukt bil­den, die sich an Min­der­jäh­ri­ge rich­tet, ist unter­sagt; ins­be­son­de­re Werbung:

a. auf Schulmaterial,
b. auf Spielzeug,
c. auf Wer­be­ge­gen­stän­den, die an Min­der­jäh­ri­ge abge­ge­ben werden,
d. in Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten oder ande­ren Publi­ka­tio­nen sowie auf Inter­net­sei­ten, die haupt­säch­lich für Min­der­jäh­ri­ge bestimmt sind,
e. an Orten und Ver­an­stal­tun­gen, die haupt­säch­lich von Min­der­jäh­ri­gen besucht werden.

3 Fer­ner ist die Wer­bung für Sucht­mit­tel mit min­de­stens ver­gleich­ba­rem Gefähr­dungs­po­ten­ti­al wie Alko­hol und Tabak, sowie für Gegen­stän­de, wel­che eine funk­tio­na­le Ein­heit mit einem sol­chen Pro­dukt bil­den, untersagt:

a. wenn sie mit preis­ver­glei­chen­den Anga­ben oder mit Ver­spre­chen von Geschen­ken betrie­ben wird;
b. auf Pla­ka­ten auf öffent­li­chem oder pri­va­tem Grund, wenn die­se von öffent­li­chem Grund ein­seh­bar sind;
c. in Kinos,
d. in und an öffent­li­chen Verkehrsmitteln,
e. in und an Gebäu­den oder Gebäu­de­tei­len, die öffent­li­chen Zwecken die­nen, und auf ihren Arealen,
f. auf Sport­plät­zen sowie an Sportveranstaltungen.
4 Das Ver­bot nach Abs. 3 lit. a gilt nicht für aus­län­di­sche Pres­se­er­zeug­nis­se, die nicht haupt­säch­lich für den Schwei­zer Markt bestimmt sind;
5 Das Ver­bot nach Abs. 3 lit. b gilt nicht für Wer­bung in der Verkaufsstelle.
6 Der Regie­rungs­rat kann wei­te­re Aus­nah­men vom Wer­be­ver­bot festlegen.


§ 47 Tabak und elek­tro­ni­sche Zigaretten

Der Kon­sum von Tabak­pro­duk­ten nach dem eid­ge­nös­si­schen Tabak­pro­duk­te­ge­setz sowie von elek­tro­ni­schen Ziga­ret­ten in öffent­li­chen Gebäu­den ist ver­bo­ten, wo er nicht aus­drück­lich erlaubt ist.

§ 48 Zutritt zu den zum Rau­chen abge­trenn­ten Räumlichkeiten
1 Der Zutritt zu den für das Rau­chen abge­trenn­ten Räum­lich­kei­ten ist Per­so­nen unter 18 Jah­ren untersagt.
2 Das Zutritts­al­ter ist an jedem Ein­gang gut sicht­bar und deut­lich auszuweisen.


§ 49 Alkohol
1 Die Abga­be von Alko­hol an Per­so­nen unter 16 Jah­ren oder von gebrann­ten Was­sern an Per­so­nen unter 18 Jah­ren ist auch dann ver­bo­ten, wenn sie kosten­los erfolgt. Vom Ver­bot aus­ge­nom­men ist die Abga­be durch Inha­ber der elter­li­chen Sorge.
2 Die Gemein­den kön­nen zur Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Alters­be­schrän­kung für die Abga­be von alko­hol­hal­ti­gen Geträn­ken an Per­so­nen, die das erfor­der­li­che Min­dest­al­ter noch nicht erreicht haben, mit dem Abschluss von Test­käu­fen betrau­en. Sie kön­nen auch Drit­te mit der Orga­ni­sa­ti­on von Test­käu­fen beauftragen.


§ 50 Alkoholfonds

Die der Direk­ti­on aus dem Fond zur Bekämp­fung des Alko­ho­lis­mus (Alko­hol­fonds) zuge­wie­se­nen Mit­tel wer­den für Prä­ven­ti­on, For­schung sowie die Aus- und Wei­ter­bil­dung gegen den Sucht­mit­tel­miss­brauch eingesetzt.

2. Abschnitt: Gesund­heit in Schulen

§ 51 Gesund­heits­för­de­rung und Prä­ven­ti­on in Schulen
1 Kan­ton und Gemein­den sor­gen dafür, dass die Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Volks‑, Mit­tel- und Berufs­schu­len dazu ange­lei­tet wer­den, ihre Gesund­heit zu för­dern und Erkran­kun­gen zu verhüten.
2 Der Kan­ton sorgt für die ent­spre­chen­de Aus- und Wei­ter­bil­dung der Lehr­kräf­te und stellt ent­spre­chen­de Lehr­mit­tel bereit.


§ 52 Gesund­heit wäh­rend der Schul­pflicht a. Grundsatz
1 Schu­len, an denen die Schul­pflicht erfüllt wer­den kann, ergrei­fen und finan­zie­ren Mass­nah­men zur Prä­ven­ti­on und ärzt­li­chen Über­wa­chung ihrer schul­pflich­ti­gen Schü­le­rin­nen und Schüler.
2 Sie sor­gen für die Bera­tung in Impf­fra­gen und die Erfül­lung der Auf­ga­ben nach Art. 21 Abs. 1 EpG. Der Regie­rungs­rat bezeich­net die Imp­fun­gen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kosten­los ange­bo­ten werden.
3 Sie bezeich­nen eine Schul­ärz­tin oder einen Schul­arzt. Die­se oder die­ser unter­stützt die Schu­len in Bezug auf Gesund­heits­auf­ga­ben und Prä­ven­ti­on sowie Mass­nah­men zur Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krankheiten.
4 Die freie Arzt­wahl ist gewährleistet.


§ 53 b. Zahn­me­di­zi­ni­sche Gesundheit
1 Die Gemein­den sor­gen für die regel­mä­ssi­ge zahn­ärzt­li­che Unter­su­chung und Behand­lung der in der Gemein­de wohn­haf­ten schul­pflich­ti­gen Kin­der. Sie kön­nen die Mass­nah­men auf die vor- und nach­schul­pflich­ti­gen Kin­der ausdehnen.
2 Die Unter­su­chung ist obli­ga­to­risch. Die Gemein­den tra­gen die Kosten der Untersuchung.
3 An die Behand­lungs­ko­sten lei­sten die Gemein­den einen Bei­trag, der nach der Lei­stungs­fä­hig­keit der Inha­be­rin­nen und Inha­ber der elter­li­chen Sor­ge abge­stuft ist.
4 Die freie Arzt­wahl ist gewährleistet.

3. Abschnitt: Erwachsenenzahnpflege

§ 54 Erwachsenenzahnpflege

Die Direk­ti­on und die Gemein­den kön­nen gemein­nüt­zi­ge Insti­tu­tio­nen bis zu 100 Pro­zent sub­ven­tio­nie­ren, wel­che schwer behan­del­ba­re Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten zahn­me­di­zi­nisch versorgen.

5. Teil: Ver­hü­tung von Gesund­heits­schä­di­gun­gen und Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krankheiten

1. Abschnitt: Ver­hü­tung von Gesundheitsschädigungen

§ 55 Schutz­mass­nah­men der Gemeinden
1 Die Gemein­den sor­gen all­ge­mein für die Besei­ti­gung von lokal auf­tre­ten­den Gefah­ren für die Gesund­heit und für die loka­le Ver­hü­tung von Gesundheitsschädigungen.
2 Sie sind unter Vor­be­halt beson­de­rer Bestim­mun­gen der Spe­zi­al­ge­setz­ge­bun­gen befugt, gegen Gefähr­dun­gen durch Rauch, Russ, Dün­ste, Lärm, Erschüt­te­run­gen sowie gegen Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gun­gen und der­glei­chen einzuschreiten.
3 Sie kön­nen hier­über Ver­ord­nun­gen erlas­sen. Erweist sich zur Bekämp­fung bestimm­ter über­re­gio­na­ler Gefah­ren eine ein­heit­li­che Rege­lung für not­wen­dig, kann der Regie­rungs­rat sie treffen.

2. Abschnitt: Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krankheiten


§ 56 Allgemeines
1 Der Regie­rungs­rat kann nach Art. 22 EpG Imp­fun­gen obli­ga­to­risch erklären.
2 Der Kan­ton kann an die Kosten, die Drit­ten durch ihre Mit­wir­kung beim Voll­zug des Epi­de­mien­ge­set­zes ent­ste­hen, Sub­ven­tio­nen bis zu 100 Pro­zent lei­sten, soweit sie nicht ander­wei­tig gedeckt sind.


§ 57 Zusam­men­ar­beit von Kan­ton und Gemeinden
1 Kan­ton und Gemein­den tref­fen Vor­be­rei­tungs­mass­nah­men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sor­gen ins­be­son­de­re dafür, dass Imp­fun­gen grö­sse­rer Bevöl­ke­rungs­grup­pen durch­ge­führt wer­den kön­nen. Die Direk­ti­on kann die Vor­be­rei­tungs­mass­nah­men näher bestimmen.
2 Die Gemein­den wir­ken bei der Ver­hü­tung und Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten mit.


§ 58 Mass­nah­men in Institutionen

1 Schu­len, an denen die Schul­pflicht erfüllt wer­den kann, und Insti­tu­tio­nen, die Per­so­nen mit einem erhöh­ten Ansteckungs- oder Über­tra­gungs­ri­si­ko aus­bil­den, betreu­en oder beschäf­ti­gen, erfül­len fol­gen­de Pflichten:

a. Sie tref­fen Mass­nah­men zur Ver­hü­tung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten. Der Regie­rungs­rat legt die­se Mass­nah­men fest. Die Direk­ti­on kann Wei­sun­gen erteilen.
b. Sie wir­ken bei der Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten mit.
c. Sie tei­len den für den Voll­zug des Epi­de­mien­ge­set­zes zustän­di­gen kan­to­na­len Behör­den zwecks Bekämp­fung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krank­hei­ten auf Anfra­ge Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit.
2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c kön­nen die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den den ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen der Insti­tu­tio­nen mit­tei­len, dass eine aus­zu­bil­den­de, betreu­te oder beschäf­tig­te Per­son Krank­heits­er­re­ger über­tra­gen kann oder ansteckungs­ge­fähr­det ist.


§ 59 Laboruntersuchungen
1 Die Direk­ti­on kann die Uni­ver­si­tät Zürich und das Uni­ver­si­täts­spi­tal Zürich, aus­nahms­wei­se auch ande­re Insti­tu­tio­nen, ver­pflich­ten, Labor­un­ter­su­chun­gen zur Fest­stel­lung von über­trag­ba­ren Krank­hei­ten durch­zu­füh­ren. Der Regie­rungs­rat regelt die Einzelheiten.
2 Der Kan­ton trägt die Kosten für ange­ord­ne­te Unter­su­chun­gen, soweit sie nicht ander­wei­tig gedeckt sind.


§ 60 Mit­wir­kungs­pflich­ten von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und Gesundheitsfachpersonen
1 Die Direk­ti­on kann Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens zur Mit­wir­kung bei Vor­be­rei­tungs­mass­nah­men nach Art. 8 EpG verpflichten.

2 Liegt eine beson­de­re Lage nach Art. 6 EpG oder ein Not­fall vor, kann die Direk­ti­on eine Mit­wir­kungs­pflicht bei der Ver­hü­tung oder Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten fest­le­gen für

a. Gesundheitsfachpersonen,
b. Ein­rich­tun­gen des Gesundheitswesens,
c. gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen, die sich mit der Bekämp­fung über­trag­ba­rer Krank­hei­ten befassen.
3 Gesund­heits­fach­per­so­nen, Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ertei­len der zustän­di­gen Voll­zugs­be­hör­de Aus­kunft über Beob­ach­tun­gen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krankheiten.


§ 61 Infor­ma­ti­ons­recht bei Ein­schrän­kung einer Tätigkeit

Miss­ach­tet eine Per­son eine ihr auf­er­leg­te Ein­schrän­kung einer Tätig­keit oder der Berufs­aus­übung nach Art. 38 EpG, kann die Direk­ti­on ihren Arbeit­ge­ber oder Per­so­nen, die für ihre Tätig­keit ver­ant­wort­lich sind,
über die auf­er­leg­te Ein­schrän­kung informieren.

§ 62 Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te und wei­te­res Material
1 Der Kan­ton stellt im Fall einer Epi­de­mie oder eines ande­ren ausser­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­ses die Ver­sor­gung der Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und der selbst­stän­dig täti­gen Gesund­heits­fach­per­so­nen mit Arz­nei­mit­teln, Medi­zin­pro­duk­ten und wei­te­rem für die Gesund­heits­ver­sor­gung erfor­der­li­chem Mate­ri­al sicher.
2 Er kann Drit­te mit der Sicher­stel­lung die­ser Vor­sor­ge­lei­stung beauftragen.
3 Er kann die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und die selbst­stän­dig täti­gen Gesund­heits­fach­per­so­nen ver­pflich­ten, auf eige­ne Kosten ange­mes­se­ne Vor­sor­ge­lei­stun­gen im Sin­ne von Abs. 1 zu erbrin­gen. Die Direk­ti­on über­wacht die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben. Die Ver­ord­nung regelt die Einzelheiten.
4 Ver­pflich­tet der Kan­ton Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und selbst­stän­dig täti­ge Gesund­heits­fach­per­so­nen zu wei­ter­ge­hen­den Vor­sor­ge­lei­stun­gen, über­nimmt er 100% der unge­deck­ten Kosten.

3. Abschnitt: Stark ver­brei­te­te oder bös­ar­ti­ge Krankheiten


§ 63 Füh­rung des kan­to­na­len Krebsregisters
1 Der Regie­rungs­rat über­trägt die Füh­rung des nach Mass­ga­be der Krebs­re­gi­strie­rungs­ge­setz­ge­bung zu betrei­ben­den kan­to­na­len Krebs­re­gi­sters dem Uni­ver­si­täts­spi­tal Zürich oder der Uni­ver­si­tät Zürich (Regi­ster­stel­le).
2 Die Regi­ster­stel­le nimmt die ihr von der Krebs­re­gi­strie­rungs­ge­setz­ge­bung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben wahr.


§ 64 Finan­zie­rung des kan­to­na­len Krebsregisters
1 Der Kan­ton lei­stet der Regi­ster­stel­le einen Kosten­an­teil von 100% der für die Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben anre­chen­ba­ren Aufwendungen.
2 Die Moda­li­tä­ten der Lei­stungs­er­brin­gung und deren Abgel­tung wer­den in einer Lei­stungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Direk­ti­on und der Regi­ster­stel­le festgelegt.


§ 65 Auf­sicht über die Registerstelle
1 Die Direk­ti­on beauf­sich­tigt die Registerstelle.
2 Sie kann zu die­sem Zweck bei der Regi­ster­stel­le ins­be­son­de­re Aus­künf­te ein­ho­len und Ein­sicht in Akten neh­men, falls erfor­der­lich auch in beson­de­re Personendaten.
3 Die Regi­ster­stel­le ist zur Mit­wir­kung verpflichtet.
4 Die Direk­ti­on kann der Regi­ster­stel­le Wei­sun­gen und Auf­trä­ge im Zusam­men­hang mit der Auf­ga­ben­wahr­neh­mung erteilen.
5 Die Direk­ti­on koor­di­niert ihre Auf­sichts­tä­tig­keit mit ande­ren Kan­to­nen, wel­che die Regi­ster­stel­le mit der Füh­rung ihres kan­to­na­len Krebs­re­gi­sters betrauen.


§ 66 Daten­be­zug aus der kan­to­na­len Einwohnerdatenplattform

Die Regi­ster­stel­le ist berech­tigt, die zur Über­prü­fung, Ergän­zung und Aktua­li­sie­rung der ihr gemel­de­ten Basis­da­ten erfor­der­li­chen Daten aus der kan­to­na­len Ein­woh­ner­da­ten­platt­form abzurufen.

§ 67 Bekannt­ga­be von Daten an Orga­ni­sa­tio­nen, die Früh­erken­nungs­pro­gram­me durchführen
1 Die Regi­ster­stel­le gibt Orga­ni­sa­tio­nen, die Früh­erken­nungs­pro­gram­me durch­füh­ren, die für die Qua­li­täts­si­che­rung erfor­der­li­chen Daten zusam­men mit der Ver­si­cher­ten­num­mer nach Arti­kel 50c des Bun­des­ge­set­zes vom 20. Dezem­ber 1946 über die Alters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung bekannt, sofern die regi­strier­te Per­son am Früh­erken­nungs­pro­gramm teil­ge­nom­men hat.
2 Die Orga­ni­sa­tio­nen infor­mie­ren Per­so­nen, die am Früh­erken­nungs­pro­gram­me teil­neh­men, schrift­lich über die­sen Daten­be­zug und beach­ten einen all­fäl­li­gen Wider­spruch dage­gen. Sie stel­len zudem sicher, dass die betref­fen­den Per­so­nen hin­rei­chend über ihre Rech­te bei der Krebs­re­gi­strie­rung infor­miert sind.

6. Teil: Wei­te­re Berei­che des Gesundheitswesens

1. Abschnitt: Heil­mit­tel, Lebens­mit­tel und Chemikalien

§ 68 Voll­zug der Bundesgesetzgebung
1 Der Regie­rungs­rat erlässt die Vor­schrif­ten zum Voll­zug der Bun­des­ge­setz­ge­bung über die Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te, die Lebens­mit­tel und Gebrauchs­ge­gen­stän­de sowie über Chemikalien.

2. Abschnitt: Pilzkontrolle

§ 69 Pilzkontrolle
1 Die Gemein­den stel­len sicher, dass Pri­va­te ihre selbst gesam­mel­ten Pil­ze kon­trol­lie­ren las­sen kön­nen. Sie bestel­len hier­für Pilz­kon­trol­leu­rin­nen und Pilz­kon­trol­leu­re und mel­den die­se der zustän­di­gen Stelle.
2 Die Pilz­kon­trol­leu­rin­nen und Pilz­kon­trol­leu­re müs­sen die Prü­fung der Schwei­ze­ri­schen Ver­ei­ni­gung amt­li­cher Pilz­kon­troll­orga­ne oder die Prü­fung gemäss der frü­he­ren Pilz­fach­leu­te-Ver­ord­nung vom 26. Juni 1995 bestan­den haben.

3. Abschnitt: Bestattungswesen

§ 70 Bestattungsort
1 Die Bestat­tung erfolgt auf dem Fried­hof der Gemein­de, wo die oder der Ver­stor­be­ne den letz­ten Wohn­sitz hatte.
2 Wenn die oder der Ver­stor­be­ne nicht im Kan­ton Zürich wohn­te und die Lei­che nicht an den ausser­kan­to­na­len Wohn­ort über­führt wird, erfolgt die Bestat­tung auf dem Fried­hof der Gemein­de, wo der Tod ein­ge­tre­ten oder die Lei­che auf­ge­fun­den wor­den ist.
3 Auf Wunsch der oder des Ver­stor­be­nen oder der Ange­hö­ri­gen kann die Bestat­tung auch in einer ande­ren Gemein­de erfol­gen, sofern die­se zustimmt.
4 Bei Kre­ma­tio­nen ist die Lei­chen­asche in einer Urne zu sam­meln. Die Ange­hö­ri­gen der ver­stor­be­nen Per­son ver­fü­gen dar­über im Rah­men der Schicklichkeit.


§ 71 Kostenregelung
1 Die Bestat­tung erfolgt in der Wohn­ge­mein­de unentgeltlich.
2 Für Bestat­tun­gen ausser­halb der Wohn­ge­mein­de kann den Per­so­nen, die um die aus­wär­ti­ge Bestat­tung ersucht haben, oder den Erben Rech­nung gestellt werden.
3 An Bestat­tun­gen ausser­halb der Wohn­ge­mein­de lei­stet die Wohn­ge­mein­de eine vom Regie­rungs­rat fest­zu­set­zen­de Vergütung.


§ 72 Grabanspruch

Die Gemein­den stel­len auf den Fried­hö­fen genü­gend Grab­plät­ze für Erd- und Urnen­be­stat­tun­gen zur Verfügung.

7. Teil: Auf­sicht und Massnahmen

§ 73 Zuständigkeiten
1 Der Regie­rungs­rat übt die Ober­auf­sicht über das öffent­li­che Gesund­heits­we­sen aus.
2 Die Direk­ti­on beauf­sich­tigt die Gesund­heits­fach­per­so­nen, die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens sowie den Bezirks­rat im Rah­men der von ihm wahr­ge­nom­me­nen gesund­heits­po­li­zei­li­chen Aufsicht.
3 Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens, die der Lang­zeit­pfle­ge die­nen, unter­ste­hen der gesund­heits­po­li­zei­li­chen Auf­sicht des Bezirksrates.
4 Die Direk­ti­on kann jeder­zeit eine Ange­le­gen­heit des Bezirks­rats an sich zie­hen, wenn das aus Grün­den der Auf­sicht erfor­der­lich ist.


§ 74 Auf­sicht über den Notfalldienst
1 Die Direk­ti­on beauf­sich­tigt die Orga­ni­sa­ti­on und die Durch­füh­rung des Not­fall­dien­stes. Die durch­füh­ren­den Stel­len erstat­ten der Direk­ti­on jähr­lich über ihre Tätig­keit Bericht.
2 Der Kan­tons­rat übt die Ober­auf­sicht über die Orga­ni­sa­ti­on und die Durch­füh­rung des Not­fall­dien­stes aus.
3 Ent­schei­de der für die Orga­ni­sa­ti­on des Not­fall­dien­stes zustän­di­gen Stel­len sind mit Rekurs bei der Direk­ti­on anfecht­bar. Ent­schei­det die Gemein­de, rich­tet sich der Rechts­mit­tel­weg nach dem Ver­wal­tungs­rechts­pfle­ge­ge­setz vom 24. Mai 1959.


§ 75 Bezirks­ärz­tin­nen und ‑ärz­te
1 Die Direk­ti­on ernennt Bezirks­ärz­tin­nen und Bezirks­ärz­te. Sie ist für ihre Fort­bil­dung zuständig.

2 Bezirks­ärz­tin­nen und Bezirksärzte

a. füh­ren Auf­ga­ben nach dem Epi­de­mien­ge­setz durch,
b. bera­ten die Gemeindebehörden,
c. erfül­len wei­te­re ihnen durch die Gesund­heits­ge­setz­ge­bung über­tra­ge­ne oder von der Direk­ti­on zuge­wie­se­ne Aufgaben.
3 Bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben han­deln sie hoheitlich.
4 Die Direk­ti­on kann Gemein­den, die eige­ne amts­ärzt­li­che Dien­ste unter­hal­ten, ein­zel­nen Spi­tä­lern oder dem Insti­tut für Rechts­me­di­zin der Uni­ver­si­tät Zürich Auf­ga­ben nach Abs. 2 übertragen.
5 Die Direk­ti­on ernennt Bezirks­zahn­ärz­tin­nen und Bezirks­zahn­ärz­te und amt­li­che Tier­ärz­tin­nen und Tier­ärz­te. Sie bera­ten die Gemein­de­be­hör­den und erfül­len wei­te­re ihnen durch die Gesund­heits­ge­setz­ge­bung über­tra­ge­ne oder von der Direk­ti­on zuge­wie­se­ne Aufgaben.
6 Der Regie­rungs­rat regelt durch Ver­ord­nung die Wahl, die Ent­schä­di­gung und wei­te­re Rech­te und Pflichten.


§ 76 Aufsichtsbefugnisse
1 Die Direk­ti­on sorgt für eine zweck­mä­ssi­ge Auf­sicht über Per­so­nen, die eine Tätig­keit im Bereich des Gesund­heits­we­sens aus­üben, und über die Ein­rich­tun­gen des Gesundheitswesens.

2 Sie kann insbesondere:

a. jeder­zeit und unan­ge­mel­det Betriebs­kon­trol­len durchführen;
b. Aus­künf­te bei Bewil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und – inha­bern und Dritt­per­so­nen einholen;
c. Ein­sicht in und Her­aus­ga­be von Unter­la­gen verlangen;
d. Räum­lich­kei­ten von Per­so­nen, die eine Tätig­keit im Bereich des Gesund­heits­we­sens aus­üben, und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens jeder­zeit und unan­ge­mel­det betreten;
e. Pro­ben erhe­ben und Gegen­stän­de, die einer ver­bo­te­nen Tätig­keit die­nen oder gedient haben, sowie Gegen­stän­de, wel­che die Gesund­heit gefähr­den, beschlag­nah­men, amt­lich ver­wah­ren oder vernichten;
f. die Benüt­zung ein­zel­ner Gegen­stän­de und Räum­lich­kei­ten untersagen;
g. Betrie­be schliessen;
h. unter fik­ti­ver Iden­ti­tät Sach­ver­halts­er­he­bun­gen vor­neh­men, wenn der Ver­dacht besteht, dass gesund­heits­po­li­zei­li­che Bestim­mun­gen ver­letzt wer­den und die bis­he­ri­gen Abklä­run­gen erfolg­los geblie­ben sind oder wei­te­re Abklä­run­gen sonst aus­sichts­los wären oder unver­hält­nis­mä­ssig erschwert würden;
i. unzu­läs­si­ge Bekannt­ma­chun­gen ver­bie­ten und besei­ti­gen sowie hier­zu ver­wen­de­te Mit­tel beschlagnahmen.
3 Die Direk­ti­on kann die Poli­zei bei­zie­hen, soweit dies zum Schutz der Voll­zugs­be­hör­den oder zur Durch­set­zung der Mass­nah­men erfor­der­lich ist.
4 Per­so­nen, die zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet sind, sind gegen­über der Direk­ti­on vom Berufs­ge­heim­nis befreit.
5 Per­so­nen, die einen Beruf des Gesund­heits­we­sens aus­üben, sind gegen­über der Direk­ti­on zur Mit­wir­kung und zur Dul­dung verpflichtet.
6 Dem Bezirks­rat kom­men Befug­nis­se nach Abs. 2 lit. a‑d sowie h zu. Er kann bei der Direk­ti­on wei­te­re Mass­nah­men im Sin­ne von Abs. 2 bean­tra­gen. Abs. 3 – 5 gel­ten für den Bezirks­rat sinngemäss.

§ 77 Disziplinarmassnahmen

1 Für fol­gen­de, in eige­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung aus­ge­üb­te Tätig­kei­ten rich­ten sich die Dis­zi­pli­nar­mass­nah­men abschlie­ssend nach dem Bundesrecht:

a. Medi­zi­nal­be­ru­fe gemäss dem MedBG;
b. Psy­cho­lo­gie­be­ru­fe gemäss dem PsyG;
c. Gesund­heits­be­ru­fe gemäss dem GesBG.

2 Ver­let­zen die übri­gen Per­so­nen, die eine Tätig­keit im Bereich des Gesund­heits­we­sens aus­üben, oder bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens die Berufs­pflich­ten, wei­te­re im Zusam­men­hang mit der Berufs­aus­übung ste­hen­de bun­des­recht­li­che oder inter­kan­to­na­le Vor­schrif­ten oder die Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes sowie dar­auf abge­stütz­ter Ver­ord­nun­gen, kann die Direk­ti­on von Amtes wegen oder auf Antrag Drit­ter fol­gen­de Dis­zi­pli­nar­mass­nah­men anordnen:

a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Bus­se bis zu 20’000 Franken;
d. ein Ver­bot der Berufs­aus­übung für läng­stens sechs Jah­re (befri­ste­tes Verbot);
e. ein defi­ni­ti­ves Ver­bot der Berufs­aus­übung für das gan­ze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
3 Eine Bus­se kann zusätz­lich zu einem Ver­bot der Berufs­aus­übung ange­ord­net werden.
4 Gegen­über Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens kann eine Bus­se bis zu 100 000 Fran­ken ange­ord­net werden.

5 Stellt die Direk­ti­on bei Eirich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens schwer­wie­gen­de oder wie­der­hol­te Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel fest, die zur Ver­let­zung gesund­heits­po­li­zei­li­cher Bestim­mun­gen füh­ren, kann sie gegen­über den ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen in lei­ten­der Funk­ti­on zudem fol­gen­de Dis­zi­pli­nar­mass­nah­men verfügen:

a. die Abbe­ru­fung aus ihrer lei­ten­den Funk­ti­on in der Einrichtung,
b. die Tätig­keit in lei­ten­der Funk­ti­on in einer Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens untersagen.

6 Wäh­rend des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens kann:

a. die Bewil­li­gung zur Aus­übung einer Tätig­keit im Bereich des Gesund­heits­we­sens oder zum Betrei­ben einer Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens ein­ge­schränkt, mit Auf­la­gen ver­se­hen oder ent­zo­gen werden;
b. ein Ver­bot zur Aus­übung von Tätig­kei­ten im Bereich des Gesund­heits­we­sens oder zum Betrieb einer Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens aus­ge­spro­chen werden.
7 Per­so­nen, wel­che die fach­li­che Auf­sicht inne­ha­ben, kön­nen über vor­sorg­li­che Mass­nah­men und den Abschluss dis­zi­pli­na­ri­scher Ver­fah­ren gegen­über beauf­sich­tig­ten Per­so­nen infor­miert werden.

§ 78 Veröffentlichung

Zum Schutz der Bevöl­ke­rung vor Gesund­heits­ge­fähr­dun­gen kann die Direk­ti­on, nach­dem die betref­fen­den Ent­schei­de in Rechts­kraft erwach­sen sind, die Ertei­lung, die Ein­schrän­kung, den Ent­zug und das Erlö­schen einer Bewil­li­gung, die Schlie­ssung von Pra­xen und Ein­rich­tun­gen, Berufs­aus­übungs­ver­bo­te sowie Ver­bo­te zur Aus­übung jeg­li­cher Tätig­keit im Bereich des Gesund­heits­we­sens veröffentlichen.

§ 79 Verjährung
1 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt zwei Jah­re nach­dem die Direk­ti­on vom bean­stan­de­ten Vor­fall Kennt­nis erhal­ten hat.
2 Die Frist wird durch jede Unter­su­chungs- oder Pro­zess­hand­lung über den bean­stan­de­ten Vor­fall unter­bro­chen, wel­che die Auf­sichts­be­hör­de, eine Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de oder ein Gericht vornimmt.
3 Die dis­zi­pli­na­ri­sche Ver­fol­gung ver­jährt in jedem Fall 10 Jah­re nach dem zu bean­stan­den­den Vorfall.
4 Stellt die Pflicht­ver­let­zung eine straf­ba­re Hand­lung dar, so gilt die vom Straf­recht vor­ge­se­he­ne län­ge­re Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Per­son ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren durch­ge­führt, so kann die Direk­ti­on zur Beur­tei­lung der von die­ser Per­son aus­ge­hen­den Gefähr­dung der öffent­li­chen Gesund­heit auch Sach­ver­hal­te berück­sich­ti­gen, die ver­jährt sind.


§ 80 Mel­dung an die Aufsichtsbehörde
1 Die Ver­wal­tungs- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sowie die Gerich­te infor­mie­ren die Direk­ti­on unver­züg­lich über die Ein­lei­tung eines Ver­fah­rens oder Vor­ver­fah­rens gegen Gesund­heits­fach­per­so­nen und Mit­ar­bei­ten­de von Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens, wenn Hin­wei­se auf ein Ver­hal­ten vor­lie­gen, das mit den für die­se Per­so­nen und Ein­rich­tun­gen gel­ten­den Bewil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen und Berufs- und Betriebs­pflich­ten nicht ver­ein­bar erscheint.
2 Ver­wal­tungs- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sowie die Gerich­te stel­len der Direk­ti­on den ver­fah­rens­ab­schlie­ssen­den Ent­scheid unver­züg­lich zu.
3 Im Auf­sichts­be­reich der Bezirks­rä­te erfol­gen die Mit­tei­lun­gen gemäss Abs. 1 und 2 auch gegen­über dem zustän­di­gen Bezirksrat.
4 Die Mit­tei­lungs­pflicht gilt auch für Wahr­neh­mun­gen im Zusam­men­hang mit bewil­li­gungs­frei­en gesund­heits­re­le­van­ten Tätig­kei­ten, wenn Hin­wei­se dafür vor­lie­gen, dass die Tätig­kei­ten mit einer Gefähr­dung der phy­si­schen und psy­chi­schen Gesund­heit Drit­ter ver­bun­den sind.
5 Die Mel­dun­gen erfol­gen grund­sätz­lich in schrift­li­cher Form, unter Bei­la­ge rele­van­ter schrift­li­cher Unter­la­gen. In drin­gen­den Fäl­len kann die Mit­tei­lung vor­erst münd­lich erfolgen.

8. Teil: Digitalisierung

§ 81 Stan­dar­di­sie­rung des Datenaustauschs
1 Die Direk­ti­on bestimmt Stan­dards für den Daten­aus­tausch zwi­schen Gesund­heits­fach­per­so­nen, Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und Kostenträgern.
2 Sie berück­sich­tigt natio­na­le und inter­na­tio­na­le Emp­feh­lun­gen und Vorgaben.


§ 82 Elek­tro­ni­sches Patientendossier

Der Kan­ton för­dert die Ein­füh­rung und die Ver­brei­tung des elek­tro­ni­schen Pati­en­ten­dos­siers im von der Bun­des­ge­setz­ge­bung über das Elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­dos­sier vor­ge­schrie­be­nen Umfang.

9. Teil: Daten­be­ar­bei­tung, ‑bekannt­ga­be und ‑mit­tei­lung

§ 83 Datenbearbeitung
1 Die Direk­ti­on, der Bezirks­rat, die Gemein­den und gesetz­lich oder von der Direk­ti­on beauf­trag­te Stel­len sind berech­tigt, Daten natür­li­cher und juri­sti­scher Per­so­nen, ein­schliess­lich Daten über die Gesund­heit und über admi­ni­stra­ti­ve oder straf­recht­li­che Ver­fol­gun­gen und Sank­tio­nen sowie Per­sön­lich­keits­pro­fi­le zu bear­bei­ten oder bear­bei­ten zu las­sen, soweit sie die­se benö­ti­gen, um die ihnen nach der Bun­des- sowie kan­to­na­len Gesetz­ge­bung im Bereich des Gesund­heits­we­sens über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erfül­len. Das gilt ins­be­son­de­re für die Wahr­neh­mung ihrer Bewilligungs‑, Aufsichts‑, Sanktions‑, Organisations‑, Ver­mitt­lungs- und Kontrolltätigkeit.
2 Pati­en­ten­da­ten, wel­che die Direk­ti­on oder eine ande­re Auf­sichts­stel­le im Rah­men der Auf­sicht über Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens zur Beur­tei­lung der Ein­hal­tung der Berufs- und Betriebs­pflich­ten bear­bei­tet, ins­be­son­de­re Dia­gno­se- und Behand­lungs­da­ten, sind sobald als mög­lich zu löschen oder zu ver­nich­ten. Vor­be­hal­ten bleibt die Anbie­tungs­pflicht nach dem Archivgesetz.
3 Dies gilt auch für Pati­en­ten- und Kli­en­ten­da­ten, wel­che die Direk­ti­on bei der Kon­trol­le der Aus­übung bewil­li­gungs­frei­er gesund­heits­re­le­van­ter Tätig­kei­ten zur Beur­tei­lung der von ihr aus­ge­hen­den Gefähr­dung der phy­si­schen und psy­chi­schen Gesund­heit bearbeitet.


§ 84 Bekannt­ga­be von Personendaten
1 Die der Direk­ti­on unter­stell­ten Ämter infor­mie­ren sich gegen­sei­tig über die Ein­lei­tung und den Abschluss der in ihren Zustän­dig­keits­be­reich fal­len­den Ver­fah­ren gegen Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens, soweit dies zur Auf­ga­ben­er­fül­lung nach die­sem Gesetz erfor­der­lich ist. Dies gilt auch für Wahr­neh­mun­gen, die ein auf­sichts­recht­li­ches Ein­schrei­ten erfor­der­lich machen können.
2 Die Direk­ti­on und die Bezirks­rä­te infor­mie­ren sich gegen­sei­tig über die Ein­lei­tung und den Abschluss der in ihren Zustän­dig­keits­be­reich fal­len­den Ver­fah­ren gegen Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens, soweit dies zur Auf­ga­ben­er­fül­lung nach die­sem Gesetz erfor­der­lich ist. Dies gilt auch für Wahr­neh­mun­gen, die ein auf­sichts­recht­li­ches Ein­schrei­ten erfor­der­lich machen können.
3 Die Direk­ti­on ist berech­tigt, die zustän­di­gen Behör­den ande­rer Kan­to­ne und des Bun­des von sich aus über die Ein­lei­tung und den Abschluss von Bewilligungs‑, Auf­sichts- und Sank­ti­ons­ver­fah­ren gegen Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens zu infor­mie­ren, soweit die­se die Daten für ihre Bewilligungs‑, Auf­sichts- und Sank­ti­ons­tä­tig­keit im Gesund­heits­be­reich benötigen.
4 Die Direk­ti­on ist berech­tigt, die zustän­di­gen Behör­den ande­rer Kan­to­ne und des Bun­des unver­züg­lich über Wahr­neh­mun­gen im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit von Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens zu infor­mie­ren, die für einen Bewil­li­gungs­ent­zug oder die Anord­nung dis­zi­pli­na­ri­scher Mass­nah­men erheb­lich sein können.
5 Die Direk­ti­on infor­miert die betrof­fe­nen Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens über Daten­be­kannt­ga­ben nach Abs. 3 und 4, sofern kei­ne recht­li­che Bestim­mung oder ein über­wie­gen­des öffent­li­ches oder pri­va­tes Inter­es­se der Infor­ma­ti­on entgegensteht.


§ 85 Daten­be­ar­bei­tungs- und Informationssystem
1 Die Direk­ti­on betreibt ein Daten­be­ar­bei­tungs- und Infor­ma­ti­ons­sy­stem, das Daten von Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens ent­hält, die eine bewil­li­gungs­pflich­ti­ge oder bewil­li­gungs­freie Tätig­keit nach die­sem Gesetz ausüben.
2 Das System dient der Direk­ti­on bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben nach die­sem Gesetz als Bewilligungs‑, Auf­sichts- und Sank­ti­ons­be­hör­de sowie bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­be als Zulas­sungs­be­hör­de gemäss den Bestim­mun­gen des Krankenversicherungsgesetzes.
3 Die Direk­ti­on kann dem Bezirks­rat und den zur Orga­ni­sa­ti­on des Not­fall­dien­stes zustän­di­gen Stel­len Zugriff auf das System gewäh­ren. Der Zugriff ist auf die für die Auf­ga­ben­er­fül­lung nach die­sem Gesetz not­wen­di­gen Daten zu beschränken.
4 Der Regie­rungs­rat kann wei­te­re Zugrif­fe vor­se­hen, sofern es sich bei den abzu­ru­fen­den Daten um ein­fa­che Per­so­nen­da­ten handelt.
5 Die Zugrif­fe sind zu protokollieren.


§ 86 Ver­öf­fent­li­chung von Bewilligungsdaten

1 Soweit die nach die­sem Gesetz erteil­ten Bewil­li­gun­gen nicht in natio­na­len Regi­stern ver­öf­fent­licht wer­den, kann die Direk­ti­on die fol­gen­den Daten ver­öf­fent­li­chen oder durch ein Abruf­ver­fah­ren zugäng­lich machen:

a. Name der Inha­be­rin oder des Inha­bers einer Berufs­aus­übungs- oder Betriebsbewilligung
b. Art und Umfang der bewil­lig­ten Tätigkeit
c. Pra­xis- oder Betriebsadresse
d. nament­li­che Anga­ben zur fach­lich ver­ant­wort­li­chen Per­son bzw. zu den fach­lich ver­ant­wort­li­chen Personen.
2 Solan­ge die Bewil­li­gungs­da­ten nach Abs. 1 noch nicht öffent­lich zugäng­lich sind, gibt die Direk­ti­on auf Anfra­ge hin im Ein­zel­fall bekannt, ob und für wel­chen Stand­ort eine bestimm­te Per­son über eine gül­ti­ge Berufs­aus­übungs- oder Betriebs­be­wil­li­gung verfügt.


§ 87 Daten­er­he­bung für Moni­to­ring, epi­de­mio­lo­gi­sche und ver­sor­gungs­be­zo­ge­ne Forschung
1 Die Direk­ti­on oder beauf­trag­te Drit­te kön­nen zur Moni­to­ri­sie­rung der öffent­li­chen Gesund­heit der Bevöl­ke­rung und zur epi­de­mio­lo­gi­schen oder ver­sor­gungs­be­zo­ge­nen For­schung bei Pri­vat­per­so­nen und öffent­li­chen Orga­nen pati­en­ten­be­zo­ge­ne Daten sowie Gesund­heits­da­ten erhe­ben und auswerten.
2 Soweit dies für die Moni­to­ri­sie­rung der öffent­li­chen Gesund­heit der Bevöl­ke­rung oder für epi­de­mio­lo­gi­sche oder ver­sor­gungs­be­zo­ge­ne For­schungs­pro­jek­te im Bereich chro­ni­scher Krank­hei­ten erfor­der­lich ist, kön­nen pati­en­ten­be­zo­ge­ne Daten und Gesund­heits­da­ten auch in nicht anony­mi­sier­ter Form erho­ben wer­den. Dabei müs­sen die Daten so bald und soweit wie mög­lich ver­schlüs­selt werden.
3 Pati­en­ten­be­zo­ge­ne Daten sind ins­be­son­de­re Name, Alter, Geschlecht, Wohn­ort, AHV-Num­mer, Gesund­heits­da­ten sowie Art und Umfang der bezo­ge­nen medi­zi­ni­schen Leistung.
4 Per­so­nen und Insti­tu­tio­nen, die der Auf­sicht der Direk­ti­on unter­ste­hen, sowie öffent­li­che und pri­va­te Schu­len sind zur kosten­lo­sen Daten­be­kannt­ga­be verpflichtet.
5 Pri­vat­per­so­nen, die nicht der Auf­sicht der Direk­ti­on unter­ste­hen, sind weder zur Teil­nah­me an Befra­gun­gen noch zur Bekannt­ga­be von Daten Drit­ter ver­pflich­tet. Sie sind über die Frei­wil­lig­keit der Aus­kunfts­er­tei­lung und der Bekannt­ga­be von Daten Drit­ter sowie den Umgang mit die­sen Daten zu informieren.


§ 88 Vermittlungsplattform
1 Die Direk­ti­on kann eine digi­ta­le Platt­form zur Ver­mitt­lung von Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens an behand­lungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen betrei­ben oder Drit­te damit beauf­tra­gen. Die Platt­form hat den Daten­schutz- und Daten­si­cher­heits­an­for­de­run­gen des Kan­tons zu genügen.
2 Die Platt­form bezweckt eine effi­zi­en­te Nut­zung der vor­han­de­nen Ver­sor­gungs­struk­tu­ren, die Schlie­ssung von Ver­sor­gungs­lücken und die Ver­kür­zung von War­te­zei­ten. Sie soll damit auch zu einer qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­den Gesund­heits­ver­sor­gung sowie zur Kosten­ein­däm­mung beitragen.
3 Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens mit Bewil­li­gung der Direk­ti­on sind ver­pflich­tet, sich auf der Platt­form zu regi­strie­ren und ihre Stamm­da­ten sowie Anga­ben zu ihrer Aus­la­stung regel­mä­ssig zu aktua­li­sie­ren. Die Direk­ti­on oder der beauf­trag­te Drit­te stellt die dazu not­wen­di­gen Schnitt­stel­len bereit.
4 Behand­lungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen mit Wohn­sitz im Kan­ton Zürich regi­strie­ren sich auf der Plattform.
5 Behand­lungs­be­dürf­ti­ge Per­so­nen erfas­sen nach stan­dar­di­sier­ter Vor­ga­be Daten zu ihrem Gesundheitszustand.
6 Gesund­heits­fach­per­so­nen kön­nen auf die Daten von behand­lungs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen zugrei­fen, sobald ihnen eine Per­son über den Algo­rith­mus der Platt­form unter Berück­sich­ti­gung des Kri­te­ri­ums der Dring­lich­keit zuge­wie­sen wur­de, und sie Zugriffs­rech­te erhal­ten hat. Die Zugrif­fe sind zu protokollieren.
7 Die Direk­ti­on oder der beauf­trag­te Drit­te stellt durch das Ein­rich­ten von Schnitt­stel­len mit dem direk­ti­ons­ei­ge­nen Daten­be­ar­bei­tungs- und Infor­ma­ti­ons­sy­stem und der kan­to­na­len Ein­woh­ner­da­ten­platt­form (KEP) sicher, dass die Bewil­li­gungs­da­ten der Gesund­heits­fach­per­so­nen und Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens und der kan­to­na­le Wohn­sitz der behand­lungs­be­dürf­ti­gen Per­son über­prüft wer­den können.
8 Über die Platt­form kön­nen zusätz­li­che Daten über den Behand­lungs- oder den The­ra­pie­ver­lauf erfragt wer­den. Die zu die­sem Zweck erho­be­nen Daten kann die Direk­ti­on oder der beauf­trag­te Drit­te in anony­mi­sier­ter Form aus­wer­ten, um die Gesund­heit der Bevöl­ke­rung zu beob­ach­ten und bedarfs­ge­rech­te Behand­lungs- und The­ra­pie­an­ge­bo­te auf- und auszubauen.

10. Teil: Gebühren

§ 89 Gebühren
1 Für die Ertei­lung von Bewil­li­gun­gen und die Vor­nah­me ande­rer Hand­lun­gen nach die­sem Gesetz wer­den Gebüh­ren erhoben.
2 Der Regie­rungs­rat regelt die Gebüh­ren, nament­lich deren Höhe. Er beach­tet dabei das Äqui­va­lenz- und das Kostendeckungsprinzip.

11. Teil: Finanzierungsmassnahmen

§ 90 Medi­zi­ni­sche Grundversorgung
1 Die Direk­ti­on kann Anbie­ter der medi­zi­ni­schen Grund­ver­sor­gung fördern.

2 Zur Sicher­stel­lung der medi­zi­ni­schen Grund­ver­sor­gung kann sie Anbie­tern der medi­zi­ni­schen Grund­ver­sor­gung auf Gesuch hin und zeit­lich befri­stet Bei­trä­ge gewäh­ren, wenn:

a. sie für den gesam­ten Kan­ton bezie­hungs­wei­se die Regi­on von gesund­heits­po­li­ti­scher und ver­sor­gungs­tech­ni­scher Bedeu­tung sind;
b. dadurch medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gungs­an­ge­bo­te unter­stützt wer­den können;
c. eine kla­re Nach­fra­ge besteht;
d. das medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gungs­an­ge­bot auf dem über­re­gio­na­len Markt unter­ver­sorgt ist;
e. die gesund­heits­po­li­zei­li­chen Bestim­mun­gen ein­ge­hal­ten werden.
3 Die Direk­ti­on kann Drit­te mit der Durch­füh­rung von Mass­nah­men sowie mit deren Eva­lu­ie­rung beauf­tra­gen. 4 Mass­nah­men Drit­ter kann sie aus­nahms­wei­se bis zu 100 Pro­zent sub­ven­tio­nie­ren, sofern das hin­rei­chend begrün­det ist und der Zweck auf wirt­schaft­li­che und wir­kungs­vol­le Wei­se erreicht wer­den kann.


§ 91 Schu­len für nicht­ärzt­li­ches Gesundheitspersonal
1 An Schu­len, die nicht­ärzt­li­ches Gesund­heits­per­so­nal aus­bil­den, kön­nen Staats­bei­trä­ge nach Mass­ga­be des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zum Bun­des­ge­setz über die Berufs­bil­dung vom 14. Janu­ar 2008 aus­ge­rich­tet wer­den. Sie kön­nen von der für das Bil­dungs­we­sen zustän­di­gen Direk­ti­on des Regie­rungs­ra­tes mit zusätz­li­chen Sub­ven­tio­nen unter­stützt wer­den, sofern sie eine aus­rei­chen­de Aus­bil­dung gewähr­lei­sten und einem Bedürf­nis des Kan­tons dienen.
2 Zusätz­li­che Sub­ven­tio­nen kön­nen unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen auch an Schu­len aus­ge­rich­tet wer­den, die eine Vor­schu­lung für einen Fach­be­ruf die­ser Art anbieten.
3 Der Regie­rungs­rat kann die Vor­aus­set­zun­gen zur Gewäh­rung zusätz­li­cher Sub­ven­tio­nen kon­kre­ti­sie­ren und ent­schei­det über deren Art und Höhe. Sie wer­den unter der Bedin­gung gewährt, dass die Schu­len den zür­che­ri­schen Spi­tä­lern und Pfle­ge­hei­men in ange­mes­se­nem Umfang Per­so­nal zur Ver­fü­gung stellen.


§ 92 Prak­ti­sche Aus- und Weiterbildung
1 Der Kan­ton kann, soweit not­wen­dig, die prak­ti­sche Aus- und Wei­ter­bil­dung in Beru­fen des Gesund­heits­we­sens för­dern oder Drit­te damit beauf­tra­gen. Der Regie­rungs­rat setzt die­se Bestim­mung ausser Kraft, wenn kein Fach­kräf­te­man­gel mehr besteht.
2 Der Kan­ton kann den ambu­lan­ten Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens Sub­ven­tio­nen für die Kosten der erteil­ten struk­tu­rier­ten Wei­ter­bil­dung von Ärz­tin­nen und Ärz­ten gemäss Medi­zi­nal­be­ru­fe­ge­setz ausrichten.

12. Teil: Unab­hän­gi­ge Beschwerdestelle

§ 93 Unab­hän­gi­ge Beschwerdestelle
1 Die Direk­ti­on schliesst Lei­stungs­ver­ein­ba­run­gen mit Drit­ten zur Füh­rung einer unab­hän­gi­gen Beschwer­de­stel­le für Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ab.
2 Die Direk­ti­on legt die für die Auf­ga­ben­über­tra­gung nöti­gen Anfor­de­run­gen fest.

13. Teil: Strafbestimmungen

§ 94 Busse

1 Mit Bus­se bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. nach die­sem Gesetz bewil­li­gungs­pflich­ti­ge Tätig­kei­ten aus­übt oder für sol­che wirbt, ohne im Besitz einer Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung zu sein,
b. eine gesund­heits­re­le­van­te Tätig­keit aus­übt und dies unsach­lich oder in einer Wei­se bekannt macht, die zu Täu­schun­gen Anlass gibt,
c. gegen ein Ver­bot der Aus­übung gesund­heits­re­le­van­ter Tätig­kei­ten verstösst,
d. als Inha­be­rin oder Inha­ber einer ausser­kan­to­na­len Berufs­aus­übungs­be­wil­li­gung gegen die bun­des­recht­li­chen Mel­de­pflich­ten verstösst,
e. eine Ein­rich­tung des Gesund­heits­we­sens betreibt, ohne über die not­wen­di­gen Bewil­li­gun­gen zu ver­fü­gen. Ist die Betrei­be­rin eine juri­sti­sche Per­son, machen sich die­je­ni­gen natür­li­chen Per­so­nen straf­bar, in deren Ver­ant­wor­tung die Pflicht zum Ein­ho­len der Bewil­li­gun­gen fällt,
f. ent­ge­gen den Vor­ga­ben die­ses Geset­zes Sucht­mit­tel bewirbt, abgibt, kon­su­miert, Min­der­jäh­ri­gen Zutritt zu den zum Rau­chen abge­trenn­ten Räum­lich­kei­ten gewährt oder das Zutritts­al­ter nicht gut sicht­bar und deut­lich am Ein­gang ausweist.
2 Wer gewerbs­mä­ssig oder gewinn­süch­tig han­delt, wird mit Bus­se bis Fr. 500 000 bestraft.
3 Wer fahr­läs­sig han­delt, wird mit Bus­se bis Fr. 5 000 bestraft.
4 Ver­such, Anstif­tung und Gehil­fen­schaft sind strafbar.
5 In beson­ders leich­ten Fäl­len kann auf Bestra­fung ver­zich­tet werden.
6 Der Regie­rungs­rat ist berech­tigt, Ver­stö­sse gegen das Aus­füh­rungs­recht zum Gesund­heits­ge­setz unter Stra­fe zu stel­len. Als Sank­ti­on kann Bus­se bis Fr. 10 000 vor­ge­se­hen werden.

14. Teil: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

§ 95 Ver­ord­nung durch den Regierungsrat

Der Regie­rungs­rat erlässt die zur Aus­füh­rung die­ses Geset­zes erfor­der­li­chen Bestim­mun­gen. Die­se regeln ins­be­son­de­re:
a. Bewil­li­gung zur Aus­übung eines Berufs des Gesund­heits­we­sens und zum Betrieb einer Ein­rich­tung des Gesundheitswesens,
b. Berufs­aus­übung unter fach­li­cher Aufsicht,
c. Qua­li­täts­ma­nage­ment und CIRS,
d. Kon­kre­ti­sie­rung der im Gesetz vor­ge­se­he­nen För­de­rung der Digi­ta­li­sie­rung des Gesundheitswesens.


§ 96 Ausführungsbestimmungen

Die Ver­ord­nung des Regie­rungs­ra­tes betref­fend Nicht­pflicht­lei­stun­gen gemäss § 32 Abs. 3 ist dem Kan­tons­rat zur Geneh­mi­gung vorzulegen.

§ 97 Ent­zug der auf­schie­ben­den Wirkung

Dem Lauf der Rekurs­frist und der Ein­rei­chung eines Rekur­ses gegen die Anord­nung von Mass­nah­men nach Art. 33 – 38 EpG kommt kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung zu, sofern die anord­nen­de Stel­le oder die Rekurs­in­stanz nichts ande­res verfügt.

§ 98 Bei­zug Ver­bän­de und Datenaustausch
1 Für den Voll­zug der Vor­schrif­ten über die Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ver­pflich­tung kann die Direk­ti­on Ver­bän­de der Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens bei­zie­hen. Die­se wer­den aus den Ersatz­ab­ga­ben oder ergän­zend aus der Staats­kas­se entschädigt.
2 Die Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens, die Bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen, die bei­gezo­ge­nen Ver­bän­de und die Direk­ti­on stel­len ein­an­der die für den Voll­zug erfor­der­li­chen Daten ein­schliess­lich aus­bil­dungs­be­zo­ge­ne Per­so­nen­da­ten kosten­los zur Verfügung.

2. Abschnitt: Auf­he­bung bis­he­ri­gen Rechts

§ 99

Die nach­ste­hen­den Geset­ze wer­den auf­ge­ho­ben:
a. Gesund­heits­ge­setz (GesG)2 vom 2. April 2007,
b. Krebs­re­gi­ster­ge­setz (KreReG)3 vom 28. Sep­tem­ber 2015.

3. Abschnitt: Ände­rung bis­he­ri­gen Rechts

§ 100

Das bis­he­ri­ge Recht wird gemäss Anhang geändert.

4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 101 Kan­to­na­le Zahnprothetikprüfung

Die Direk­ti­on regelt die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen zur kan­to­na­len Zahn­pro­the­tik­prü­fung und erlässt ein Prü­fungs­re­gle­ment. Sie bestellt eine Prüfungskommission.

§ 102 Bewilligungen
1 Per­so­nen, die vor Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes für die fach­lich eigen­ver­ant­wort­li­che Aus­übung ihres Beru­fes nach § 2 kei­ne Bewil­li­gung brauch­ten, müs­sen spä­te­stens drei Jah­re nach Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes über eine Bewil­li­gung nach die­sem Gesetz verfügen.