Das aktuell geltende
Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich.
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I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.
2 Es bezweckt,
a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,
b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe. Für die Gerichte gilt es nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen.
2 Es gilt nicht:
a. soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln,
b. für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat sowie seinen ständigen Kommissionen und den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
Öffentliche Organe:
a. Der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen,
b. Behörden und Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
Informationen:
Alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Personendaten:
Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
Besondere Personendaten:
a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über
1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,
2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit oder die ethnische Herkunft,
3. Massnahmen der sozialen Hilfe,
4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.
Bearbeiten:
Jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten.
Bekanntgeben:
Das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.
II. Grundsätze im Umgang mit Informationen
1. Im Allgemeinen
Art. 4 Transparenzprinzip
Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.
Art. 5 Informationsverwaltung
1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten.
2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchstens zehn Jahre lang auf.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.
4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nähere in einer Verordnung.
Art. 6 Bearbeiten im Auftrag
1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht.
2 Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich.
Art. 7 Informationssicherheit
1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.
2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:
a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,
b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,
c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,
d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können,
e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.
3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.
2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten
Art. 8 Gesetzmässigkeit
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.
2 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.
Art. 9 Zweckbindung
1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.
2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
Art. 10 Vorabkontrolle
Das öffentliche Organ unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung.
Art. 11 Vermeidung des Personenbezugs
1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme und ‑programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.
2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personendaten, sobald und soweit dies möglich ist.
Art. 12. Erkennbarkeit der Beschaffung Transparenz und Information
1 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein.
2 Bei der Beschaffung von besonderen Personendaten ist der Inhaber der Datensammlung verpflichtet, die betroffene Person über den Zweck ihrer Bearbeitung zu informieren.
Art. 13 Qualitätssicherung
1 Das öffentliche Organ kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
III. Bekanntgabe von Informationen
Art. 14 Informationstätigkeit von Amtes wegen
1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.
2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.
3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.
4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten.
Art. 15 Medien
1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.
2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.
Art. 16 Bekanntgabe von Personendaten a. Allgemein
1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn
a. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder
c. es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Art. 17 b. Besondere Personendaten
1 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn
a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt,
b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekanntgabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder
c. es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.
2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Art. 18 c. Für nicht personenbezogene Zwecke
1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.
Art. 19 d. Grenzüberschreitend
An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn
a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermittlung gewährleistet ist,
b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu schützen, oder
c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche
Art. 20 Zugang zu Informationen
1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.
2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.
3 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.
Art. 21 Schutz eigener Personendaten
Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
a. unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,
b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,
c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.
Art. 22 Sperrung von Personendaten
1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.
2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.
V. Einschränkungen im Einzelfall
Art. 23 Interessenabwägung
1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn
a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,
b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt,
c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs‑, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,
d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt,
e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt.
3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
VI. Verfahren auf Zugang zu Information
Art. 24 Gesuch
1 Wer Zugang zu Informationen gemäss Art. 20 Abs. 1 will, stellt ein schriftliches Gesuch.
2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft erteilen.
Art. 25 Prüfung des Gesuchs
1 Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzugeben.
2 Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen.
Art. 26 Anhörung betroffener Dritter
1 Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewähren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
2 Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.
Art. 27 Verfügung
1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will.
2 Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.
Art. 28 Fristen
1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts.
2 Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.
Art. 29 Gebühren und Entgelte
1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater eine Gebühr.
2 Keine Gebühr wird erhoben
a. wenn der Zugang zu Informationen einen geringen Aufwand erfordert,
b. für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betreffen,
c. wenn das Gesuch wissenschaftlichen Zwecken dient und die Resultate der Bearbeitung für die Öffentlichkeit einen Nutzen erwarten lassen.
3 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichen Kosten verbunden, weist das öffentliche Organ die gesuchstellende Person darauf hin. In diesem Fall kann es eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
4 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.
VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Art. 30. Stellung und Lohn
1 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht 83% des Höchstbetrags der obersten Lohnklasse der kantonalen Angestellten.
3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.
Art. 31. Personal
1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförderungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig.17
Art. 32. Haushaltsführung, Controlling und Rechnungslegung
1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)12 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19 – 25 CRG12 gelten sinngemäss.
3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.
Art. 33. Beauftragter in Gemeinden und Organisationen
1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 können eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflichten.
2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftragten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.
Art. 34. Aufgaben
Die oder der Beauftragte
a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,
b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,
c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,
d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,
e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,
f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,
g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.
Art. 35. Kontrollbefugnisse
1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einholen, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.
2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit.
Art. 36. Empfehlungen und Einwirkungsbefugnisse
1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffentlichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind.
2 Will das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht folgen, erlässt es eine Verfügung.
3 Die oder der Beauftragte ist berechtigt, die Verfügung nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19599 anzufechten.
Art. 37. Zusammenarbeit
Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.
Art. 38. Schweigepflicht
Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.
Art. 39. Berichterstattung
Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan periodisch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.
Art. 39 a. Rechtsschutz
1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungskommission der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.
2 Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 40 Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten
1 Wer als beauftragte Person gemäss Art. 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 41. Übergangsrecht
Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. §. 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.
Art. 42. Anpassung von Bezeichnungen
1 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutzgesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»:
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen8: § 3 Abs. 1 und 2,
b. Steuergesetz: § 122 Abs. 2.
2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» ersetzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»:
a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3 Abs. 1,
b. Finanzkontrollgesetz: § 25 Abs. 2.
Art. 43. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 aufgehoben.
Art. 44. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
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