EDÖB – Herausgabe von Pflegeberichten an die Krankenversicherer
Wir ziehen daraus den Schluss, dass der Leistungserbringer vor der Herausgabe solcher Berichte den Versicherten darüber informieren muss, dass ein entsprechendes Begehren seitens der Kasse eingegangen ist. Er hat den Versicherten sodann von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, diese Berichte via Vertrauensarzt zu übermitteln.