Wie früher berichtet, hat Martin Eckert in der SJZ die Auffassung vertreten,
Die von Wiegand vertretene Funktionalität des Sachbegriffs und die Realitäten und Bedürfnisse der Digital Economy erlauben eine Ausdehnung des herkömmlichen Sachbegriffs auf digitale Daten. Diese erfüllen die Voraussetzungen der Beherrschbarkeit und – soweit nach schweizerischem Recht überhaupt erforderlich – der Körperlichkeit. Digitale Daten können unter einen leicht erweiterten Sachbegriff subsumiert werden und damit Gegenstand des Fahrniseigentums und des Besitzes sein.
Dem widerspricht jetzt Gianni Fröhlich-Bleuler im heutigen Jusletter (Gianni Fröhlich-Bleuler, Eigentum an Daten?, in: Jusletter 6. März 2017). Er kommt zu folgendem Ergebnis:
[Rz 31] Daten sind keine Sachen; an ihnen besteht kein Eigentumsrecht. Sie sind vielfältig durch die Rechtsordnung geschützt. Das geht vom vertrags‑, straf‑, datenschutz- und urheberrechtlichen bis zum lauterkeitsrechtlichen Schutz. Es bleibt zu klären, ob dieser Schutz den Anforderungen der digitalen Gesellschaft genügt.
[Rz 31] Sollten tatsächlich Lücken im Schutz der Daten bestehen, so wären diese im Rahmen eines neu zu schaffenden Ausschliesslichkeitsrechts zu füllen. Bei der Ausgestaltung hätte der Gesetzgeber auf den Charakter der Daten als öffentliches Gut Rücksicht zu nehmen (bezüglich Zeitdauer des Schutzrechts, Schrankenbestimmungen etc.). Die Bestimmungen des Sachrechts sind für den Schutz von Daten aber nicht geeignet.
Mit freundlicher Genehmigung des Autors finden Sie im Anschluss den vollständigen Aufsatz (PDF):