- Die Zusammenarbeit von FINMA, PUE und BAG seit 2020 ist rechtlich zulässig und hat die Aufsicht über Krankenzusatzversicherungen verbessert.
- Wegen des neuen DSG empfiehlt die GPK‑S, die gesetzliche Grundlage (z.B. Art.39 FINMAG) für Bekanntgabe geschäftsgeheimnisrelevanter Daten zu präzisieren.
Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) der eidgenössischen Räte haben den Jahresbericht 2025 veröffentlicht (BBl 2026 396). Interessant ist u.a. der Bericht über eine Untersuchung der GPK‑S der Aufsichtstätigkeit im Bereich Krankenzusatzversicherung.
Seit 2020 arbeiten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Preisüberwachung (PUE) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf ein Memorandum of Understanding (MoU) enger zusammen. Die Frage war, ob dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Ein vom Bundesamt für Justiz (BJ) erstelltes Gutachten bestätigte, dass der bisherige Austausch auf einer ausreichenden gesetzlichen Basis erfolgte, Art. 39 Abs. 1 und 1bis FINMAG, Art. 34 Abs. 5 KVAG sowie Art. 62 KVAV:
Im Auftrag des Bundesrates intensivierten die PUE und das BAG ihre Zusammenarbeit mit der FINMA im Bereich der Krankenzusatzversicherungen und formalisierten diese ab 2020 jeweils in einem Memorandum of Understanding (MoU). Die GPK‑S nahm von den insgesamt positiven Ergebnissen der verstärkten Zusammenarbeit – insbesondere im Bereich der Vor-Ort-Kontrollen und der Aufsicht über die Tarife der Leistungserbringer – Kenntnis. Die rechtlichen Abklärungen des BJ bestätigten ausserdem, dass die bisher erfolgte Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den drei Behörden rechtmässig war. Das geltende Recht gibt der FINMA, der PUE und dem BAG genügend Handlungsspielraum, um wie in ihren MoU vorgesehen Informationen in Form von Auskünften und Unterlagen auszutauschen.
Mit dem neuen DSG gelten Geschäftsgeheimnisse juristischer Personen aber als besonders schützenswerte Daten i.S.v. Art. 57r Abs. 2 Bst. b RVOG. Die Bekanntgabe solcher Daten durch Bundesorgane setzt eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn voraus (siehe hier):
Ob die bestehenden Rechtsgrundlagen – insbesondere Art. 39 FINMAG – dem bei jedem Austausch zwischen FINMA, PUE und BAG genügt, sei offen, weshalb die GPK‑S empfiehlt, bei einer künftigen Revision des FINMAG eine ausdrückliche Bestimmung zur Datenbekanntgabe aufzunehmen:
Die Kommission stellte hingegen fest, dass es sinnvoll wäre, die Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen, erneut zu prüfen. Mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) am 1. September 2023 wurden die Anforderungen an die Normstufe der für die Bekanntgabe solcher Daten erforderlichen Rechtsgrundlage erhöht. Diese Daten gelten seither als besonders schützenswert im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), sodass Bundesorgane diese Daten nur bekannt geben dürfen, wenn «ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht» (Art. 57s Abs. 2 RVOG). Vor diesem Hintergrund und in Abhängigkeit der künftigen Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen der FINMA, der PUE und dem BAG sollte daher geprüft werden, ob eine entsprechende Bestimmung in Artikel 39 FINMAG aufzunehmen ist. Das SIF hat der GPK‑S zugesichert, den entsprechenden Handlungsbedarf auf der Grundlage der rechtlichen Analysen des BJ bei einer künftigen Gesetzesrevision zu prüfen.