Take-Aways (AI)
  • Gericht bestä­tig­te Ver­wert­bar­keit einer heim­li­chen Pati­en­ten­auf­nah­me als Beweis­mit­tel trotz mög­li­chem Ver­stoss gegen Art. 179ter StGB nach Interessenabwägung.
  • Öffent­li­ches Inter­es­se an Wahr­heits­fin­dung und hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht bei schwe­rer Kata­logstraf­tat (sexu­el­le Nöti­gung) über­wie­gen Persönlichkeitsrechte.

Die Gen­fer Chambre péna­le de recours hat­te sich mit der Fra­ge zu befas­sen, ob eine heim­lich erstell­te Ton­auf­nah­me eines ärzt­li­chen Gesprächs als Beweis­mit­tel im Straf­ver­fah­ren ver­wer­tet wer­den darf. Sie bestä­tig­te die Ver­wert­bar­keit trotz eines mög­li­chen Ver­sto­sses gegen Art. 179ter StGB (Ent­scheid vom 8. Janu­ar 2026, ACPR/27/2026).

Es ging um den Vor­wurf der sexu­el­len Nöti­gung einer Pati­en­ten durch einen Gen­fer Arzt. Die Pati­en­tin kehr­te spä­ter Tage spä­ter zur Wund­kon­trol­le zurück und nahm ihr Gespräch mit dem Arzt auf, in dem die­ser die Tat zugab.

Für von Pri­vat­per­so­nen erho­be­ne Bewei­se fehlt eine expli­zi­te Rege­lung der Ver­wert­bar­keit bei unzu­läs­si­ger Beschaf­fung. Das Bun­des­ge­richt hat aber eine Prü­fung ent­wickelt (1B_91/2020, 4. März 2020, E. 2.2):

  • Hät­ten die Straf­be­hör­den das Beweis­mit­tel auf lega­lem Weg beschaf­fen können?
  • Recht­fer­tigt eine Inter­es­sen­ab­wä­gung die Verwertung?
  • Zum Zeit­punkt der Auf­nah­me müs­sen sodann hin­rei­chen­de Ver­dachts­grün­de für eine schwe­re Straf­tat vor­ge­le­gen haben.

Vor­lie­gend bejah­te die Gen­fer Kam­mer die Verwertbarkeit:

  • Bei früh­zei­ti­ger Kennt­nis der Vor­fäl­le hät­te die Staats­an­walt­schaft eine tech­ni­sche Über­wa­chung für das Gespräch anord­nen können.
  • Sexu­el­le Nöti­gung ist eine Kata­logstraf­tat nach Art. 269 Abs. 2 StPO und berech­tigt zur Anord­nung einer Überwachung.
  • Der Sub­si­dia­ri­täts­grund­satz StPO 269 I lit. c: ande­re Mass­nah­men müs­sen erfolg­los geblie­ben oder zweck­los sein) kommt es bei Pri­vat­auf­nah­men nicht an (6B_786/2015, 8. Febru­ar 2016, E. 1.3.1).
  • Das öffent­li­che Inter­es­se an der Wahr­heits­fin­dung über­wiegt das Per­sön­lich­keits­recht des Beschuldigten: 
    • Sexu­el­le Nöti­gung ist ein Ver­bre­chen ver­letzt ein über­ra­gend wich­ti­ges Rechts­gut, die sexu­el­le Integrität;
    • die Auf­nah­me war für die Glaub­wür­dig­keits­be­ur­tei­lung der Aus­sa­gen der Par­tei­en erheblich;
    • schon bei Auf­nah­me bestand ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht, auch wenn die Straf­an­zei­ge noch nicht erstat­tet war.

Kein Hin­ter­grund war das Arzt­ge­heim­nis (Art. 321 StGB), weil die Pati­en­tin und nicht der Arzt Geheim­nis­herr ist.