Hes­si­scher Daten­schutz­be­auf­trag­ter: 47. Tätig­keits­be­richt – kein Recht auf Kopien von Doku­men­ten und E‑Mails

Der Hes­si­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te hat sei­nen 47. Tätig­keits­be­richt ver­öf­fent­licht. Bemer­kens­wert sind Vor allems­ei­ne Aus­füh­run­gen zum Umfang des Aus­kunfts­an­spruchs nach Art. 15 DSGVO.

Zunächst äussert er sich zum Gegen­stand des Aus­kunfts­rechts, wie folgt:

Einen Anspruch auf Her­aus­ga­be ein­zel­ner Kopien – z.B. im Sin­ne einer Foto­ko­pie bestimm­ter Doku­men­te – ent­hält Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in aller Regel nicht: Die Pflicht, eine Kopie zur Ver­fü­gung zu stel­len, ist nicht mit einem all­ge­mei­nem Recht auf Zugang zu Infor­ma­tio­nen oder einem Akten­ein­sichts­recht gleichzusetzen

Die­se Auf­fas­sung ist auch nach dem schwei­ze­ri­schen DSG rich­tig. Auch hier rich­tet sich der Aus­kunfts­an­spruch auf Per­so­nen­da­ten, nicht auf Doku­men­te, die Per­so­nen­da­ten enthalten.

Der Hes­si­sche Beauf­trag­te begrün­det sei­ne Auf­fas­sung wie folgt:

Ich bin der Auf­fas­sung, dass Art. 15 Abs. 3 und 4 DS-GVO kein von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO los­ge­lö­stes Recht ist. Ver­ant­wort­li­che müs­sen der in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ent­hal­te­nen Ver­pflich­tung daher auch ohne ent­spre­chen­den Hin­weis der Betrof­fe­nen nach­kom­men. Dafür spricht der Wort­laut des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO. Hier­nach ist Betrof­fe­nen eine Kopie der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zur Ver­fü­gung zu stel­len, die Gegen­stand der Ver­ar­bei­tung sind. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO kon­kre­ti­siert inso­fern den Wort­laut des Art. 15 Abs. 1 lit. b DS-GVO: Den Betrof­fe­nen sind nicht nur die Kate­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten, die ver­ar­bei­tet wer­den, auf­zu­zei­gen, son­dern ihre spe­zi­fi­schen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten mit­zu­tei­len. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO prä­zi­siert somit die in Art. 15 Abs. 1 lit. b DS-GVO ent­hal­te­ne Rege­lung zum Umfang des Aus­kunfts­rechts und bestimmt die Art und Wei­se (Kopie) der Aus­kunfts­er­tei­lung.

Wei­ter ist mit “Kopie” nicht gemeint, dass jedes ein­zel­ne Per­so­nen­da­ten bereit­zu­stel­len ist:

Ich ver­ste­he den Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Sin­ne einer sinn­voll struk­tu­rier­ten Zusam­men­fas­sung. Den Betrof­fe­nen müs­sen daher nicht sämt­li­che, sie betref­fen­de Doku­men­te in Kopie zur Ver­fü­gung gestellt wer­den.

Art. 15 Abs. 3 DS-GVO regelt ledig­lich die Art und Wei­se der Aus­kunfts­er­tei­lung und hat gegen­über Art. 15 Abs. 1 DS-GVO die­nen­de Funk­ti­on: Den Betrof­fe­nen wird noch ein­mal – durch Bereit­stel­lung einer struk­tu­rier­ten Zusam­men­fas­sung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten – im Kon­text kennt­lich gemacht, wel­che Daten zu ihrer Per­son vom Ver­ant­wort­li­chen ver­ar­bei­tet werden.

Bei Mit­ar­bei­ter­da­ten hält der Hes­si­sche Beauf­trag­te fol­gen­des für ausreichend:

  • Bereit­stel­lung eines Aus­zugs des Pro­fils von Betrof­fe­nen bei Nut­zung eines Per­so­nal­in­for­ma­ti­ons­sy­stems durch Verantwortliche

  • Liste der zu einer Per­son gespei­cher­ten Schrift­stücke oder Akten­zei­chen bei Nut­zung eines Doku­men­ten­ma­nage­ment- oder Registratursystems

    Ein Anspruch auf Kopie ein­zel­ner Doku­men­te kann bestehen, wenn Dies not­wen­dig ist, um die Recht­mä­ssig­keit der Daten­ver­ar­bei­tung zu über­prü­fen. Es dürf­te aber in aller Regel genü­gen, dem Betrof­fe­nen die im Doku­ment ent­hal­te­nen Daten mit­zu­tei­len. Die Kopie eines Doku­ments oder einer E‑Mail müs­se in der Regel nicht zur Ver­fü­gung gestellt werden.
    Sodann sei es im Arbeits­ver­hält­nis zuläs­sig, von Betrof­fe­nen zu ver­lan­gen, ihr Aus­kunfts­er­su­chen zu präzisieren.

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