Eine Organisatorin von Reisen in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Sportart – im Urteil sind diese Angaben entfernt – verlangte vor dem HGer AG, einer Konkurrentin superprovisorisch die Verwertung einer Kundendatei zu verbieten, insbesondere durch briefliche oder elektronische Ansprache. Die Datei sei der Konkurrentin von einer ehemaligen Vermittlerin der Gesuchstellerin übermittelt worden.
Das HGer AG äussert sich im Urteil HSU.2024.1 vom 3. Januar 2024 zuerst zum Geschäftsgeheimnis i.S.v. Art. 6 UWG:
- Ein Geschäftsgeheimnis ist jede Tatsache, die für die Organisation und die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens von Bedeutung ist und damit Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben kann.
- Ein Geheimnis liegt vor, wenn die in Frage stehenden Tatsachen relativ unbekannt sind, d.h. sie weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Das liegt vor, solange der Geheimnisherr die faktische oder rechtliche Möglichkeit hat, die Verbreitung der Information zu steuern, und die Information nicht mit geringem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann.
- Wenn ein Unternehmen das unternehmensinterne Netzwerk mit Passwort schützt und dadurch sichergestellt, dass die auf dem Unternehmensserver gespeicherten Daten nur von einem begrenzten Kreis an Personen einsehbar und daher weder allgemein zugänglich noch offenkundig sind, ist damit auch der Geheimhaltungswille des Unternehmens bekundet; diese Daten müssen nicht zudem als “vertraulich” bezeichnet werden.
- Vorliegend war dies alles gegeben. Allerdings war der Vermittler befugt, auf die Kundendatei zuzugreifen – nicht auch, sie zu verwerten, aber die blosse Verwertung erfasst Art. 6 UWG nicht.
Art. 5 lit. b UWG (Verwertung fremder Leistung) – nicht geltend gemacht, vom HGer AG aber geprüft – war sodann nicht einschlägig, weil die Kundendatei vom Vermittler gemeinsam mit der Gesuchstellerin aufgebaut worden war.