Take-Aways (AI)
- Urheberbegriff: Nur schöpferisch tätige natürliche Personen sind originäre Urheber; Arbeitgeber und juristische Personen können Rechte nur derivativ erwerben.
- Individualitätsanforderung: Werkfähigkeit setzt eine individuelle geistige Schöpfung voraus, nicht bloss banale, logisch vorgegebene Zusammenstellungen.
- Prüfungsunterlagen: Aufgaben und Bildkompositionen fehlen Individualität, wenn sie ausschliesslich aus gesetzlichen Normen und üblichen Alltagssituationen resultieren.
- UWG Art. 5 lit. c: Schutz greift nur bei Übernahme marktreifer Arbeitsergebnisse ohne angemessenen eigenen Erarbeitungsaufwand des Verletzers.
Entscheid des HGer BE vom 17. Juni 2015, HG 15 39:
- Art. 6, 9 und 16 Abs. 1 URG: Begriff des Urhebers; Schöpferprinzip; Aktivlegitimation
- Arbeitgeber oder juristische Personen, welche nicht schöpferisch tätig sind, können Urheberrechte nicht originär, sondern nur derivativ erwerben, wofür ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist (E. 17).
- Art. 2 Abs. 1 URG: Werkbegriff; Individualität der geistigen Schöpfung
- Die Individualität eines Werkes ist zu verneinen, wenn es sich um eine banale, durch Sachlogik vorgegebene Zusammenstellung ohne individuellen Charakter handelt (vgl. BGE 134 III 166, E. 2.5 S. 173). Bei Prüfungsfragen und dazugehörigen Bildkompositionen ist die Individualität der geistigen Schöpfung daher zu verneinen, wenn sich die Prüfungsaufgaben einzig aus gesetzlichen Normen und darin geregelten Alltagssituationen ergeben, keine statistische Einmaligkeit besitzen und sich somit nicht vom Logischen resp. Üblichen abheben (E. 18).
- Art. 5 lit. c UWG: Verwertung fremder Leistungen; marktreifes Arbeitsergebnis
- Die Anwendung von Art. 5 lit. c UWG bedarf des Nachweises, dass der potentielle Verletzer ein marktreifes Produkt ohne angemessenen Eigenaufwand reproduziert hat. Es wird nur ein Verhalten erfasst, welches darauf abzielt, ein Produkt eines Konkurrenten nicht nur nachzuahmen, sondern das Ergebnis ohne eigenen Erarbeitungsaufwand direkt zu übernehmen (vgl. BGE 131 III 384, E. 4.1 S. 389; E. 21).