Der EDÖB hat am 25.3.26 auf sei­ner Web­site Hin­wei­se zu Weara­bles ver­öf­fent­licht. Sie rich­ten sich an die Nut­zer – Käu­fer und Eltern, die ihre Kin­der tracken.

Den Hin­wei­sen las­sen sich fol­gen­de Anfor­de­run­gen und Emp­feh­lun­gen ableiten:

Her­stel­ler und Anbieter

  • Pri­va­cy by Design
  • Daten­über­tra­gun­gen verschlüsseln
  • Sicher­heits­up­dates, Schwachstellenprüfung
  • Zweck­bin­dung: Ver­wen­dung von Daten für Mar­ke­ting oder Pro­dukt­ent­wick­lung nur mit aus­drück­li­cher Einwilligung
  • trans­pa­ren­te Datenschutzerklärungen
  • Ansprech­part­ner für Daten­schutz­an­fra­gen benen­nen; ggf. Ver­tre­tung in der Schweiz

Nut­zer (Käu­fer)

  • Daten­schutz­er­klä­rung und AGB lesen
  • Prü­fen, wo Daten gespei­chert werden
  • App-Berech­ti­gun­gen auf das funk­tio­nal Not­wen­di­ge beschrän­ken, unnö­ti­ge ableh­nen oder widerrufen
  • Updates regel­mä­ssig installieren

Nut­zer von Smart Glas­ses und kame­ra­fä­hi­gen Wearables

  • Drit­te über Auf­nah­men infor­mie­ren und Ein­wil­li­gung einholen
  • Ver­deck­te Auf­nah­men unter­las­sen (Straf­recht)

Eltern

  • Im Inter­es­se des Kin­des han­deln und des­sen Pri­vat­sphä­re respektieren
  • Kin­der kön­nen nicht in die eige­ne Über­wa­chung einwilligen

Dem wird man weit­ge­hend zustim­men, ausser in einem Punkt:

Nach Schwei­zer Recht setzt die Ver­wen­dung der Daten für Mar­ke­ting­zwecke oder zur Ent­wick­lung eige­ner Pro­duk­te die aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son vor­aus (sie­he auch Coo­kie Leitfaden).

Die Bear­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten setzt eine Ein­wil­li­gung nur vor­aus, wenn die Grund­sät­ze der Daten­be­ar­bei­tung ver­letzt oder sol­che Daten ande­ren Ver­ant­wort­li­chen wei­ter­ge­ge­ben wer­den (sie­he z.B. hier). Der Ver­ant­wort­li­che darf Gesund­heits­da­ten für Mar­ke­ting­zwecke und die Pro­dukt­ent­wick­lung des­halb grund­sätz­lich ohne Ein­wil­li­gung ein­set­zen, auch mit einem Pro­fil­ing, auch unter Ein­satz von Machi­ne Lear­ning.

Der EDÖB begrün­det das Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis in sei­nen Hin­wei­sen auch nicht, dürf­te die Bear­bei­tung von Gesund­heits­da­ten für die genann­ten Zwecke aber wohl als unver­hält­nis­mä­ssig ein­stu­fen, wor­aus er ein Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis ableitet.

Ob die­se Argu­men­ta­ti­on zuläs­sig ist oder viel­mehr die freie Zweck­set­zung des Ver­ant­wort­li­chen ver­letzt, muss hier nicht ver­tieft wer­den (dazu hier). Jeden­falls aber lie­sse sich eine Unver­hält­nis­mä­ssig­keit nur im Ein­zel­fall begrün­den, und dabei wären alle Umstän­de zu berück­sich­ti­gen, einschliesslich

  • der Kosten des Weara­ble bzw. der damit ver­bun­de­nen Dienstleistungen,
  • der Fra­ge, ob Sen­sor­da­ten für Mar­ke­ting­zwecke poten­ti­el­le Gesund­heits­da­ten als sol­che ver­wen­den oder nicht. Ein Upsel­ling in einer App auf Basis von Trai­nings­da­ten etwa ver­wen­det Daten, die über den Gesund­heits­zu­stand Rück­schlüs­se zulie­ssen, der Ver­ant­wort­li­che muss die­sen Infor­ma­ti­ons­ge­halt aber nicht ver­wen­den. Tut er dies nicht, kann man sei­ne Bear­bei­tung nicht der Bear­bei­tung von Gesund­heits­da­ten gleichstellen;
  • Opt-Out- oder ande­re Steue­rungs­mög­lich­kei­ten des Nutzers;
  • ob eine Pro­dukt­ent­wick­lung oder Mar­ke­ting­mass­nah­men auch im wohl­ver­stan­de­nen Inter­es­se des Nut­zers liegen.

Inter­es­sant ist wei­ter der Hin­weis des EDÖB auf den Coo­kie-Leit­fa­den. Der EDÖB geht dort davon aus, der Ein­satz nicht not­wen­di­ger Coo­kies sei ten­den­zi­ell unver­hält­nis­mä­ssig und dann recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig. Das ist in die­ser All­ge­mein­heit frag­wür­dig. Jeden­falls aber lässt der EDÖB dort aus­drück­lich auch die Recht­fer­ti­gung durch über­wie­gen­de Inter­es­sen offen, und das­sel­be müss­te auch hier gelten.

Im Ergeb­nis ist Ver­ant­wort­li­chen für die Daten­be­ar­bei­tun­gen via Weara­bles zu raten, zumin­dest ein Opt-Out-Recht vor­zu­se­hen, also eine nie­der­schwel­li­ge Opti­on zur Begren­zung der Ver­wen­dung von Sen­sor­da­ten. In die­sem Fall lie­gen über­wie­gen­de Inter­es­sen näher oder – was auf das­sel­be hin­aus­läuft – eine Ein­stu­fung als verhältnismässig.