Walder Wyss hat die die Änderungen der Entwürfe des revidierten DSG zum Vorschlag des Bundesrates vom 15. September 2017 auf Basis der inzwischen erschienenen Fahnen aktualisiert. Die aktuelle Zusammenstellung enthält die letzten Änderungen des Entwurfs basierend auf dem jüngsten Differenzbereinigungsbeschluss des Ständerates (SR) vom 2. Juni 2020, d.h. die nach heutigem Stand aktuelle, konsolidierte Fassung. Sie findet sich unter folgendem Link [korrigierte Fassung vom 11.08.20]
Offen sind nach wie vor die folgenden Punkte:
- Qualifikation genetischer Daten als besonders schützenswerte Personendaten (Art. 4 lit. c E‑DSG): der Nationalrat (NR) will nur genetische Daten, welche eine natürliche Person eindeutig identifizieren, als besonders schützenswerte Personendaten einstufen, Bundesrat und Ständerat wollen sämtliche genetische Daten darunter subsumiert haben.
- Begriff des Profilings mit hohem Risiko (Art. 4 lit. fbis E‑DSG): der NR folgt einer Begriffsdefinition, wonach darunter ein Profiling, welches zu besonders schützenswerten Personendaten führt, zu verstehen sei. Der SR folgt einer Definition, wonach mit „Profiling mit hohem Risiko“ ein Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt, zu verstehen sei.
- Ausgestaltung der Rechtfertigungsgründe (Art. 27 E‑DSG): kein Rechtfertigungsgrund besteht nach Meinung des NR, wenn die bearbeiteten Daten älter als zehn Jahre sind. Nach Auffassung des SR müssen die Daten in Anlehnung an den bundesrätlichen Antrag jünger als fünf Jahre sein.
Diese Punkte sind in einer weiteren Differenzbereinigungsrunde von beiden Kammern erneut zu beraten. Kommt nach drei Runden keine Einigung zustande, werden die verbleibenden Differenzen im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Gesetzgebungsvorhabens in einer Einigungskonferenz zu bereinigen sein.