Die englische Datenschutz-Aufsichtsbehörde ICO hat ihre Leitlinien zu Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern aufdatiert. Es sind eine Kurz- und eine ausführlichere Version verfügbar.
Aus der Kurzversion ergeben sich folgende Indizien für die Eigenschaft eines Verantwortlichen:
- Entscheid über die Datenbearbeitung;
- Entscheid über den Zweck bzw das Ergebnis der Bearbeitung;
- Entscheid über den Umfang der bearbeiteten Daten;
- Entscheid über den Kreis der betroffenen Personen;
- Erzielung von Profit durch die Bearbeitung, abgesehen vom Entgelt für Dienstleistungen;
- Bearbeitung auf Basis eines Vertrags mit den betroffenen Personen oder im Rahmen einer direkten Beziehung mit ihnen;
- Bearbeitung von Daten der eigenen Mitarbeiter;
- Fällung von Entscheidungen über betroffene Personen als Teil der Bearbeitung;
- Verwendung beruflichen Spezialwissens (“professional judgment”) als Teil der Bearbeitung;
- völlige Freiheit in der Art der Bearbeitung;
- Einsatz eigener Auftragsbearbeiter.
Folgende Indizien für die Eigenschaft eines Gemeinsam Verantwortlichen:
- Die Parteien verfolgen ein gemeinsames Ziel bei der Bearbeitung;
- die Bearbeitung dient zu einem Zweck, den auch ein anderer Verantwortlicher verfolgt;
- die gleiche Datenbank wird mit einem anderen Verantwortlichen verwendet;
- die Bearbeitung wurde zusammen mit einem anderen Verantwortlichen geplant und aufgesetzt;
- die Regeln für den Umgang mit Daten werden gemeinsam mit einem anderen Verantwortlichen aufgesetzt.
Folgende Indizien für die Eigenschaft eines Auftragsbearbeiters:
-
- Die Bearbeitung folgt Weisungen eines anderen;
- die Daten werden von einem Kunden oder einer vergleichbaren Drittpartei erhalten oder nach ihren Weisunen erhoben;
- fehlende Entscheidung
- darüber, Personendaten von betroffenen Personen zu erheben;
- über die Art der erhobenen Daten;
- über die Rechtsgrundlage der Bearbeitung;
- über den Zweck der Bearbeitung;
- über die Bekanntgabe von Daten an Dritte;
- über die Speicherdaue
- es werden zwar einige Entscheidungen über die Bearbeitung getroffen, doch werden diese Entscheidungen gemäss einem Drittvertrag umgesetzt
- es besteht ken Interesse am Endergebnis der Bearbeitung.