- ICO betont, dass der Fokus der DSGVO nicht primär auf der Verhängung empfindlicher Bussen liegt.
- Bussen gelten als ultima ratio; zunächst werden mildere Mittel wie Warnungen, Verwarnungen und Anordnungen eingesetzt.
- Diese niedrigschwelligeren Maßnahmen zielen auch auf Reputationsrisiken ab und sollen Verhaltenskorrektur bewirken.
- Erwartung, dass andere Aufsichtsbehörden einen vergleichbaren, verhältnismässigen Ansatz verfolgen werden.
Die englische Datenschutz-Aufsichtsbehörde, das ICO (Information Commissioner‘s Office), hat in einem Blogbeitrag von 9. August betont, dass der Fokus der DSGVO nicht auf der Verhängung empfindlicher Bussen liege. Die Verhängung von Bussen werde auch unter Geltung der DSGVO eine ultima ratio darstellen. Der ICO sei bewusst, dass die meisten Unternehmen ernsthaft versuchen, die Anforderungen der DSGVO umzusetzen.
Bei Verstössen verfüge man über ein breites Arsenal von Mitteln wie etwa Warnungen, Verwarnungen und Anordnungen, die mit Reputationsrisiken verbunden seien. Zum Hammer der Sanktionen wolle man erst greifen, wenn diese Mittel nicht ausreichen.
Es ist anzunehmen, dass die meisten Aufsichtsbehörden einen ähnlichen Ansatz – der dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht – verfolgen werden.