Wie Kollege Simon Assion von Bird & Bird auf LinkedIn berichtet, gab es in Deutschland bisher offenbar vier Gerichtsentscheide, die Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz betrafen. In allen Fällen sind die entsprechenden Klagen gescheitert. Die Gerichte hielten dabei zusammengefasst fest, dass
- ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zumindest eine “spürbare” Beeinträchtigung voraussetzt; eine blosse Belästigung genügt nicht (AG Dietz, 7. November 2018 – 8 C 130/18);
- die Abweisung eines Kreditgesuchs aufgrund unzutreffender Bonitätsdaten keinen Schadenersatzanspruch auslöst, weil kein Anspruch auf einen Kredit besteht, dass die unrechtmässige Weitergabe von Personendaten aber einen relevanten Schaden verursachen kann (LG Karlsruhe, 2. August 2019 – 8 O 26/19);
- ein Schadenersatzanspruch eine nicht nur unbedeutende Beeinträchtigung voraussetzt, dass davon aber ggf. abgewichen werden kann, wenn es um eine vorsätzliche und profitorientierte Verletzung geht, die eine grosse Zahl von Personen betrifft (OLG Dresden, 11. June 2019 – 4 U 760/19);
- nicht jede Datensicherheitsverletzung zu einem Ersatzanspruch führt, sondern die betroffene Person den materiellen oder immateriellen Schaden nachzuweisen hat (AG Bochum, 11. März 2019 – 65 C 485/18).