Der EDÖB hat am 22. Februar 2017 bekannt gegeben, dass er das Verfahren gegen die Valora in Sachen Personentracking abgeschlossen habe. Die entsprechende Mitteilung finden Sie hier.
Zum Hintergrund: Im Dezember 2016 wurde öffentlich bekannt, dass Valora in ihren Kioskfilialen Mobilfunkdaten ihrer Kunden erfasste, um diese für personifizierte Werbung zu nutzen. Unterdessen habe Valora aber in einer schriftlichen Stellungnahme dem EDÖB dargelegt, dass sie keine personenbezogenen Daten bearbeite, sondern ausschliesslich aggregierte Daten zu statistischen Zwecken auswerte. Valora habe sich zudem dazu bereit erklärt, auf ihrer Webseite detaillierter über das Projekt zu informieren.
In diesem Zusammenhang erinnern wir an die Informationen des EDÖB zu den datenschutzrechtlichen Aspekten, welche bei der Anwendung von Personentrackingsystemen zu beachten sind:
Beim Personentracking werden die Bewegungen von Objekten oder Personen verfolgt. Personentrackingsysteme erfassen an einem Ort mit viel Publikumsverkehr (z.B. Einkaufszentrum oder Autobahneinfahrt) bestimmte Merkmale der passierenden Objekte oder Personen in einer Weise, dass das System sie an bestimmten Kontrollpunkten wiedererkennen und so deren Bewegungen nachvollziehen kann.
Der EDÖB hält fest, dass der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes nicht nur auf Trackingsysteme, die direkte personenbezogene Merkmale erfassen (z.B. Gesichts- oder Autokennzeichenerkennung), beschränkt sei. Vielmehr erfasse das Datenschutzgesetz unter Umständen auch Trackingsysteme, welche Mobilfunkdaten aufzeichnen:
Bei diesen Systemen wurde verschiedentlich die Meinung vertreten, es würden keine Personendaten erhoben, weshalb das Datenschutzgesetz nicht zur Anwendung komme.
Diese Auffassung greift indessen zu kurz: Es ist zwar richtig, dass die Betreiber solcher Systeme zurzeit noch nicht in der Lage sind, IMSI- und TMSI-Nummern oder Mac-Adressen direkt einer bestimmten Person zuzuordnen. Bei den erstellten Bewegungsprofilen kann dies aber unter Umständen möglich sein. So unterscheiden sich beispielsweise die Bewegungsprofile des Verkaufspersonals in einem Ladengeschäft von denjenigen der Kunden. Bei kleineren Läden lässt sich so rasch ein Bewegungsprofil einem bestimmten Mitarbeitenden zuordnen. Aber auch durch die Verknüpfung der erhobenen Daten und der erstellten Profile mit weiteren Daten (z.B. den Bildern von Überwachungskameras oder Zahlungsdaten) kann eine Zuordnung möglich werden. Es muss daher auch bei diesen Systemen von einer Personendatenbearbeitung im Sinne des Datenschutzgesetzes ausgegangen werden.
Daraus folgert der EDÖB, dass der Einsatz von Personentrackingsystemen immer eines Rechtfertigungsgrundes bedürfe.
- Der EDÖB weist auf die praktischen Schwierigkeiten hin, eine wirksame Einwilligung einzuholen.
- Ein überwiegendes öffentliches Interesse erachtet der EDÖB als gegeben, wo Personentracking zu nicht-personenbezogenen Zwecken erfolgt (etwa zur Verbesserung der Sicherheit an Flughäfen oder zur Vermeidung von Staus).
- Das private Interesse an der Zustellung massgeschneiderter Werbung wird vom EDÖB nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt.
Die Informationen des EDÖB zum Personentracking finden Sie hier.