- Das Informationssicherheitsgesetz (<em>ISG</em>) wurde im Dezember 2020 nach dreijähriger Beratung angenommen.
- Die Referendumsfrist endet am 10. April 2021.
- Änderungen an Art. 320 StGB erfassen auch Hilfspersonen als Täter bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses.
- Offenbarung von Amtsgeheimnissen ist strafbar, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde vor.
Das Informationssicherheitsgesetz (ISG) wurde im Dezember 2020 in der Schlussabstimmung nach dreijähriger Beratung angenommen. Die Referendumsfrist endet am 10. April 2021.
Der Schlusstext ist hier verfügbar, der Entwurf und die Botschaft hier. Die Änderungen seit dem Entwurf sind hier nachvollziehbar.
In den Schlussbestimmungen wurde auch Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis) angepasst, damit – parallel bspw. zu Art. 321 StGB – auch Hilfspersonen als Täter erfasst werden:
Art. 320 Verletzung des Amtsgeheimnisses
1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
In der Botschaft hatte der Bundesrat dazu ausgeführt,
Damit ist auch das Strafbarkeitsrisiko der internen Mitarbeitenden eliminiert, wenn sie Amtsgeheimnisse ohne Einwilligung, aber dienstlich bedingt externen Hilfspersonen zugänglich machen.
Der Bundesrat war offenbar der Ansicht, eine Offenbarung von Amtsgeheimnissen an Hilfspersonen sei ohne die Einwilligung der vorgesetzten Behörde ggf. strafbar, weil die Strafbarkeit der Hilfsperson eine Voraussetzung für die erlaubte Offenbarung sei. Das ist zumindest zweifelhaft (abgesehen davon, dass der Bundesrat damals noch davon ausging, eine Offenbarung i.S.v. Art. 320 StGB liege bereits bei einem “Zugänglichmachen” vor, was das BGer im August 2018 zurückgewiesen hat). Eine Offenbarung kann auch dann zulässig sein, wenn die Hilfsperson dem schweizerischen Strafrecht aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht untersteht., bspw. weil sie sich im Ausland befindet; das gilt nicht nur für Private, sondern auch öffentliche Organe.