Takea­ways (AI):
  • Das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ge­setz (<em>ISG</em>) wur­de im Dezem­ber 2020 nach drei­jäh­ri­ger Bera­tung angenommen.
  • Die Refe­ren­dums­frist endet am 10. April 2021.
  • Ände­run­gen an Art. 320 StGB erfas­sen auch Hilfs­per­so­nen als Täter bei der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­ses.
  • Offen­ba­rung von Amts­ge­heim­nis­sen ist straf­bar, es sei denn, es liegt eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung der vor­ge­setz­ten Behör­de vor.

Das Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­ge­setz (ISG) wur­de im Dezem­ber 2020 in der Schluss­ab­stim­mung nach drei­jäh­ri­ger Bera­tung ange­nom­men. Die Refe­ren­dums­frist endet am 10. April 2021.

Der Schluss­text ist hier ver­füg­bar, der Ent­wurf und die Bot­schaft hier. Die Ände­run­gen seit dem Ent­wurf sind hier nachvollziehbar.

In den Schluss­be­stim­mun­gen wur­de auch Art. 320 StGB (Amts­ge­heim­nis) ange­passt, damit – par­al­lel bspw. zu Art. 321 StGB – auch Hilfs­per­so­nen als Täter erfasst werden:

Art. 320 Ver­let­zung des Amtsgeheimnisses

1. Wer ein Geheim­nis offen­bart, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Mit­glied einer Behör­de oder als Beam­ter anver­traut wor­den ist oder das er in sei­ner amt­li­chen oder dienst­li­chen Stel­lung oder als Hilfs­per­son eines Beam­ten oder einer Behör­de wahr­ge­nom­men hat, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.

Die Ver­let­zung des Amts­ge­heim­nis­ses ist auch nach Been­di­gung des amt­li­chen oder dienst­li­chen Ver­hält­nis­ses oder der Hilfs­tä­tig­keit strafbar.

2. Der Täter ist nicht straf­bar, wenn er das Geheim­nis mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung sei­ner vor­ge­setz­ten Behör­de offen­bart hat.

In der Bot­schaft hat­te der Bun­des­rat dazu ausgeführt,

Damit ist auch das Straf­bar­keits­ri­si­ko der inter­nen Mit­ar­bei­ten­den eli­mi­niert, wenn sie Amts­ge­heim­nis­se ohne Ein­wil­li­gung, aber dienst­lich bedingt exter­nen Hilfs­per­so­nen zugäng­lich machen.

Der Bun­des­rat war offen­bar der Ansicht, eine Offen­ba­rung von Amts­ge­heim­nis­sen an Hilfs­per­so­nen sei ohne die Ein­wil­li­gung der vor­ge­setz­ten Behör­de ggf. straf­bar, weil die Straf­bar­keit der Hilfs­per­son eine Vor­aus­set­zung für die erlaub­te Offen­ba­rung sei. Das ist zumin­dest zwei­fel­haft (abge­se­hen davon, dass der Bun­des­rat damals noch davon aus­ging, eine Offen­ba­rung i.S.v. Art. 320 StGB lie­ge bereits bei einem “Zugäng­lich­ma­chen” vor, was das BGer im August 2018 zurück­ge­wie­sen hat). Eine Offen­ba­rung kann auch dann zuläs­sig sein, wenn die Hilfs­per­son dem schwei­ze­ri­schen Straf­recht aus recht­li­chen oder fak­ti­schen Grün­den nicht unter­steht., bspw. weil sie sich im Aus­land befin­det; das gilt nicht nur für Pri­va­te, son­dern auch öffent­li­che Organe.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.