Interpellation Cassis (11.3622): Daten- und Persönlichkeitsschutz im Fallpauschalen-System Swiss DRG
Erledigt (30.09.2011)
Eingereichter Text
Im Zusammenhang mit der Einführung des Fallpauschalen-Systems Swiss DRG per 1. Januar 2012 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) am 31. Mai 2011 an einer Medienorientierung betont, dass “die im Tarifstrukturvertrag Swiss DRG vorgesehene systematische Übermittlung der Diagnosen und der durchgeführten Prozeduren in nichtpseudonymisierter Form kaum mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbart werden kann”. Die Krankenkassen hingegen verlangen systematisch mit der Rechnungsstellung alle medizinischen Daten. Das am 31. Mai 2011 veröffentlichte neue Rechtsgutachten im Auftrag des Spitalverbandes H plus und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) kam zu folgendem Schluss: “Die von den Krankenkassen geforderte systematische Lieferung aller medizinischer Datensets mit der Spitalrechnung verletzt das Arztgeheimnis, verstösst gegen den Daten- und Persönlichkeitsschutz und gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit.” Die Vereinigung der kantonalen Datenschützer Privatim verlangte am 25. Februar 2011 in einer Medienmitteilung: “Keine Bekanntgabe medizinischer Daten auf Vorrat”.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist er gewillt, den Daten- und Persönlichkeitsschutz sowie die Wahrung des Arzt- und Patientengeheimnisses im Rahmen der Einführung von Swiss DRG konsequent durchzusetzen, notfalls mit einer entsprechenden strengen Verordnung?
2. Wird er dafür sorgen, dass das EDI im Rahmen der Aufsicht über die Krankenkassen sicherstellt, dass Krankenkassen nicht mehr Daten als unbedingt notwendig fordern, entgegennehmen und aufbewahren?
3. Wird er die Grundsätze des Edöb bezüglich der Datenlieferung und der präzisierten Vorstellungen zur Verhältnismässigkeit unterstützen und diese Vorgaben umsetzen?
4. Erkennt er bei den gesetzlichen Grundlagen im KVG- und UVG-Bereich Handlungsbedarf, den Daten- und Persönlichkeitsschutz zu stärken und das Arztgeheimnis zu schützen?
5. Ist er bereit, die Bemühungen des Edöb mit den in die gleiche Richtung zielenden Empfehlungen der kantonalen Datenschutzbeauftragten und ihrer Vereinigung Privatim zu koordinieren?
Stellungnahme des Bundesrats
1. Dem Bundesrat ist der Schutz der Daten der Versicherten ein wichtiges Anliegen. Im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Spitalfinanzierung hat der Bundesrat deshalb bereits Artikel 59 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ergänzt und festgehalten, dass einerseits eine klare Trennung zwischen der Rechnung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und derjenigen für die Zusatzversicherung erfolgen muss, d. h. separate Rechnungen zu erstellen sind, und dass andererseits die diagnosebezogenen Angaben in pseudonymisierter Form aufzubewahren sind und die Pseudonymisierung nur durch den Vertrauensarzt des Versicherers aufgehoben werden kann. Nachdem die Vereinbarung vom 5. Juli 2011 zwischen H plus, “Die Spitäler der Schweiz”, und Santésuisse, mit welcher auch die Datenübermittlung hätte geregelt werden sollen, nicht zustande gekommen ist, wird der Bundesrat die Verankerung der notwendigen Grundsätze auf dem Verordnungsweg prüfen.
2. Was die Übermittlung der Daten im Rahmen der Rechnungsstellung angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. Mai 2009 (C‑6570/2007) zur Auslegung der Artikel 42 KVG und 59 KVV festgehalten, dass die geltenden Bestimmungen eine tarifvertragliche Regelung bezüglich der systematischen Weitergabe bestimmter medizinischer Auskünfte erlauben, wobei selbstverständlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Das zuständige Bundesamt für Gesundheit wird im Rahmen seiner Kompetenzen bei der Aufsicht über die Krankenversicherer darauf achten, dass die Versicherer die ihnen übermittelten Daten gesetzeskonform bearbeiten und aufbewahren.
3. Die Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung sind aus der Sicht des Bundesrates – insbesondere mit Blick auf das genannte Urteil – bekannt. Der Bundesrat wird im Rahmen seiner Kompetenzen die erforderlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Datenschutzes treffen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte wird in solchen Verfahren regelmässig einbezogen.
4./5. Der Daten- und Persönlichkeitsschutz ist im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) geregelt und findet im Grundsatz auch Anwendung auf die Sozialversicherungen. Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, im KVG- oder UVG-Bereich zusätzliche gesetzliche Regelungen vorzuschlagen.