Takea­ways (AI):
  • Die EU-Richt­li­nie zu Platt­form­ar­beit för­dert recht­li­che Zwecke für Platt­form­ar­bei­ter, defi­niert Platt­form­un­ter­neh­men klar als Arbeit­ge­ber.
  • Gene­rel­le Ver­bes­se­rung der Trans­pa­renz bei der Nut­zung von Algo­rith­men in der Arbeits­pla­nung wird gefor­dert, um Arbeit­neh­mer­rech­te zu stärken.
  • Der Bun­des­rat sieht der­zeit kei­nen Hand­lungs­be­darf zur Anpas­sung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts in Bezug auf Plattformarbeit.

Inter­pel­la­ti­on Docourt (24.3346): EU-Richt­li­nie über Platt­form­ar­beit. Will sich die Schweiz dar­an orientieren?

Ein­ge­reich­ter Text

Kürz­lich hat die EU eine Richt­li­nie über die Platt­form­ar­beit ange­nom­men. Die­se Richt­li­nie ist ein wich­ti­ger Fort­schritt für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die in der Platt­form­wirt­schaft tätig sind. Damit wer­den zwei wich­ti­ge Prin­zi­pi­en ein­ge­führt: 1. Platt­form­un­ter­neh­men gel­ten auto­ma­tisch als Arbeit­ge­ber. 2. Bei der Ver­wen­dung von Algo­rith­men in der Arbeits­pla­nung wird mehr Trans­pa­renz ver­langt.

Auf­grund der Annah­me der EU-Richt­li­nie über Platt­form­ar­beit bit­ten wir den Bun­des­rat, die fol­gen­den Fra­gen zu beantworten:

  • Wel­che Anpas­sun­gen wären nötig und wie könn­te die Beweis­last­um­kehr gesetz­lich ver­an­kert wer­den? Gibt es Über­le­gun­gen in die­se Richtung?
  • Wel­che Mass­nah­men haben Bund und Kan­to­ne ergrif­fen, um Gerichts­ur­tei­le durch­zu­set­zen, die Platt­for­men wie Uber oder Uber Eats als Arbeit­ge­ber qua­li­fi­zie­ren, um die­se Unter­neh­men dem Arbeits­ge­setz zu unter­stel­len und um sicher­zu­stel­len, dass Uber oder Uber Eats den Ver­pflich­tun­gen als Arbeit­ge­ber nachkommt?
  • Wie viel Auf­wand haben die Sozi­al­ver­si­che­run­gen bis­her betrie­ben, um die neu­en Ver­trä­ge der Platt­for­men, die eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit vor­se­hen, zu bear­bei­ten und gericht­lich vorzugehen?
  • Wie beur­teilt der Bund die Richt­li­nie und wel­che Aus­wir­kun­gen hat sie auf die Schweiz?
  • Plant der Bun­des­rat, bei der Ver­wen­dung von Algo­rith­men Bestim­mun­gen zur Trans­pa­renz einzuführen?

Begrün­dung

Obwohl die gel­ten­den Geset­ze in der Schweiz im Prin­zip aus­rei­chen, um Platt­for­men als Arbeit­ge­ber zu qua­li­fi­zie­ren, wäre eine auto­ma­ti­sche Qua­li­fi­ka­ti­on auch in unse­rem Land sinn­voll, denn so könn­te man mul­ti­na­tio­na­len Kon­zer­nen, die in der Platt­form­wirt­schaft tätig sind und syste­ma­tisch Schwarz­ar­beit lei­sten las­sen, indem sie Ange­stell­te als Selbst­stän­dig­er­wer­ben­de aus­ge­ben, das Hand­werk legen. Mit einer Anpas­sung des Obli­ga­tio­nen­rechts könn­te die Ver­mu­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses gesetz­lich ver­an­kert wer­den. Bei der Ver­wen­dung von Algo­rith­men ist es eben­falls ange­zeigt, sich an der EU-Richt­li­nie zu ori­en­tie­ren. Die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer haben das Recht, über die Funk­ti­ons­wei­se auto­ma­ti­sier­ter Syste­me infor­miert zu wer­den, und vor allem, die dar­aus resul­tie­ren­den Ent­schei­dun­gen anzu­fech­ten.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 15.5.2024

1. Der Bun­des­rat hat im Rah­men des Berichts “Digi­ta­li­sie­rung – Prü­fung einer Fle­xi­bi­li­sie­rung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts” vom 27. Okto­ber 2021 (abruf­bar unter: www.bsv.admin.ch > Publi­ka­tio­nen & Ser­vices > Berich­te und Gut­ach­ten > Bun­des­rats­be­rich­te) den recht­li­chen Rah­men und die ver­schie­de­nen Optio­nen einer Wei­ter­ent­wick­lung des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts in Bezug auf die neu auf­tre­ten­den digi­ta­len Geschäfts­mo­del­le ein­ge­hend analysiert.

Im genann­ten Bericht hat der Bun­des­rat nament­lich die Vor- und Nach­tei­le einer gesetz­li­chen Rege­lung geprüft, bei Platt­form­be­schäf­tig­ten eine unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit zu ver­mu­ten und die Mög­lich­keit die­se Ver­mu­tung durch den gegen­tei­li­gen Beweis umzu­sto­ssen. Der Bericht kommt zum Schluss, dass dies­be­züg­lich der­zeit kein wei­te­rer Hand­lungs­be­darf besteht.

2. Die Kan­to­ne orga­ni­sie­ren ihre stich­pro­be­wei­sen Kon­troll­tä­tig­kei­ten gestützt auf das Arbeits­ge­setz eigen­stän­dig. Sie tun dies risi­ko­ba­siert oder auf­grund von kon­kre­ten Anzei­gen. Die Fra­ge des Vor­lie­gens eines Arbeits­ver­hält­nis­ses wird durch das Bun­des­ge­richt jeweils für den kon­kre­ten Ein­zel­fall beur­teilt. Somit setzt in erster Linie die direkt betrof­fe­ne kan­to­na­le Arbeits­in­spek­ti­on (KAI) den ergan­ge­nen Ent­scheid um und infor­miert die ande­ren KAI und das SECO im Rah­men von bestehen­den Gefä­ssen über die gemach­ten Erfah­run­gen und das von ihnen gewähl­te Vor­ge­hen. Da die Ver­trags­be­din­gun­gen von Uber/Uber Eats lau­fend ange­passt wer­den, las­sen sich die Ent­schei­de oft­mals nicht ohne wei­te­res direkt auf ande­re Situa­tio­nen übertragen.

3. Das schwei­ze­ri­sche Sozi­al­ver­si­che­rungs­sy­stem ist fle­xi­bel genug, um sich an die Ent­wick­lun­gen der digi­ta­len Wirt­schaft und die neu­en Arbeits­for­men anzu­pas­sen. Die recht­li­che Qua­li­fi­zie­rung von Platt­form­be­schäf­tig­ten stellt des­halb für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­hör­den kei­ne beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar. Sie erfolgt wie bei den ande­ren Erwerbs­tä­tig­kei­ten auf­grund der tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen Gege­ben­hei­ten mit einer ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Beur­tei­lung. Ein Mehr­auf­wand ergibt sich für die Durch­füh­rungs­stel­len erst dann, wenn es zu einem gericht­li­chen Ver­fah­ren kommt, da ein sol­ches sehr auf­wän­dig und lang­fri­stig sein kann. Der Umfang der dies­be­züg­lich ent­stan­de­nen Kosten und Auf­wän­de der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ist nicht bekannt.

4. Die euro­päi­sche Richt­li­nie zur Platt­form­ar­beit ist der­zeit for­mell noch nicht ver­ab­schie­det. Aus Sicht des Bun­des­ra­tes ist es des­halb zu früh, even­tu­el­le Kon­se­quen­zen abzu­schät­zen oder all­fäl­li­gen Hand­lungs­be­darf zu bestimmen.

5. Die von den Platt­for­men ein­ge­setz­ten auto­ma­ti­sier­ten Syste­me wer­den bereits heu­te bei der Bestim­mung des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus mit­be­rück­sich­tigt, sofern sie einen Ein­fluss auf die tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen Gege­ben­hei­ten haben. Wie der Bun­des­rat in sei­ner Ant­wort auf die Inter­pel­la­ti­on Fel­ler (23.3516 «Grund­sätz­li­ches oder vor­läu­fi­ges Ver­bot von bestimm­ten Platt­for­men der künst­li­chen Intel­li­genz») fest­ge­hal­ten hat, ver­folgt er die Ent­wick­lun­gen auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne für die Regu­lie­rung von künst­li­cher Intel­li­genz auf­merk­sam und wird bei Bedarf die not­wen­di­gen Mass­nah­men ergrei­fen.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.