Interpellation Dormond (03.3613): Krankenversicherung und Datenschutz
Abgeschrieben (16.12.2005)
Eingereichter Text
Kürzlich haben wir aus der Presse erfahren, dass bestimmte Krankenkassen die Bearbeitung von Rechnungen für Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) an private Unternehmen übertragen. Diese Arbeit wird also sozusagen im Unterauftrag ausgeführt.
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Ist er über diese neue Praxis der Versicherer, die die soziale Krankenversicherung durchführen, informiert worden und hat er diese vorab gebilligt?
2. Ist er in Bezug auf die Rechtmässigkeit dieser neuen Praxis konsultiert worden und hat er die Zusicherung erhalten, dass die Bestimmungen des KVG befolgt werden?
3. Hat er diesen Subunternehmen eine Bewilligung für die Durchführung der Krankengrundversicherung erteilt, wie er es bei den Krankenversicherungen tut?
4. Beaufsichtigt er die Unternehmen, die im Auftrag Rechnungen für erbrachte KVG-Leistungen bearbeiten und über Vergütungen entscheiden, wie er die Krankenkassen beaufsichtigt?
5. Rechnungen können nur dann zuverlässig bearbeitet werden, wenn die Daten der Versicherten bekannt sind (u. a. Franchise, Selbstbehalt, Personendaten). Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Krankenkassen die betroffenen Mitglieder über diese Outsourcing-Praxis hätten informieren sollen?
6. Die Versicherten hatten keine Möglichkeit, dem Vorgehen der Krankenkassen zuzustimmen, zumal sie über die Auslagerung nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Inwieweit wird das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) unter diesen Umständen noch befolgt?
7. Welche Kontrollen hat der Bundesrat eingeführt, um die Einhaltung des DSG zu gewährleisten?
8. Welche Kontrollen hat der Bundesrat eingeführt, um die Einhaltung der Bestimmungen des KVG sicherzustellen?
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h1>Begründung
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Der Presse war in den vergangenen zwei Wochen zu entnehmen, dass Krankenkassen die Bearbeitung von Rechnungen, die die Grundversicherung betreffen, im Unterauftrag an private Unternehmen übertragen. Dies trifft beispielsweise auf die Versicherung KPT/CPT zu. Diese hat, laut Presseberichten, 45 Vollzeitstellen in diesem Bereich abgebaut. Als Vorwand gab sie das Inkrafttreten des einheitlichen Ärztetarifs (TarMed) und die Übertragung der Rechnungsbearbeitung an ein privates Unternehmen an. Die Vorgehensweise der vom Bund anerkannten Krankenkassen, die einen Teil ihrer Tätigkeiten an private Unternehmen übertragen, die – notabene – nicht denselben Anforderungen unterworfen sind, ist jedoch nicht unproblematisch. Einmal abgesehen vom definitiven Verlust der Arbeitsplätze von Personen, die eine Kontrolle über die bezahlten KVG-Leistungen ausübten und eine wichtige Rolle in der Kostenkontrolle im Gesundheitswesen hatten, ist fraglich, ob die rechtlichen Bestimmungen des KVG und des DSG noch eingehalten werden. Was das KVG betrifft, so können die Unternehmen, die im Unterauftrag arbeiten, ohne Wissen des Gesetzgebers das im KVG verankerte Berufsgeheimnis umgehen. Im Bereich des DSG stellt sich die Frage der Transparenz, dies umso mehr, als die Versicherten über den vorliegenden Sachverhalt nicht von ihren Versicherungsgesellschaften, sondern aus der Presse erfahren haben.
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h1>Stellungnahme des Bundesrats
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1. Es trifft zu, dass verschiedene Krankenversicherer Bereiche ihrer Leistungsabwicklung in den letzten Jahren vermehrt ausgelagert haben, namentlich um die Kosten zu senken. Einige Versicherer, welche in Holdings strukturiert sind, haben Teile der Leistungsabwicklung an eine ihrer Gesellschaften ausgelagert; kleinere Krankenkassen lassen sie teilweise über ihre Rückversicherer abwickeln, andere über IT-Anbieter. In der Regel wird die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis gesetzt.
2. Die Krankenversicherer dürfen grundsätzlich Dritte mit Hilfstätigkeiten im Bereich der Leistungsabwicklung beauftragen, weil das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ihnen eine gewisse organisatorische Unabhängigkeit einräumt: Sie können ihre Organisation zweckmässig gestalten. Diese Autonomie findet dort ihre Grenzen, wo die angestrebten Ziele des KVG (Solidaritätsprinzip, Gleichbehandlungsprinzip, Gegenseitigkeitsprinzip, Zweckbindung der Mittel usw.) infrage gestellt oder unterlaufen werden; dann hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen.
3. Krankenversicherer bedürfen keiner Bewilligung des Bundes, um Dritte mit Hilfstätigkeiten zu beauftragen. Auch Dritte selbst benötigen für die Ausführung der Aufträge keine Bewilligung.
4. Der Bundesrat hat die Aufsicht über die Krankenversicherung mit dem Inkrafttreten des KVG an das Bundesamt für Sozialversicherung und seit dem 1. Januar 2004 an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) delegiert. Die Aufsichtsbehörde verlangt von den Versicherern, dass sie die gleichen Kontrollmöglichkeiten erhält auf Dritte, welche Aufgaben der Krankenversicherer durchführen, wie sie diese gegenüber den Krankenversicherern hat. Die Krankenversicherer haben mit Dritten diese Kontrollmöglichkeit vertraglich zu regeln.
5./6. Es ist nicht unproblematisch, wenn Dritte durch die Bearbeitung von Rechnungen usw. erhebliche Kenntnisse über die Personendaten der Versicherten erhalten. Die Krankenversicherer haben mit der Weiterdelegation der Aufgaben der sozialen Krankenversicherung mit Dritten vertraglich zu vereinbaren, dass diese einen gleichwertigen Datenschutz gewährleisten können. Sie haben die Einhaltung des Datenschutzes bei den Dritten zu kontrollieren. Zudem haben die Krankenversicherer die Versicherten zu informieren, wenn sie Aufgaben durch Dritte bearbeiten lassen. Namentlich sind sie von der Aufsichtsbehörde angewiesen worden, ausgelagerte Geschäftsbereiche sowie die beauftragten Unternehmen im Geschäftsbericht aufzuführen und auch jene Unternehmen aufzulisten, mit denen sie in einem für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung elementaren Bereich wie Leistungserbringung, Leistungskontrolle, Kostenmanagement, Prämieneinbringung und Marketing zusammenarbeiten, unabhängig davon, ob es sich um Versicherungsunternehmen der sozialen Krankenversicherung, um Privatversicherungen oder um andere Unternehmen handelt. Diese Geschäftsberichte sind auf Anfrage zuzustellen; dadurch ist sichergestellt, dass sich Interessierte über ausgelagerte Geschäftsbereiche informieren können. Hat ein Versicherer eine Auslagerung nicht transparent gemacht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften vorliegt.
7. Das BAG beaufsichtigt die Durchführung der sozialen Krankenversicherung, die auch die Wahrung des Datenschutzes durch den Krankenversicherer umfasst. Lässt ein Versicherer Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, bleibt er für den Schutz dieser Daten verantwortlich und muss dafür sorgen, dass sie auftragsgemäss bearbeitet werden. Bei seiner Aufsichtstätigkeit kann das BAG den Versicherern auch im Bereich des Datenschutzes Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechtes erteilen (Art. 21 KVG). Bei Missachtung der gesetzlichen Vorschriften wird die Aufsichtsbehörde je nach Art und Schwere die geeigneten Massnahmen nach Artikel 21 Absätze 5 und 5bis KVG ergreifen.
8. Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Versicherer bereits bei der Anerkennung und der Bewilligung für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung und danach durch laufende Kontrollen. Bei Mängeln kann die Aufsichtsbehörde zu den entsprechenden Massnahmen greifen; sie kann verbindliche Weisungen erlassen, Ordnungsbussen verhängen und als Ultima Ratio die Bewilligung entziehen.