Eingereichter Text
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hat am 27. Juni dieses Jahres seinen Tätigkeitsbericht 2015 – 2016 vorgestellt.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) sind im Jahr 2015 laut dem Bericht 600 Zugangsgesuche für offizielle Dokumente eingereicht worden. Nur in 319 Fällen (54 Prozent) jedoch gewährten die Behörden einen vollständigen Einblick in die verlangten Dokumente. In 127 Fällen (21 Prozent) wurde ein teilweiser Zugang gewährt. In 98 Fällen (16 Prozent) wurde die Einsichtnahme vollständig verweigert. Diese Ergebnisse veranlassten den Edöb zu folgender Äusserung: “Der Übergang vom Geheimnis zur Transparenz geschieht nicht ohne Weiteres. Noch immer berufen sich die Verwaltungen allzu oft und ohne genauere Begründung auf das Ausnahmeprinzip, um einer Veröffentlichung von Dokumenten aus dem Weg zu gehen. Wir müssen diese Sache im Auge behalten.” (“24 heures”, 28. Juni 2016).
Was die Gebührenerhebung anbelangt, wird im Bericht auf Seite 77 auf Folgendes hingewiesen: “Auffällig sind dabei die nach wie vor bestehenden Unterschiede in der Gebührenhandhabung zwischen den verschiedenen Behörden. Während die Bundeskanzlei und drei Departemente überhaupt keine Gebühren erhoben, verrechneten vier Departemente ihren Zeitaufwand den jeweiligen Gesuchstellern zumindest teilweise.”
Diese Unterschiede überraschen, zumal Artikel 16 und Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung des Bundesrates relativ präzise Vorgaben betreffend diese Gebühren liefern.
- Hält der Bundesrat die Entscheidung der Behörden, nur in 54 Prozent der Fälle vollständig auf die Gesuche einzugehen, für kompatibel mit den vom BGÖ angestrebten Zielen hinsichtlich Transparenz und Information der Öffentlichkeit?
- Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat sicherstellen, dass eine Verweigerung auf Einsichtnahme in Dokumente von der zuständigen Behörde in jedem Fall ordnungsgemäss und genau begründet wird?
- Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat eine effiziente, schnelle und einheitliche Umsetzung des BGÖ in der Verwaltung sicherstellen?
- Mit welchen Massnahmen will der Bundesrat die Gebühren innerhalb der Verwaltung einander angleichen?
Begründung
Stellungnahme des Bundesrats
- Auf den ersten Blick mögen diese Zahlen unbefriedigend erscheinen. Sie müssen jedoch in verschiedener Hinsicht differenziert werden. Zunächst hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) in mehreren Tätigkeitsberichten darauf hingewiesen, dass die Statistiken zu den auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) gestützten Zugangsgesuchen nicht sehr verlässlich sind. Dies hängt namentlich damit zusammen, dass die Behörden den Begriff “Zugangsgesuch” unterschiedlich verstehen und dass sie die Zugangsgesuche der Medien oft nicht als Gesuche nach dem BGÖ betrachten. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Aushändigung eingeschwärzter Dokumente und der Aufschub des Zugangs zu den Dokumenten als teilweise Zugangsgewährung eingestuft werden, obschon das Informationsbedürfnis der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Wesentlichen erfüllt wurde. Schliesslich muss auch die Tatsache, dass in 54 Prozent der Fälle vollständige Einsicht gewährt wurde, differenziert und im Zusammenhang mit den zahlreichen öffentlichen und privaten Interessen betrachtet werden, die gemäss dem BGÖ der Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten entgegenstehen können. Der Bundesrat ist folglich der Auffassung, dass die meisten Bundesbehörden die gesetzlichen Ausnahmen in einem angemessenen Rahmen nutzen und dass das Ziel der Transparenz im Grossen und Ganzen erreicht ist.
- Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz enthält die Stellungnahme der Behörde zu einem Zugangsgesuch auch eine summarische Begründung (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Je nachdem muss die Behörde ihre Stellungnahme im Schlichtungsverfahren, das nach einer Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten eingeleitet wurde, präzisieren. Die endgültige Einschränkung oder Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten erfolgt durch den Erlass einer Verfügung (Art. 15 BGÖ). Nach Artikel 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) sind die Behörden verpflichtet, ihre Verfügungen zu begründen. Die Verfügung der Verwaltung ist beschwerdefähig und die Begründung kann dementsprechend gerichtlich überprüft werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das aktuelle Rechtssystem genügt und dass keine zusätzlichen Massnahmen erforderlich sind.
- Mit Entscheid vom 1. April 2015 hat der Bundesrat beschlossen, eine interdepartementale Arbeitsgruppe “Transparenz” zu schaffen. In der Arbeitsgruppe sind nebst den Öffentlichkeitsberaterinnen und beratern der Departemente und der Bundeskanzlei auch das Bundesarchiv und der Edöb vertreten. Sie soll namentlich eine effiziente und einheitliche Umsetzung des BGÖ in der Verwaltung sicherstellen. Der Edöb stellt der Verwaltung ausserdem verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, mit denen die einheitliche Anwendung des BGÖ gefördert wird (FAQ, Leitfaden Gesuchsbeurteilung, Musterverfügungen usw.). Für eine schnelle Umsetzung des BGÖ sorgt das Gesetz durch ein rasches Verfahren mit kurzen Fristen. In der Evaluation des BGÖ im Jahr 2014 hat sich jedoch gezeigt, dass es für den Edöb bisweilen schwierig ist, die gesetzliche Frist von dreissig Tagen für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens und den Erlass einer Empfehlung einzuhalten. Der Edöb hat am 1. Januar 2017 in Form eines einjährigen Pilotprojekts ein neues Vorgehen für die Bearbeitung der Schlichtungsverfahren eingeführt, mit dem er die Verfahrensdauer deutlich verkürzen können sollte.
- Die Generalsekretärenkonferenz hat am 22. November 2013 Empfehlungen zur Erhebung von Gebühren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten erlassen.Der Zweck dieser Empfehlungen besteht gerade darin, auf eine Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis im Bereich der Gebührenerhebung hinzuwirken. Zudem wird sich das Parlament demnächst zur parlamentarischen Initiative Graf-Litscher 16.432 äussern müssen, gemäss welcher der auf das BGÖ gestützte Zugang zu amtlichen Dokumenten kostenlos gewährt werden soll. Zurzeit wird eine Teilrevision des BGÖ vorbereitet. Die Frage kann in diesem Zusammenhang geprüft werden.