Inter­pel­la­ti­on Fel­ler (16.3678): Wie kann das Öffent­lich­keits­ge­setz in der Ver­wal­tung bes­ser umge­setzt werden?

Inter­pel­la­ti­on Fel­ler (16.3678): Wie kann das Öffent­lich­keits­ge­setz in der Ver­wal­tung bes­ser umge­setzt werden?

Ein­ge­reich­ter Text

Der Eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­te (Edöb) hat am 27. Juni die­ses Jah­res sei­nen Tätig­keits­be­richt 2015 – 2016 vorgestellt.

Im Zusam­men­hang mit der Umset­zung des Öffent­lich­keits­ge­set­zes (BGÖ) sind im Jahr 2015 laut dem Bericht 600 Zugangs­ge­su­che für offi­zi­el­le Doku­men­te ein­ge­reicht wor­den. Nur in 319 Fäl­len (54 Pro­zent) jedoch gewähr­ten die Behör­den einen voll­stän­di­gen Ein­blick in die ver­lang­ten Doku­men­te. In 127 Fäl­len (21 Pro­zent) wur­de ein teil­wei­ser Zugang gewährt. In 98 Fäl­len (16 Pro­zent) wur­de die Ein­sicht­nah­me voll­stän­dig ver­wei­gert. Die­se Ergeb­nis­se ver­an­lass­ten den Edöb zu fol­gen­der Äusse­rung: “Der Über­gang vom Geheim­nis zur Trans­pa­renz geschieht nicht ohne Wei­te­res. Noch immer beru­fen sich die Ver­wal­tun­gen all­zu oft und ohne genaue­re Begrün­dung auf das Aus­nah­me­prin­zip, um einer Ver­öf­fent­li­chung von Doku­men­ten aus dem Weg zu gehen. Wir müs­sen die­se Sache im Auge behal­ten.” (“24 heu­res”, 28. Juni 2016).

Was die Gebüh­ren­er­he­bung anbe­langt, wird im Bericht auf Sei­te 77 auf Fol­gen­des hin­ge­wie­sen: “Auf­fäl­lig sind dabei die nach wie vor bestehen­den Unter­schie­de in der Gebüh­ren­hand­ha­bung zwi­schen den ver­schie­de­nen Behör­den. Wäh­rend die Bun­des­kanz­lei und drei Depar­te­men­te über­haupt kei­ne Gebüh­ren erho­ben, ver­rech­ne­ten vier Depar­te­men­te ihren Zeit­auf­wand den jewei­li­gen Gesuch­stel­lern zumin­dest teilweise.”

Die­se Unter­schie­de über­ra­schen, zumal Arti­kel 16 und Anhang 1 der Öffent­lich­keits­ver­ord­nung des Bun­des­ra­tes rela­tiv prä­zi­se Vor­ga­ben betref­fend die­se Gebüh­ren liefern.

  1. Hält der Bun­des­rat die Ent­schei­dung der Behör­den, nur in 54 Pro­zent der Fäl­le voll­stän­dig auf die Gesu­che ein­zu­ge­hen, für kom­pa­ti­bel mit den vom BGÖ ange­streb­ten Zie­len hin­sicht­lich Trans­pa­renz und Infor­ma­ti­on der Öffentlichkeit?
  2. Mit wel­chen Mass­nah­men will der Bun­des­rat sicher­stel­len, dass eine Ver­wei­ge­rung auf Ein­sicht­nah­me in Doku­men­te von der zustän­di­gen Behör­de in jedem Fall ord­nungs­ge­mäss und genau begrün­det wird?
  3. Mit wel­chen Mass­nah­men will der Bun­des­rat eine effi­zi­en­te, schnel­le und ein­heit­li­che Umset­zung des BGÖ in der Ver­wal­tung sicherstellen?
  4. Mit wel­chen Mass­nah­men will der Bun­des­rat die Gebüh­ren inner­halb der Ver­wal­tung ein­an­der angleichen?

Begrün­dung

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

  1. Auf den ersten Blick mögen die­se Zah­len unbe­frie­di­gend erschei­nen. Sie müs­sen jedoch in ver­schie­de­ner Hin­sicht dif­fe­ren­ziert wer­den. Zunächst hat der Eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz- und Öffent­lich­keits­be­auf­trag­te (Edöb) in meh­re­ren Tätig­keits­be­rich­ten dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Sta­ti­sti­ken zu den auf das Öffent­lich­keits­ge­setz (BGÖ) gestütz­ten Zugangs­ge­su­chen nicht sehr ver­läss­lich sind. Dies hängt nament­lich damit zusam­men, dass die Behör­den den Begriff “Zugangs­ge­such” unter­schied­lich ver­ste­hen und dass sie die Zugangs­ge­su­che der Medi­en oft nicht als Gesu­che nach dem BGÖ betrach­ten. Ausser­dem ist fest­zu­hal­ten, dass die Aus­hän­di­gung ein­ge­schwärz­ter Doku­men­te und der Auf­schub des Zugangs zu den Doku­men­ten als teil­wei­se Zugangs­ge­wäh­rung ein­ge­stuft wer­den, obschon das Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nis der Gesuch­stel­le­rin oder des Gesuch­stel­lers im Wesent­li­chen erfüllt wur­de. Schliess­lich muss auch die Tat­sa­che, dass in 54 Pro­zent der Fäl­le voll­stän­di­ge Ein­sicht gewährt wur­de, dif­fe­ren­ziert und im Zusam­men­hang mit den zahl­rei­chen öffent­li­chen und pri­va­ten Inter­es­sen betrach­tet wer­den, die gemäss dem BGÖ der Gewäh­rung des Zugangs zu amt­li­chen Doku­men­ten ent­ge­gen­ste­hen kön­nen. Der Bun­des­rat ist folg­lich der Auf­fas­sung, dass die mei­sten Bun­des­be­hör­den die gesetz­li­chen Aus­nah­men in einem ange­mes­se­nen Rah­men nut­zen und dass das Ziel der Trans­pa­renz im Gro­ssen und Gan­zen erreicht ist.
  2. Gemäss dem Öffent­lich­keits­ge­setz ent­hält die Stel­lung­nah­me der Behör­de zu einem Zugangs­ge­such auch eine sum­ma­ri­sche Begrün­dung (Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Je nach­dem muss die Behör­de ihre Stel­lung­nah­me im Schlich­tungs­ver­fah­ren, das nach einer Ver­wei­ge­rung oder Ein­schrän­kung des Zugangs zu amt­li­chen Doku­men­ten ein­ge­lei­tet wur­de, prä­zi­sie­ren. Die end­gül­ti­ge Ein­schrän­kung oder Ver­wei­ge­rung des Zugangs zu amt­li­chen Doku­men­ten erfolgt durch den Erlass einer Ver­fü­gung (Art. 15 BGÖ). Nach Arti­kel 35 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (SR 172.021) sind die Behör­den ver­pflich­tet, ihre Ver­fü­gun­gen zu begrün­den. Die Ver­fü­gung der Ver­wal­tung ist beschwer­de­fä­hig und die Begrün­dung kann dem­entspre­chend gericht­lich über­prüft wer­den. Der Bun­des­rat ist der Ansicht, dass das aktu­el­le Rechts­sy­stem genügt und dass kei­ne zusätz­li­chen Mass­nah­men erfor­der­lich sind.
  3. Mit Ent­scheid vom 1. April 2015 hat der Bun­des­rat beschlos­sen, eine inter­de­par­te­men­ta­le Arbeits­grup­pe “Trans­pa­renz” zu schaf­fen. In der Arbeits­grup­pe sind nebst den Öffent­lich­keits­be­ra­te­rin­nen und bera­tern der Depar­te­men­te und der Bun­des­kanz­lei auch das Bun­des­ar­chiv und der Edöb ver­tre­ten. Sie soll nament­lich eine effi­zi­en­te und ein­heit­li­che Umset­zung des BGÖ in der Ver­wal­tung sicher­stel­len. Der Edöb stellt der Ver­wal­tung ausser­dem ver­schie­de­ne Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung, mit denen die ein­heit­li­che Anwen­dung des BGÖ geför­dert wird (FAQ, Leit­fa­den Gesuchs­be­ur­tei­lung, Muster­ver­fü­gun­gen usw.). Für eine schnel­le Umset­zung des BGÖ sorgt das Gesetz durch ein rasches Ver­fah­ren mit kur­zen Fri­sten. In der Eva­lua­ti­on des BGÖ im Jahr 2014 hat sich jedoch gezeigt, dass es für den Edöb bis­wei­len schwie­rig ist, die gesetz­li­che Frist von drei­ssig Tagen für die Durch­füh­rung des Schlich­tungs­ver­fah­rens und den Erlass einer Emp­feh­lung ein­zu­hal­ten. Der Edöb hat am 1. Janu­ar 2017 in Form eines ein­jäh­ri­gen Pilot­pro­jekts ein neu­es Vor­ge­hen für die Bear­bei­tung der Schlich­tungs­ver­fah­ren ein­ge­führt, mit dem er die Ver­fah­rens­dau­er deut­lich ver­kür­zen kön­nen sollte.
  4. Die Gene­ral­se­kre­tä­ren­kon­fe­renz hat am 22. Novem­ber 2013 Emp­feh­lun­gen zur Erhe­bung von Gebüh­ren für den Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten erlassen.Der Zweck die­ser Emp­feh­lun­gen besteht gera­de dar­in, auf eine Ver­ein­heit­li­chung der Ver­wal­tungs­pra­xis im Bereich der Gebüh­ren­er­he­bung hin­zu­wir­ken. Zudem wird sich das Par­la­ment dem­nächst zur par­la­men­ta­ri­schen Initia­ti­ve Graf-Lit­scher 16.432 äussern müs­sen, gemäss wel­cher der auf das BGÖ gestütz­te Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten kosten­los gewährt wer­den soll. Zur­zeit wird eine Teil­re­vi­si­on des BGÖ vor­be­rei­tet. Die Fra­ge kann in die­sem Zusam­men­hang geprüft werden.

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