Interpellation Feri (17.3530): Kinderpornografie
Eingereichter Text
Sexueller Kindsmissbrauch findet heute zunehmend mittels neuen Informations- und Kommunikationstechnologien statt. Den sich rasch entwickelnden Phänomenen Kinderpornografie, sexueller Missbrauch über LiveStreaming, Sexting, SNUFF-Filme, usw. sind keine Grenzen gesetzt. Aktuelle Medienberichte zeigen, dass die Staatsanwaltschaften und Polizeikorps mit immer komplexeren Fällen konfrontiert werden und durch die Flut an Digitalen Daten bei den Ermittlungen an ihre Grenzen stossen. In der Praxis ist zu beobachten, dass die Kinderpornografie gravierender und die Opfer jünger werden.
Hellfeldstatistiken (vgl. polizeiliche Kriminalstatistik 2014 – 2016) verzeichnen einen Anstieg von 16 Prozent im Jahr 2016 gegenüber dem Vorjahr bei den angezeigten Straftaten wegen verbotener Pornografie (Art. 197 StGB).
Diese Daten zeigen auch, dass über 70 Prozent der Geschädigten Minderjährige sind. Inwiefern Delikte gegen die sexuelle Integrität mittels des Gebrauchs von ICTs verübt werden, wurde bisher in der Schweiz nicht systematisch erhoben. Seit 2017 ist nun für eine Auswahl an Straftaten (darunter die Art. 187, 198, 197 StGB) die Erfassung der Variable “Tatvorgehen” für die Polizeikorps obligatorisch. Phänomene der Cyberkriminalität sollten also künftig in der polizeilichen Kriminalstatistik ersichtlich werden.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Wäre er bereit abzuklären, ob die heute gültigen strafrechtlichen Grundlagen zeitgemäss sind und genügend greifen, um Kinder umfassend vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch durch neue und sich rasch entwickelnde Begehungsformen mittels ICTs zu schützen, wie dies das internationale Recht vorgibt?
- Wäre er bereit, die Rechtsprechung in den Kantonen zu den Delikten gegen die sexuelle Integrität von Kindern in einem Bericht zu vergleichen und dahingehend zu prüfen, ob sie den neuen Phänomenen mittels den sich rasch entwickelnden Begehungsformen (Sexting, SNUFF-Filme, Sexueller Kindsmissbrauch über LiveStreaming, sexueller Kindsmissbrauch im Bereich Kinderhandel, usw.) Rechnung tragen und wie sie das tun?
Stellungnahme des Bundesrats vom 30. August 2017
- In ihrem Postulat 15.3407 “Schutz der Persönlichkeitsrechte” ersuchte die Interpellantin den Bundesrat, in einem umfassenden Bericht zu prüfen, wie die bestehenden Gesetze in den digitalen Raum übertragen werden könnten. Sie bezog sich darin unter anderem auf die Bereiche Jugendschutz und Verbreitung von “schwerer” Pornografie. Nach Auffassung des Bundesrates geht es bei der vorliegenden Interpellation um dieselbe Hauptfrage. Er verweist deshalb auf seine Stellungnahme vom 1. Juli 2015 zu diesem Postulat. Darin bezog er sich auf seinen am 9. Oktober 2013 verabschiedeten Bericht “Rechtliche Basis für Social Media”, der zum Schluss kam, dass gegenwärtig keine grösseren Regelungslücken ersichtlich seien. Da aber in einzelnen Bereichen eine Verbesserung durch gewisse Gesetzesanpassungen nicht ausgeschlossen werden könne, werde im Rahmen diverser Arbeiten (Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1], Programm “Jugend und Medien”, Revision des Fernmeldegesetzes [FMG; SR 784.10]) ein allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf auch in Bezug auf Social Media abgeklärt bzw. sei bereits abgeklärt worden. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass die im Postulat angeregte umfassende Abklärung bereits vorgenommen bzw. angestossen worden und dass ein weiterer Bericht hierzu nicht notwendig sei.
Den in der Stellungnahme angesprochenen Nachfolgebericht “Rechtliche Basis für Social Media: Erneute Standortbestimmung” hat der Bundesrat am 10. Mai 2017 verabschiedet. Auch in diesem Bericht erkennt der Bundesrat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Bedarf für neue Regulierungsmassnahmen: Die im Social-Media-Bericht 2013 aufgeworfenen Fragen sind weitestgehend in den laufenden Regulierungsvorhaben berücksichtigt worden. Hier ist namentlich auf den im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (Lanzarote-Konvention; SR 0.311.40) angepassten, am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 197 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0; Pornografie) hinzuweisen. Neu werden Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB); der Anwendungsbereich wurde somit erweitert. Auch die Strafdrohungen in Artikel 197 Absatz 4 und 5 StGB wurden teilweise erhöht und der Konsum von verbotener Pornografie wurde unter Strafe gestellt. Weiter wird neu bestraft, wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst (Art. 197 Abs. 3 StGB). Aus dem Ansatz und der Zielrichtung des Artikels 197 StGB ergibt sich, dass eine Vielzahl der Geschädigten Minderjährige sind.Im Rahmen der Revision des FMG ist ausserdem vorgesehen, die Fernmeldedienst-anbieterinnen zu verpflichten, den Zugang zu nach Artikel 197 Absatz 4 und 5 StGB verbotenen Inhalten gemäss den durch die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) geführten Listen zu sperren. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist beauftragt, bis September 2017 eine Botschaft zur Änderung des FMG auszuarbeiten.
In Bezug auf Sexting hat der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zur Interpellation 13.4266 Amherd “Handlungsbedarf bei Sexting” sowie zur Motion 14.3367 Amherd “Sexting bekämpfen” dargelegt, welche Strafnormen im Zusammenhang mit Sexting zur Anwendung gelangen und weshalb diese Regelungen sowie die Artikel 28 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) und das DSG genügend Schutz bieten. Der Ständerat hat die Motion als Zweitrat im Jahre 2016 abgelehnt; sie ist somit erledigt.
Angesichts dieser Sachlage ist eine weitere Abklärung, ob die heutigen strafrechtlichen Grundlagen zeitgemäss und griffig sind, momentan nicht notwendig.- Die Interpellantin weist selber darauf hin, dass seit 2017 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) die Erfassung eines Tatvorgehens für Straftaten, welche als möglich/typisch für die Cyberkriminalität gelten, obligatorisch ist. Darunter fallen auch Straftaten gemäss Artikel 187 (Sexuelle Handlungen mit Kindern), 197 und 198 (Sexuelle Belästigungen) StGB. Mit dieser Neuerung soll dem Bedürfnis der Behörden und der Öffentlichkeit, mehr zu Ausmass und Formen der Internetkriminalität zu erfahren, Rechnung getragen werden. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Auswertung dieser Daten über einige Jahre abgewartet werden, bevor allenfalls ein aufwendiger Vergleich der kantonalen Rechtsprechung ins Auge gefasst wird.