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Inter­pel­la­ti­on Fri­dex (13.4225): Daten­schutz im VBS

Inter­pel­la­ti­on Fri­dex (13.4225): Daten­schutz im VBS
Erle­digt (21.03.2014).

Ein­ge­reich­ter Text

In der jüng­sten Zeit haben meh­re­re Vor­komm­nis­se gezeigt, dass beim VBS gro­sse Män­gel beim Daten­schutz bestehen. Betrof­fen waren der Rei­he nach der Nach­rich­ten­dienst des Bun­des (NDB), das Dos­sier Gri­pen, als Infor­ma­tio­nen zur Eva­lua­ti­on und Pro­to­kol­le der Sub­kom­mis­si­on der Pres­se zuge­spielt wur­den, und der Bericht zur Armee­übung Sta­bi­lo Due, der sich in den Hän­den von gewis­sen Jour­na­li­sten wie­der­fand, obwohl er mit der Begrün­dung, dass er sen­si­ble und ver­trau­li­che Daten ent­hal­te, den Sicher­heits­po­li­ti­schen Kom­mis­sio­nen des Par­la­men­tes vor­ent­hal­ten wurde.

Was ist in die­sem Depar­te­ment los?

Unse­re Fragen:

1. Abge­se­hen vom Leck beim NDB, das auf­ge­klärt wur­de, wo ste­hen die Unter­su­chun­gen in den ande­ren Angelegenheiten?

2. Konn­ten bei die­sen Unter­su­chun­gen Schwach­punk­te fest­ge­stellt werden?

3. Sind kon­kre­te Mass­nah­men geplant, um die Glaub­wür­dig­keit des Depar­te­men­tes wenig­stens ansatz­wei­se wiederherzustellen?

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h1>Stellungnahme des Bundesrats

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Der Daten­schutz bezweckt den Schutz der Per­sön­lich­keit und der Grund­rech­te von Per­so­nen, über die Daten bear­bei­tet wer­den. Weder beim Daten­dieb­stahl eines Mit­ar­bei­ters im NDB noch beim Eva­lua­ti­ons­pro­zess für den Kampf­jet Gri­pen oder bei der Armee­st­abs­rah­men­übung Sta­bi­lo Due wur­den Per­so­nen in ihrer Per­sön­lich­keit oder ihren Grund­rech­ten auf­grund einer Daten­be­ar­bei­tung ver­letzt. Was Pro­to­kol­le der Sub­kom­mis­si­on TTE der SiK-NR betrifft, steht nicht fest, dass dies durch Ange­hö­ri­ge der Ver­wal­tung erfolg­te. Betref­fend Daten­schutz las­sen sich daher dies­be­züg­lich im VBS kei­ne Män­gel fest­stel­len. Es stell­ten sich im NDB jedoch Fra­gen der Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit, die im Bericht der Geschäfts­prü­fungs­de­le­ga­ti­on vom 30. August 2013 auch aus­führ­lich auf­ge­ar­bei­tet wurden.

Der Bun­des­rat beant­wor­tet die kon­kre­ten Fra­gen wie folgt:

1. Das uner­laub­te Ver­öf­fent­li­chen von ver­trau­li­chen Eva­lua­ti­ons­be­rich­ten und von geheim klas­si­fi­zier­ten Berich­ten zu Armee­übun­gen wird vom Bun­des­rat klar ver­ur­teilt. Sol­che Indis­kre­tio­nen stel­len ein nicht zu unter­schät­zen­des Sicher­heits­ri­si­ko dar. Die gesetz­lich vor­ge­se­he­nen arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen sowie straf­recht­li­chen Mög­lich­kei­ten wur­den ergrif­fen und eingeleitet.

2. Bei Indis­kre­tio­nen kann immer das mensch­li­che Ver­hal­ten als Schwach­punkt fest­ge­stellt wer­den. Der Bun­des­rat hat daher das Bun­des­per­so­nal mit dem Ver­hal­tens­ko­dex für das Per­so­nal der Bun­des­ver­wal­tung zur Ver­mei­dung von Inter­es­sen­kon­flik­ten und zum Umgang mit nicht öffent­lich bekann­ten Infor­ma­tio­nen vom 15. August 2012 wie­der­holt auf die Pro­ble­ma­tik auf­merk­sam gemacht. Der Ver­hal­tens­ko­dex wur­de allen Ange­stell­ten per­sön­lich posta­lisch zuge­stellt. Die Ange­stell­ten sind dar­über hin­aus von Geset­zes wegen zur Ver­schwie­gen­heit über beruf­li­che und geschäft­li­che Ange­le­gen­hei­ten ver­pflich­tet, die nach ihrer Natur oder auf­grund von Rechts­vor­schrif­ten oder Wei­sun­gen geheim zu hal­ten sind (Art. 22 des Bun­des­per­so­nal­ge­set­zes; SR 172.220.1). Zudem sind den Ange­stell­ten, wel­che schutz­wür­di­ge Infor­ma­tio­nen gemäss Infor­ma­ti­ons­schutz­ver­ord­nung (SR 510.411) bear­bei­ten, die Ver­hal­tens­re­geln im Umgang mit ver­trau­li­chen und gehei­men Infor­ma­tio­nen sehr wohl bekannt.

3. Es spricht für das VBS, dass fest­ge­stell­te Indis­kre­tio­nen kon­se­quent unter­sucht und geahn­det wer­den. Es drän­gen sich im VBS folg­lich kei­ne wei­te­ren Mass­nah­men auf. 

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