Interpellation Fridex (13.4225): Datenschutz im VBS
Erledigt (21.03.2014).
Eingereichter Text
In der jüngsten Zeit haben mehrere Vorkommnisse gezeigt, dass beim VBS grosse Mängel beim Datenschutz bestehen. Betroffen waren der Reihe nach der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), das Dossier Gripen, als Informationen zur Evaluation und Protokolle der Subkommission der Presse zugespielt wurden, und der Bericht zur Armeeübung Stabilo Due, der sich in den Händen von gewissen Journalisten wiederfand, obwohl er mit der Begründung, dass er sensible und vertrauliche Daten enthalte, den Sicherheitspolitischen Kommissionen des Parlamentes vorenthalten wurde.
Was ist in diesem Departement los?
Unsere Fragen:
1. Abgesehen vom Leck beim NDB, das aufgeklärt wurde, wo stehen die Untersuchungen in den anderen Angelegenheiten?
2. Konnten bei diesen Untersuchungen Schwachpunkte festgestellt werden?
3. Sind konkrete Massnahmen geplant, um die Glaubwürdigkeit des Departementes wenigstens ansatzweise wiederherzustellen?
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h1>Stellungnahme des Bundesrats
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Der Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Weder beim Datendiebstahl eines Mitarbeiters im NDB noch beim Evaluationsprozess für den Kampfjet Gripen oder bei der Armeestabsrahmenübung Stabilo Due wurden Personen in ihrer Persönlichkeit oder ihren Grundrechten aufgrund einer Datenbearbeitung verletzt. Was Protokolle der Subkommission TTE der SiK-NR betrifft, steht nicht fest, dass dies durch Angehörige der Verwaltung erfolgte. Betreffend Datenschutz lassen sich daher diesbezüglich im VBS keine Mängel feststellen. Es stellten sich im NDB jedoch Fragen der Informationssicherheit, die im Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation vom 30. August 2013 auch ausführlich aufgearbeitet wurden.
Der Bundesrat beantwortet die konkreten Fragen wie folgt:
1. Das unerlaubte Veröffentlichen von vertraulichen Evaluationsberichten und von geheim klassifizierten Berichten zu Armeeübungen wird vom Bundesrat klar verurteilt. Solche Indiskretionen stellen ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko dar. Die gesetzlich vorgesehenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen sowie strafrechtlichen Möglichkeiten wurden ergriffen und eingeleitet.
2. Bei Indiskretionen kann immer das menschliche Verhalten als Schwachpunkt festgestellt werden. Der Bundesrat hat daher das Bundespersonal mit dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zum Umgang mit nicht öffentlich bekannten Informationen vom 15. August 2012 wiederholt auf die Problematik aufmerksam gemacht. Der Verhaltenskodex wurde allen Angestellten persönlich postalisch zugestellt. Die Angestellten sind darüber hinaus von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind (Art. 22 des Bundespersonalgesetzes; SR 172.220.1). Zudem sind den Angestellten, welche schutzwürdige Informationen gemäss Informationsschutzverordnung (SR 510.411) bearbeiten, die Verhaltensregeln im Umgang mit vertraulichen und geheimen Informationen sehr wohl bekannt.
3. Es spricht für das VBS, dass festgestellte Indiskretionen konsequent untersucht und geahndet werden. Es drängen sich im VBS folglich keine weiteren Massnahmen auf.