Inter­pel­la­ti­on Glätt­li (17.3889): Fichie­rung öffent­li­cher Ver­an­stal­tun­gen durch den Staats­schutz Basel-Stadt

Inter­pel­la­ti­on Glätt­li (17.3889): Fichie­rung öffent­li­cher Ver­an­stal­tun­gen durch den Staats­schutz Basel-Stadt

Ein­ge­reich­ter Text

Trotz des Ver­bots der nach­rich­ten­dienst­li­chen Beob­ach­tung von Wahl­ver­an­stal­tun­gen in Basel, das seit 2008 besteht, ist min­de­stens ein Dos­sier über eine öffent­li­che Wahl­ver­an­stal­tung erstellt.
Obwohl in der Schweiz die kur­di­sche Orga­ni­sa­ti­on PKK nicht ver­bo­ten ist und im Lage­be­richt des NDB auch nicht als gefähr­lich ein­ge­stuft wird, wur­de in Basel eine Wahl­ver­an­stal­tung im Kur­di­schen Kul­tur­zen­trum im Sep­tem­ber 2015 durch die Fach­grup­pe 9 der Kri­mi­nal­po­li­zei (FG9) beob­ach­tet. Dies obwohl seit einem ähn­li­chen Fichen­skan­dal vor 10 Jah­ren klar fest­ge­hal­ten wur­de, dass öffent­li­che (Wahl-)Veranstaltungen nicht fichiert wer­den dürfen.

  1. Wur­den über wei­te­re Wahl­ver­an­stal­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen der kur­di­schen Bevöl­ke­rung in der Schweiz Fichen angelegt?
  2. Wie wird die Fichie­rung der kur­di­schen Bevöl­ke­rung bzw. Tei­le von ihr begründet?
  3. Wie steht der Bun­des­rat zur Hal­tung der Regie­rung Basel-Stadt, wel­che die kur­di­sche Bevöl­ke­rung in der Schweiz dem Gene­ral­ver­dacht der Ter­ro­ris­mus­un­ter­stüt­zung unterstellt?
  4. Wur­den die in Basel-Stadt gesam­mel­ten Daten an den NDB weitergeleitet?
  5. Was geschah bzw. geschieht mit den im Zusam­men­hang mit Wahl­ver­an­stal­tun­gen oder Ver­an­stal­tun­gen kur­di­scher Grup­pen gesam­mel­ten Daten? Wur­den sie inzwi­schen vernichtet?
  6. Unter wel­chen Umstän­den wer­den Daten ans Aus­land gelie­fert? Oder kann aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Daten ins Aus­land gelangten?
  7. Wer­den die betrof­fe­nen Per­so­nen über ange­leg­te Daten informiert?
  8. Wie wird sicher­ge­stellt, dass betrof­fe­ne Per­so­nen, im aktu­el­len Fall spe­zi­ell von der kur­di­schen Bevöl­ke­rung, nicht mit Repres­si­on aus dem Aus­land zu rech­nen haben?
  9. Wie wird sicher­ge­stellt, dass in Zukunft kei­ne öffent­li­chen Wahl­ver­an­stal­tun­gen mehr fichiert werden?
  10. Wie wird in Zukunft ver­hin­dert, dass der Nach­rich­ten­dienst die kur­di­sche Bevöl­ke­rung in der Schweiz oder Tei­le von ihr ent­ge­gen dem eige­nen Lage­be­richt als ter­ro­ri­sti­sche Orga­ni­sa­ti­on behan­delt und öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen fichiert?
  11. Wer­den auch wei­te­re Migra­ti­ons­or­ga­ni­sa­tio­nen fichiert?

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 22.11.2017

Der Bun­des­rat äussert sich nicht zu vom Nach­rich­ten­dienst des Bun­des bear­bei­te­ten Ein­zel­fäl­len. Der Eid­ge­nös­si­sche Daten­schutz­be­auf­trag­te sowie das par­la­men­ta­ri­sche und das unab­hän­gi­ge Organ stel­len die erfor­der­li­che Kon­trol­le sicher.
Vor die­sem Hin­ter­grund beant­wor­tet der Bun­des­rat die Fra­gen wie folgt:

  1. Das Nach­rich­ten­dienst­ge­setz (NDG; SR 121) sieht vor, dass der Nach­rich­ten­dienst des Bun­des (NDB) kei­ne Infor­ma­tio­nen über die poli­ti­sche Betä­ti­gung und über die Aus­übung der Meinungs‑, Ver­samm­lungs- oder Ver­ei­ni­gungs­frei­heit in der Schweiz beschafft und bear­bei­tet. Ein­zi­ge Aus­nah­me ist, wenn dem NDB kon­kre­te Anhalts­punk­te vor­lie­gen, dass eine Orga­ni­sa­ti­on oder Per­son ihre Rech­te aus­übt, um ter­ro­ri­sti­sche Tätig­kei­ten vor­zu­be­rei­ten oder durch­zu­füh­ren, oder wenn eine Orga­ni­sa­ti­on auf der Beob­ach­tungs­li­ste erfasst ist und mit der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung die Bedro­hun­gen, die von die­ser Orga­ni­sa­ti­on für die Sicher­heit der Schweiz und ihrer Bevöl­ke­rung aus­ge­hen, beur­teilt wer­den können.
  2. Die Beschaf­fung von Infor­ma­tio­nen über Ein­zel­per­so­nen oder Grup­pie­run­gen erfolgt im stren­gen Rah­men des NDG (nament­lich Art. 5, 44 – 46 und 59 – 67).
  3. Nach Ansicht des Bun­des­ra­tes kann nicht grund­sätz­lich davon gespro­chen wer­den, dass die kur­di­sche Bevöl­ke­rung in der Schweiz den Ter­ro­ris­mus unter­stützt. Hin­ge­gen könn­te die PKK jeder­zeit wie­der in West­eu­ro­pa ihre Mit­tel nut­zen, um rasch Sym­pa­thi­san­ten zu mobi­li­sie­ren und sich deren Gewalt­po­ten­zi­al zunut­ze zu machen.
  4. Die Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung durch die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den und die all­fäl­li­ge Wei­ter­ga­be der Infor­ma­tio­nen an den NDB rich­tet sich nach dem NDG (Art. 9, 19, 46).
  5. Die Bear­bei­tung von Per­so­nen­da­ten und deren Archi­vie­rung ist durch das NDG strikt gere­gelt (Art. 45).
  6. Die Grund­sät­ze der Bekannt­ga­be von Daten ins Aus­land sind eben­falls im NDG prä­zi­se gere­gelt (Art. 61).
  7. Jede Per­son kann jeder­zeit Aus­kunft dar­über ver­lan­gen, ob ihre Per­so­nen­da­ten vom NDB bear­bei­tet werden.
  8. Der Auf­trag des NDB trägt dazu bei, die Sicher­heit der Schweiz und ihrer Bevöl­ke­rung zu garan­tie­ren. Die­ser Auf­trag schliesst die Ver­hin­de­rung von ver­bo­te­nem Nach­rich­ten­dienst durch Staa­ten ein. Der NDB und die Kan­tons­po­li­zei­en mel­den sol­che Fäl­le den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, sobald sie davon Kennt­nis erlan­gen. Zudem hat der Bun­des­rat wie­der­holt in aller Klar­heit sein Fest­hal­ten an der Neu­tra­li­tät und der Unab­hän­gig­keit der Schweiz bekräf­tigt und er ach­tet dar­auf, dass die­se Grund­sät­ze ein­ge­hal­ten werden.
  9. Sie­he Ant­wort auf die Fra­gen 1 und 2.
  10. Sie­he Ant­wort auf die Fra­gen 1, 2 und 3.
  11. Sie­he Ant­wort auf die Fra­gen 1 und 2.

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