Interpellation Hiltpold (10.3396): Eigenmächtige Verbreitung von Fotos oder Videos und Schutz der betroffenen Personen
Abgelehnt (19.6.2013)
Eingereichter Text
Ich ersuche den Bundesrat, darüber Auskunft zu geben, wie die eigenmächtige Verbreitung von Bildern, die im Einvernehmen mit der aufgenommenen Person entstanden sind, im Strafrecht behandelt wird. Sollte sich das Fehlen von Strafmassnahmen in diesem Bereich bestätigen, so ersuche ich den Bundesrat, ebenfalls anzugeben, ob die Möglichkeit einer dahingehenden Revision des Gesetzes bereits geprüft wurde oder zurzeit geprüft wird.
Begründung
Durch den technologischen Fortschritt der letzten Jahre können Fotos und Videos heute einfach und schnell per MMS, E‑Mail oder Internet-Upload – um nur einige Beispiele zu nennen – verbreitet werden. Immer häufiger werden Aufnahmen, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person gemacht wurden, ohne deren Wissen verbreitet. Hier ist insbesondere an private, im Vertrauen aufgenommene Bilder zu denken, die aus Rache oder als schlechter Scherz verbreitet oder veröffentlicht werden.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über den Persönlichkeitsschutz (Artikel 28ff. ZGB) bieten in Fällen wie dem obengenannten zwar eine gewisse Handhabe für die Prävention, die Verteidigung und die Genugtuung. Die eigenmächtige Verbreitung von privaten Bildern, die mit dem Einverständnis der betroffenen Person aufgenommen wurden, wird vom Strafrecht offenbar aber nicht erfasst (unter dem Vorbehalt der in Artikel 197 StGB aufgeführten Fälle).
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat teilt selbstverständlich die vom Interpellanten im Wesentlichen geäusserte Auffassung, wonach es nicht vertretbar ist, private oder sogar intime Fotos und Videos über MMS, E‑Mails oder Internet ohne Zustimmung der betroffenen Person zu verbreiten, selbst wenn sie mit der Zustimmung der betroffenen Person aufgenommen wurden.
Allerdings ist dieses Verhalten an sich nicht strafbar, sofern es sich nicht um eine Ehrverletzung nach den Artikeln 173 bis 178 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) handelt, was z. B. bei gefälschten Fotos oder Videos mit Komponenten, welche die Ehre der betroffenen Person verletzen, der Fall wäre. Überdies ist es sehr unwahrscheinlich, dass das fragliche Verhalten unter den Geltungsbereich von Artikel 67 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) fällt, da kaum vorstellbar ist, dass solche Fotos oder Videos Werke im Sinne von Artikel 2 URG bilden könnten.
Das fragliche Verhalten wird also nach dem geltenden Strafrecht nicht bestraft, doch nach dem Zivilrecht verhält es sich anders. Es kann von den Artikeln 28ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erfasst werden. Das Recht auf das eigene Bild gehört zu den Persönlichkeitsschutzrechten nach Artikel 28 ZGB. Demnach bildet die Verbreitung eines Fotos oder eines Videos ohne Zustimmung der betroffenen Person eine Persönlichkeitsverletzung, unabhängig davon, ob die Bilder mit der Einwilligung der erwähnten Person aufgenommen wurden. Vorbehalten bleibt der Fall, in dem die Verbreitung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Als überwiegendes Interesse gilt z. B. der Informationsauftrag der Presse oder das Gesetz (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Verbreitung von Fotos und Videos unter den vom Interpellanten beschriebenen Bedingungen bildet eine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person, die nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt und damit widerrechtlich ist. Neben den Klagen auf Schadenersatz und auf Genugtuung sowie auf Herausgabe des Gewinns gemäss den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 28a Abs. 3 ZGB) und den vorsorglichen Massnahmen (Art. 28c ZGB) kann die betroffene Person sich gegen eine widerrechtliche Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit wehren, indem sie dem Gericht beantragt, die Verletzung zu verbieten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), zu beseitigen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder deren Widerrechtlichkeit festzustellen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dabei ist festzuhalten, dass das vom Interpellanten angesprochene Verhalten auch vom Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; 235.1) erfasst wird, insbesondere von den Artikeln 2, 3 Buchstaben a und e, 4 Absatz 3, 12, 13 und 15 DSG. Diese Bestimmungen gehen jedoch nicht über Artikel 28 ZGB hinaus, und Artikel 15 DSG verweist in Bezug auf die Rechte der betroffenen Person und das Verfahren auf die Artikel 28ff. ZGB. Abschliessend ist in Verbindung mit dem verwandten Thema Cyber-Bullying zu erwähnen, dass der Bundesrat im Bericht vom 26. Mai 2010 zur Erledigung des Postulats Schmid-Federer 08.3050 zum Schluss gelangt, dass die geltenden Normen ausreichen, um diese Form von Mobbing zu verfolgen und zu bestrafen.
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die obenerwähnte Regelung genügt, um die Rechte der betroffenen Person wirksam gegen das vom Interpellanten angesprochene Verhalten zu verteidigen. Dabei ist zu erwähnen, dass das Strafrecht eine Verhaltensweise nur dann bestrafen soll, wenn die anderen Vorschriften der Rechtsordnung nicht ausreichen. Daraus folgt, dass der Bundesrat es nicht für notwendig gehalten hat bzw. hält, die Frage der Zweckmässigkeit einer Bestimmung, die das fragliche Verhalten strafrechtlich ahnden würde, weiter zu vertiefen.