Inter­pel­la­ti­on Hilt­pold (10.3396): Eigen­mäch­ti­ge Ver­brei­tung von Fotos oder Vide­os und Schutz der betrof­fe­nen Personen

Inter­pel­la­ti­on Hilt­pold (10.3396): Eigen­mäch­ti­ge Ver­brei­tung von Fotos oder Vide­os und Schutz der betrof­fe­nen Personen
Abge­lehnt (19.6.2013)

Ein­ge­reich­ter Text

Ich ersu­che den Bun­des­rat, dar­über Aus­kunft zu geben, wie die eigen­mäch­ti­ge Ver­brei­tung von Bil­dern, die im Ein­ver­neh­men mit der auf­ge­nom­me­nen Per­son ent­stan­den sind, im Straf­recht behan­delt wird. Soll­te sich das Feh­len von Straf­mass­nah­men in die­sem Bereich bestä­ti­gen, so ersu­che ich den Bun­des­rat, eben­falls anzu­ge­ben, ob die Mög­lich­keit einer dahin­ge­hen­den Revi­si­on des Geset­zes bereits geprüft wur­de oder zur­zeit geprüft wird. 

Begrün­dung

Durch den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt der letz­ten Jah­re kön­nen Fotos und Vide­os heu­te ein­fach und schnell per MMS, E‑Mail oder Inter­net-Upload – um nur eini­ge Bei­spie­le zu nen­nen – ver­brei­tet wer­den. Immer häu­fi­ger wer­den Auf­nah­men, die mit dem Ein­ver­ständ­nis der betrof­fe­nen Per­son gemacht wur­den, ohne deren Wis­sen ver­brei­tet. Hier ist ins­be­son­de­re an pri­va­te, im Ver­trau­en auf­ge­nom­me­ne Bil­der zu den­ken, die aus Rache oder als schlech­ter Scherz ver­brei­tet oder ver­öf­fent­licht werden.

Das Bun­des­ge­setz über den Daten­schutz und die Bestim­mun­gen des Zivil­ge­setz­buchs über den Per­sön­lich­keits­schutz (Arti­kel 28ff. ZGB) bie­ten in Fäl­len wie dem oben­ge­nann­ten zwar eine gewis­se Hand­ha­be für die Prä­ven­ti­on, die Ver­tei­di­gung und die Genug­tu­ung. Die eigen­mäch­ti­ge Ver­brei­tung von pri­va­ten Bil­dern, die mit dem Ein­ver­ständ­nis der betrof­fe­nen Per­son auf­ge­nom­men wur­den, wird vom Straf­recht offen­bar aber nicht erfasst (unter dem Vor­be­halt der in Arti­kel 197 StGB auf­ge­führ­ten Fälle).

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Der Bun­des­rat teilt selbst­ver­ständ­lich die vom Inter­pel­lan­ten im Wesent­li­chen geäu­sser­te Auf­fas­sung, wonach es nicht ver­tret­bar ist, pri­va­te oder sogar inti­me Fotos und Vide­os über MMS, E‑Mails oder Inter­net ohne Zustim­mung der betrof­fe­nen Per­son zu ver­brei­ten, selbst wenn sie mit der Zustim­mung der betrof­fe­nen Per­son auf­ge­nom­men wurden.

Aller­dings ist die­ses Ver­hal­ten an sich nicht straf­bar, sofern es sich nicht um eine Ehr­ver­let­zung nach den Arti­keln 173 bis 178 des Schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­buchs (StGB; SR 311.0) han­delt, was z. B. bei gefälsch­ten Fotos oder Vide­os mit Kom­po­nen­ten, wel­che die Ehre der betrof­fe­nen Per­son ver­let­zen, der Fall wäre. Über­dies ist es sehr unwahr­schein­lich, dass das frag­li­che Ver­hal­ten unter den Gel­tungs­be­reich von Arti­kel 67 des Bun­des­ge­set­zes über das Urhe­ber­recht und ver­wand­te Schutz­rech­te (URG; SR 231.1) fällt, da kaum vor­stell­bar ist, dass sol­che Fotos oder Vide­os Wer­ke im Sin­ne von Arti­kel 2 URG bil­den könnten.

Das frag­li­che Ver­hal­ten wird also nach dem gel­ten­den Straf­recht nicht bestraft, doch nach dem Zivil­recht ver­hält es sich anders. Es kann von den Arti­keln 28ff. des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches (ZGB; SR 210) erfasst wer­den. Das Recht auf das eige­ne Bild gehört zu den Per­sön­lich­keits­schutz­rech­ten nach Arti­kel 28 ZGB. Dem­nach bil­det die Ver­brei­tung eines Fotos oder eines Vide­os ohne Zustim­mung der betrof­fe­nen Per­son eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung, unab­hän­gig davon, ob die Bil­der mit der Ein­wil­li­gung der erwähn­ten Per­son auf­ge­nom­men wur­den. Vor­be­hal­ten bleibt der Fall, in dem die Ver­brei­tung durch ein über­wie­gen­des pri­va­tes oder öffent­li­ches Inter­es­se gerecht­fer­tigt ist. Als über­wie­gen­des Inter­es­se gilt z. B. der Infor­ma­ti­ons­auf­trag der Pres­se oder das Gesetz (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Ver­brei­tung von Fotos und Vide­os unter den vom Inter­pel­lan­ten beschrie­be­nen Bedin­gun­gen bil­det eine Per­sön­lich­keits­ver­let­zung der betrof­fe­nen Per­son, die nicht durch ein über­wie­gen­des pri­va­tes oder öffent­li­ches Inter­es­se gerecht­fer­tigt und damit wider­recht­lich ist. Neben den Kla­gen auf Scha­den­er­satz und auf Genug­tu­ung sowie auf Her­aus­ga­be des Gewinns gemäss den Bestim­mun­gen über die Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag (Art. 28a Abs. 3 ZGB) und den vor­sorg­li­chen Mass­nah­men (Art. 28c ZGB) kann die betrof­fe­ne Per­son sich gegen eine wider­recht­li­che Beein­träch­ti­gung ihrer Per­sön­lich­keit weh­ren, indem sie dem Gericht bean­tragt, die Ver­let­zung zu ver­bie­ten (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), zu besei­ti­gen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) oder deren Wider­recht­lich­keit fest­zu­stel­len (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dabei ist fest­zu­hal­ten, dass das vom Inter­pel­lan­ten ange­spro­che­ne Ver­hal­ten auch vom Bun­des­ge­setz vom 19. Juni 1992 über den Daten­schutz (DSG; 235.1) erfasst wird, ins­be­son­de­re von den Arti­keln 2, 3 Buch­sta­ben a und e, 4 Absatz 3, 12, 13 und 15 DSG. Die­se Bestim­mun­gen gehen jedoch nicht über Arti­kel 28 ZGB hin­aus, und Arti­kel 15 DSG ver­weist in Bezug auf die Rech­te der betrof­fe­nen Per­son und das Ver­fah­ren auf die Arti­kel 28ff. ZGB. Abschlie­ssend ist in Ver­bin­dung mit dem ver­wand­ten The­ma Cyber-Bul­ly­ing zu erwäh­nen, dass der Bun­des­rat im Bericht vom 26. Mai 2010 zur Erle­di­gung des Postu­lats Schmid-Fede­rer 08.3050 zum Schluss gelangt, dass die gel­ten­den Nor­men aus­rei­chen, um die­se Form von Mob­bing zu ver­fol­gen und zu bestrafen.

Der Bun­des­rat ver­tritt die Auf­fas­sung, dass die oben­er­wähn­te Rege­lung genügt, um die Rech­te der betrof­fe­nen Per­son wirk­sam gegen das vom Inter­pel­lan­ten ange­spro­che­ne Ver­hal­ten zu ver­tei­di­gen. Dabei ist zu erwäh­nen, dass das Straf­recht eine Ver­hal­tens­wei­se nur dann bestra­fen soll, wenn die ande­ren Vor­schrif­ten der Rechts­ord­nung nicht aus­rei­chen. Dar­aus folgt, dass der Bun­des­rat es nicht für not­wen­dig gehal­ten hat bzw. hält, die Fra­ge der Zweck­mä­ssig­keit einer Bestim­mung, die das frag­li­che Ver­hal­ten straf­recht­lich ahn­den wür­de, wei­ter zu vertiefen.

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