Inter­pel­la­ti­on Lohr (22.3998): Digi­ta­li­sie­rung und Kosten­dämp­fung bei der obli­ga­to­ri­schen Krankenkasse

Inter­pel­la­ti­on Lohr (22.3998): Digi­ta­li­sie­rung und Kosten­dämp­fung bei der obli­ga­to­ri­schen Krankenkasse

Ein­ge­reich­ter Text

Die obli­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung (OKP) bie­tet seit ihrer Ein­füh­rung 1996 einen gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Lei­stungs­ka­ta­log, der bei allen Kran­ken­kas­sen gleich ist. Es han­delt sich bei der OKP somit um ein und das­sel­be Pro­dukt, das von ver­schie­de­nen Kran­ken­kas­sen ange­bo­ten wird. Doch obwohl die Lei­stun­gen in der obli­ga­to­ri­schen Grund­ver­si­che­rung über­all gleich sind, gibt es erheb­li­che Unter­schie­de bei den Ver­wal­tungs­ko­sten. Im Jahr 2019 regi­strier­te das Bun­des­amt für Gesund­heit (BAG) 51 Kran­ken­kas­sen im OKP-Bereich. Dabei schwank­ten die Ver­wal­tungs­ko­sten pro Per­son zwi­schen 99 und 573 Fran­ken. Hier bie­tet sich ein gro­sses Poten­zi­al zur Kosten­dämp­fung, ohne dass in gesund­heits­re­le­van­te Lei­stun­gen ein­ge­grif­fen wür­de. Die Digi­ta­li­sie­rung des OKP-Rech­nungs­we­sens kann hier einen kon­kre­ten Nut­zen brin­gen und zu mas­si­ven Ein­spa­run­gen führen.

Des­halb gelan­ge ich mit den fol­gen­den Fra­gen an den Bundesrat:

1. Wie stellt sich der Bun­des­rat zum Ziel, ein jähr­li­ches Ein­spar­po­ten­zi­al von meh­re­ren Hun­dert Mil­lio­nen Fran­ken aus­zu­schöp­fen, indem im OKP-Rech­nungs­we­sen die betriebs­wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen Pro­zes­se durch eine zeit­ge­mä­sse Digi­ta­li­sie­rung opti­miert werden?

2. Könn­te dies durch eine Aus­la­ge­rung des OPK-Rech­nungs­we­sens in eine moder­ne Cloud-Dienst­lei­stung erfolgen?

3. Ist der Bun­des­rat auch der Mei­nung, dass eine sol­che Mass­nah­me zu mehr Trans­pa­renz und Effi­zi­enz führt?

Begrün­dung

Die Kran­ken­kas­sen­prä­mi­en stei­gen die­ses Jahr wie­der stark an. Die Bevöl­ke­rung lei­det auch sonst unter stei­gen­den Prei­sen und Kauf­kraft­ver­lust. Umso drin­gen­der sind Mass­nah­men zur Kosten­dämp­fung. Der vor­lie­gen­de Vor­schlag soll in die brei­te Dis­kus­si­on auf­ge­nom­men werden.

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 16.11.2022

1. Der Bun­des­rat ach­tet im Rah­men sei­ner Zustän­dig­keit dar­auf, Ein­spar­po­ten­tia­le best­mög­lich aus­zu­schöp­fen. Die Ver­si­che­rer sind gesetz­lich ver­pflich­tet, ihre Ver­wal­tungs­ko­sten auf das für eine wirt­schaft­li­che Geschäfts­füh­rung erfor­der­li­che Mass zu beschrän­ken. Sie haben in den letz­ten Jah­ren Inve­sti­tio­nen in die Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie getä­tigt, um län­ger­fri­stig ihre Ver­wal­tungs­ko­sten zu sen­ken. Ver­si­che­rer mit einem gro­ssen Ver­si­cher­ten­be­stand kön­nen dabei Ska­len­ef­fek­te nut­zen, um ihre Inve­sti­tio­nen rascher zu amor­ti­sie­ren. Doch auch klei­ne­re Ver­si­che­rer kön­nen Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie nut­zen, um ihren Ver­wal­tungs­auf­wand zu sen­ken. Ausser­dem steht den Ver­wal­tungs­ko­sten auch eine Lei­stung gegen­über. So ist bei­spiels­wei­se eine stär­ke­re Rech­nungs- bzw. Lei­stungs­kon­trol­le loh­nens­wert, wenn die dafür ver­wen­de­ten Ver­wal­tungs­ko­sten zu grö­sse­ren Ein­spa­run­gen bei den Lei­stungs­ko­sten füh­ren und damit die Kosten der OKP ins­ge­samt gesenkt wer­den können.

Das BAG als Auf­sichts­be­hör­de unter­stützt die Ver­si­che­rer eben­falls dar­in, dass die betriebs­wirt­schaft­li­chen und tech­ni­schen Pro­zes­se zeit­ge­mäss digi­ta­li­siert sind. Das Kosten­dämp­fungs­pa­ket II sieht zudem die Mass­nah­me “Digi­ta­li­sie­rung der Rech­nungs­kon­trol­le” vor. Damit sol­len sämt­li­che Lei­stungs­er­brin­ger im sta­tio­nä­ren und im ambu­lan­ten Bereich ver­pflich­tet wer­den, ihre Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form zu über­mit­teln. Dies ist eine kon­kre­te Mass­nah­me, die zur Aus­schöp­fung von Ein­spar­po­ten­tia­len bei den Ver­wal­tungs­ko­sten einen wich­ti­gen Bei­trag leistet.

2. Wel­che tech­ni­schen Lösun­gen für bestimm­te Dienst­lei­stun­gen effi­zi­ent sind, kann nicht pau­schal beant­wor­tet wer­den und lie­gen in der Ver­ant­wor­tung der Ver­si­che­rer. Die­se ste­hen auch im Wett­be­werb unter­ein­an­der und haben Anrei­ze, für sich die vor­teil­haf­te­ste Lösung umzu­set­zen. Der Bun­des­rat wür­de ver­stärk­te Digi­ta­li­sie­rungs­be­stre­bun­gen der Ver­si­che­rer begrü­ssen. Gestützt auf Arti­kel 6 des Bun­des­ge­set­zes betref­fend die Auf­sicht über die sozia­le Kran­ken­ver­si­che­rung (KVAG; SR 832.12) haben alle Ver­si­che­rer die Mög­lich­keit, u.a. ihr OKP-Rech­nungs­we­sen in moder­ne Cloud-Dienst­lei­stun­gen aus­zu­la­gern, soweit ins­be­son­de­re der Daten­schutz und die Daten­si­cher­heit gewährt werden.

3. Wie in ande­ren Wirt­schafts­be­rei­chen ist zu ver­mu­ten, dass Inve­sti­tio­nen in die Digi­ta­li­sie­rung von den Ver­si­che­rern nur getä­tigt wer­den, wenn dadurch Kosten­ein­spa­run­gen erzielt wer­den kön­nen. Der Bun­des­rat begrüsst des­halb alle Digi­ta­li­sie­rungs­be­stre­bun­gen, um die Ver­wal­tungs­ko­sten von Kran­ken­kas­sen zu redu­zie­ren, was auch zu mehr Trans­pa­renz und Effi­zi­enz führt. Eine pau­scha­le Digi­ta­li­sie­rungs­vor­schrift wür­de jedoch kei­ne auto­ma­ti­sche Erhö­hung der Effi­zi­enz bewirken.

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