Inter­pel­la­ti­on Mar­chand-Balet (18.3197): Gesetz­li­che Ver­tre­tung von Dienst­lei­stern in der Schweiz

Inter­pel­la­ti­on Mar­chand-Balet (18.3197): Gesetz­li­che Ver­tre­tung von Dienst­lei­stern in der Schweiz

Ein­ge­reich­ter Text

Mit den gegen­wär­ti­gen struk­tu­rel­len Ver­än­de­run­gen, nament­lich der Digi­ta­li­sie­rung, ändern die Gege­ben­hei­ten im Bereich der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on. Daher müs­sen neue gesetz­ge­be­ri­sche Mass­nah­men vor­ge­se­hen wer­den, um sich an die­se unauf­halt­sa­men Ent­wick­lun­gen anzupassen.

Die sozia­len Netz­wer­ke wie Face­book und Twit­ter sind fester Bestand­teil des All­tags der Schwei­ze­rin­nen und Schwei­zer. Die Netz­wer­ke erbrin­gen Dien­ste für die Schwei­zer Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten und befin­den sich daher digi­tal auf unse­rem Staats­ge­biet. Den­noch haben sie nicht zwangs­läu­fig einen eigen­stän­di­gen recht­li­chen Sta­tus in der Schweiz. Die­se Situa­ti­on ist pro­ble­ma­tisch. In Fäl­len von Cyber­mob­bing, übler Nach­re­de oder bei ande­ren Ermitt­lun­gen stösst die Justiz näm­lich an Gren­zen, wenn es dar­um geht, für ein Ver­fah­ren Daten zu erlan­gen. Davon zeugt der Bun­des­ge­richts­ent­scheid 1B_185/2016 in einer Rechts­sa­che zwi­schen der waadt­län­di­schen Staats­an­walt­schaft und Face­book Switz­er­land. Dem­nach braucht es ein – all­zu lang­sa­mes – Ver­fah­ren inter­na­tio­na­ler Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen, um an die für die Ermitt­lung nöti­gen Daten zu gelangen.

Hin­zu kommt, dass kürz­lich Fäl­le von geplan­ter Obso­les­zenz Auf­se­hen erregt haben. Als Bei­spie­le sind hier Epson und Apple zu nen­nen. Trotz alle­dem kön­nen betrof­fe­ne Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten – ein­zeln oder in Grup­pen – nur schwer Kla­ge ein­rei­chen, da Apple zum Bei­spiel kei­ne Nie­der­las­sung in der Schweiz hat.

Daher stel­le ich fol­gen­de Fragen:

1. Wie will der Bun­des­rat das ein­wand­freie Funk­tio­nie­ren der Justiz sicher­stel­len, wenn ein sozia­les Netz­werk von einer Kla­ge betrof­fen ist? Wie will er die Schwei­zer Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten vor den Tech­no­lo­gie-Rie­sen schützen?

2. Ist eine Revi­si­on des Fern­mel­de­ge­set­zes oder des Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz vor­ge­se­hen, um das Pro­blem zu lösen?

3. Müss­ten gro­sse Dienst­lei­ster wie Apple und Face­book nicht dazu ver­pflich­tet wer­den, eine gesetz­li­che Ver­tre­tung in der Schweiz einzurichten?

4. Daten machen nicht vor Lan­des­gren­zen Halt. Wur­den in Anbe­tracht des­sen Dis­kus­sio­nen auf inter­na­tio­na­ler Ebe­ne angestossen?

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 23.5.2018

1. – 3. Der Bun­des­rat hat in sei­ner Stel­lung­nah­me zur Mo. 16.4082 Lev­rat (Den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den den Zugang zu Daten von sozia­len Netz­wer­ken erleich­tern) fest­ge­hal­ten, dass er die Situa­ti­on bei der Rechts­durch­set­zung im Inter­net für unbe­frie­di­gend hält und nach prak­ti­ka­blen und justi­zia­blen Lösun­gen sucht. Die dort vor­ge­schla­ge­ne Ver­pflich­tung, dass ein Unter­neh­men im Aus­land eine Ver­tre­tung in der Schweiz eta­blie­ren und in Straf­ver­fah­ren die benö­tig­ten Daten lie­fern müss­te, könn­te jedoch nicht durch­ge­setzt werden.

Wenn sol­che Unter­neh­men hin­ge­gen eine Ver­tre­tung oder ein Zustell­do­mi­zil in der Schweiz bezeich­nen wür­den, könn­te dies die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Unter­neh­men im Aus­land sowohl für Behör­den als auch für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten in der Schweiz erleich­tern. Zwar wäre auch hier der Vor­be­halt der man­geln­den Durch­setz­bar­keit anzu­brin­gen. Es ist aber davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Unter­neh­men wegen der gerin­ge­ren Ein­griffs­in­ten­si­tät eher koope­ra­tiv zei­gen wür­den, als dies bei einer Pflicht zur Her­aus­ga­be von im Aus­land gespei­cher­ten Daten der Fall wäre. Der Bun­des­rat bean­tragt denn auch die Annah­me der in die­se Rich­tung zie­len­den Mo. 18.3379 der Rechts­kom­mis­si­on des Stän­de­ra­tes und der Mo. 18.3306 Glätt­li (Rechts­durch­set­zung im Inter­net stär­ken durch ein obli­ga­to­ri­sches Zustel­lungs­do­mi­zil für gro­sse kom­mer­zi­el­le Inter­net­platt­for­men). Ob sich die­se Motio­nen durch die Ände­rung eines der unter Fra­ge 2 auf­ge­führ­ten oder eines ande­ren Geset­zes umset­zen las­sen, kann erst nach genau­er Prü­fung fest­ge­legt werden.

4. Par­al­lel dazu müs­sen aber wei­ter­hin Lösun­gen im Rah­men inter­na­tio­na­ler Koope­ra­tio­nen gesucht wer­den. Das Cyber­crime-Komi­tee des Euro­pa­ra­tes arbei­tet gegen­wär­tig an Vor­schlä­gen, damit Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den innert nütz­li­cher Frist an elek­tro­ni­sche Daten im Aus­land gelan­gen. Die Schweiz ist an die­sen Arbei­ten aktiv betei­ligt. Ausser­dem fin­den Gesprä­che mit der EU und ver­schie­de­nen EWR-Staa­ten statt mit dem Ziel, die gegen­sei­ti­ge Rechts­hil­fe in Zivil­sa­chen zu vereinfachen.

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