Takea­ways (AI):
  • Der Bun­des­rat erkennt recht­li­che Grund­la­gen für die Gesichts­er­ken­nung im Straf­ver­fah­ren und Ermitt­lun­gen an.
  • Erfor­der­lich ist eine Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung auf­grund des Daten­schutz­ge­set­zes, um den Ein­satz der Tech­no­lo­gie zu regeln.
  • Das gel­ten­de Recht erlaubt kei­nen ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Ein­satz der Gesichts­er­ken­nung, son­dern ledig­lich Gesichts­bild­ab­glei­che.
  • Art. 260 und fol­gen­de der Straf­pro­zess­ord­nung regeln die Nut­zung von erken­nungs­dienst­li­chen Daten im Straf­ver­fah­ren.
  • Aktu­ell sind kei­ne Geset­zes­pro­jek­te auf Bun­des­ebe­ne zur Erwei­te­rung der Gesichts­er­ken­nung geplant.

Inter­pel­la­ti­on Mar­ti (22.3993): Recht­li­che Grund­la­ge für die auto­ma­ti­sier­te Gesichts­er­ken­nung in Strafverfahren

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat schreibt in sei­ner Ant­wort auf eine Fra­ge von Maja Rini­ker (21.7896), dass die recht­li­chen Grund­la­gen gege­ben sind, um Gesichts­er­ken­nung im Straf­ver­fah­ren und in Ermitt­lun­gen ein­zu­set­zen. Gleich­zei­tig schreibt er auch, dass es für die Gesichts­er­ken­nung, wel­che eine ein­deu­ti­ge Iden­ti­fi­zie­rung der Per­son ermög­licht, auf­grund des Daten­schutz­ge­set­zes eine Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung nötig ist. In die­sem Zusam­men­hang bit­te ich um die Beant­wor­tung fol­gen­der Fragen:

1. Wo in der Straf­pro­zess­ord­nung sind die recht­li­chen Grund­la­gen für den auto­ma­ti­sier­ten Ein­satz von Gesichts­er­ken­nungs­tech­no­lo­gie im Straf­ver­fah­ren, d.h. in Ermitt­lun­gen ver­an­kert? Oder bezieht sich der Ver­weis auf die recht­li­chen Grund­la­gen auf ande­re Gesetze?

2. Sind die Geset­zes­grund­la­gen aus Sicht des Bun­des­rats aus­rei­chend bestimmt, um den Kan­tons­po­li­zei­en die­se Art von Ana­ly­se bio­me­tri­scher Daten zu ermög­li­chen? Wel­che Anwen­dungs­be­rei­che sind durch das heu­ti­ge Recht erfasst?

3. Steht der Ver­weis auf die durch das Daten­schutz­ge­setz erfor­der­li­che Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung nicht im Wider­spruch zur Aus­sa­ge, dass die recht­li­chen Grund­la­gen für den Ein­satz im Straf­ver­fah­ren und bei Ermitt­lun­gen gege­ben sind? Wäre nicht auch im Straf­pro­zess­recht eine expli­zi­te Rechts­grund­la­ge gefordert?

4. Sind sol­che Spe­zi­al­ge­setz­ge­bun­gen für einen wei­te­ren Ein­satz von Gesichts­er­ken­nung geplant? Wenn ja, wel­che und für wel­che Anwendungsfälle?

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 16.11.22

Wie in der Ant­wort des Bun­des­ra­tes auf eine Fra­ge von Maja Rini­ker (21.7896) fest­ge­hal­ten, han­delt es sich bei der Gesichts­er­ken­nung um eine Bear­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten. Beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten dür­fen grund­sätz­lich nur bear­bei­tet wer­den, wenn ein Gesetz im for­mel­len Sin­ne dies aus­drück­lich vor­sieht. In Straf­ver­fah­ren sind hier ins­be­son­de­re Art. 260 und fol­gen­de der Straf­pro­zess­ord­nung (StPO; SR 312.0) für die Erfas­sung erken­nungs­dienst­li­cher Daten, Art. 354 Abs. 1 des Schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­bu­ches (StGB; SR 311.0) für deren Spei­che­rung und Art. 14 Abs. 2 des Bun­des­ge­set­zes über die poli­zei­li­chen Infor­ma­ti­ons­sy­ste­me (BPI; SR 361) hin­sicht­lich der Ver­knüp­fung zwi­schen Daten­sät­zen als ein­schlä­gi­ge Geset­zes­grund­la­gen zu nen­nen. Die­se Nor­men bie­ten jedoch kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für einen ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Ein­satz der Gesichtserkennung.

Foto­gra­fien sind gemäss Art. 2 der Ver­ord­nung über die Bear­bei­tung bio­me­tri­scher erken­nungs­dienst­li­cher Daten (sog. ED-Ver­ord­nung; SR 361.3) als bio­me­tri­sche erken­nungs­dienst­li­che Daten defi­niert und fal­len als sol­che in die­sel­be Kate­go­rie wie Finger‑, Hand­flä­chen- und Hand­kan­ten­ab­drücke oder auch Signa­le­men­te. Folg­lich dür­fen Gesichts­bil­der unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen und von den­sel­ben Quel­len erho­ben wer­den wie Finger‑, Hand­flä­chen- und Hand­kan­ten­ab­drücke. Auch die anschlie­ssen­de Ver­wen­dung der Gesichts­bil­der basiert auf den­sel­ben recht­li­chen Vor­schrif­ten wie Finger‑, Hand­flä­chen- und Hand­kan­ten­ab­drücke. Das bedeu­tet, dass unter den gel­ten­den gesetz­li­chen Grund­la­gen kei­ne Gesichts­er­ken­nung in Echt­zeit, also z.B. fort­lau­fend ab dem Live­bild einer Über­wa­chungs­ka­me­ra im öffent­li­chen Raum, vor­ge­nom­men wer­den darf. Mög­lich sind dage­gen soge­nann­te Gesichts­bild­ab­glei­che, bei denen Ein­zel­bil­der als “Bild­spur” mit Gesichts­bil­dern, die bei einer erken­nungs­dienst­li­chen Behand­lung erho­ben wur­den und im auto­ma­ti­sier­ten Fin­ger­ab­druck-Iden­ti­fi­ka­ti­ons-System (AFIS) vor­han­den sind, ver­gli­chen wer­den. Die­ses zur Abgren­zung vom all­ge­mei­nen Begriff Gesichts­er­ken­nung als “Gesichts­bild­ab­gleich” bezeich­ne­te Ver­fah­ren kann manu­ell oder auto­ma­ti­siert durch­ge­führt wer­den – ganz in Ana­lo­gie zur Ver­ar­bei­tung von Finger‑, Hand­flä­chen- und Handkantenabdrücken.

Es ist daher wich­tig, die Begrif­fe “Gesichts­bild­ab­gleich” und “Gesichts­bil­der­ken­nung” nicht zu vermischen.

1./2. Die Ver­wen­dung von erken­nungs­dienst­li­chen Daten in Straf­ver­fah­ren ist in Art. 260 und fol­gen­de der Straf­pro­zess­ord­nung gere­gelt. Gemäss Art. 354 Abs. 1 des Schwei­ze­ri­schen Straf­ge­setz­bu­ches regi­striert und spei­chert das zustän­di­ge Depar­te­ment erken­nungs­dienst­li­che Daten, die von Behör­den der Kan­to­ne, des Bun­des und des Aus­lan­des bei Straf­ver­fol­gun­gen oder bei Erfül­lung ande­rer gesetz­li­cher Auf­ga­ben erho­ben und ihm über­mit­telt wor­den sind. Die­se Daten kön­nen zur Iden­ti­fi­zie­rung einer gesuch­ten oder unbe­kann­ten Per­son mit­ein­an­der ver­gli­chen wer­den. Die­se Bestim­mung bil­det die gesetz­li­che Grund­la­ge für das Infor­ma­ti­ons­sy­stem AFIS und ins­be­son­de­re die Regi­stra­tur, die Spei­che­rung und den Abgleich bio­me­tri­scher erken­nungs­dienst­li­cher Daten.

Der Daten­ab­gleich darf allein zum Zweck der Iden­ti­fi­zie­rung einer gesuch­ten oder unbe­kann­ten Per­son sowie zur Aus­wer­tung von Tat­ort­spu­ren erfol­gen. Der gesetz­li­che Begriff der bio­me­tri­schen erken­nungs­dienst­li­chen Daten schliesst, wie in der Vor­be­mer­kung erwähnt, ausser dak­ty­lo­sko­pi­schen Daten und Spu­ren sowie Signa­le­men­ten expli­zit auch Foto­gra­fien mit ein. Das ergibt sich zunächst aus Art. 354 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 2 Bst. c der ED-Ver­ord­nung, wel­che die Foto­gra­fien im abschlie­ssen­den Kata­log der zu regeln­den bio­me­tri­schen erken­nungs­dienst­li­chen Daten nach die­ser Ver­ord­nung auf­führt. Dass fed­pol Foto­gra­fien in sei­nem Infor­ma­ti­ons­sy­stem bear­bei­ten kann, ergibt sich zusätz­lich aus Art. 14 Abs. 2 des Bun­des­ge­set­zes über die poli­zei­li­chen Infor­ma­ti­ons­sy­ste­me, der die erken­nungs­dienst­li­chen Foto­gra­fien expli­zit als Daten­ka­te­go­rie auf­führt (Art. 14 Abs. 2 BPI). Die Kan­to­ne dür­fen fed­pol bio­me­tri­sche erken­nungs­dienst­li­che Daten gemäss Art. 354 Abs. 2 lit. d StGB zum Abgleich liefern.
3. Nein, es besteht kein Wider­spruch zur heu­ti­gen Rechts­la­ge. Wie oben aus­ge­führt, ist nicht vor­ge­se­hen, Gesichts­bil­der­ken­nung vor­zu­neh­men, son­dern aus­schliess­lich Gesichts­bild­ab­gleich zur Iden­ti­fi­zie­rung von gesuch­ten oder unbe­kann­ten Per­so­nen sowie zur Aus­wer­tung von Tat­ort­spu­ren. Die gel­ten­den (for­mell- und mate­ri­ell­ge­setz­li­chen) Bestim­mun­gen dafür genü­gen und ent­spre­chen jenen, die auch für die Spei­che­rung und den Abgleich von Fin­ger- und Hand­bal­len­ab­drücken gel­ten. Hin­ge­gen wären für die Ein­füh­rung von Gesichts­er­ken­nung in einem ande­ren Bereich oder zu einem ande­ren Zweck, wie z.B. zum ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Ein­satz der Gesichts­er­ken­nung, eine spe­zi­el­le for­mell-gesetz­li­che Grund­la­ge erforderlich.
4. Nein, es sind zum heu­ti­gen Zeit­punkt auf Bun­des­ebe­ne kei­ne Gesetz­ge­bungs­pro­jek­te in die­sem Bereich geplant.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.