Inter­pel­la­ti­on Mich­aud Gigon (21.4408): Die Selbst­re­gu­lie­rung von Inkas­so­un­ter­neh­men unter die Lupe nehmen

Inter­pel­la­ti­on Mich­aud Gigon (21.4408): Die Selbst­re­gu­lie­rung von Inkas­so­un­ter­neh­men unter die Lupe nehmen

Ein­ge­reich­ter Text

Die­ser Fall zeigt ein­mal mehr das aggres­si­ve und unge­hö­ri­ge Ver­hal­ten der Inkas­so­bü­ros, selbst wenn eine For­de­rung unbe­grün­det ist. Er lässt zudem die Fra­ge auf­kom­men, ob die Inkas­s­o­bran­che über­haupt in der Lage ist, sol­che miss­bräuch­li­chen Situa­tio­nen zu ver­hin­dern, auch wenn der Bun­des­rat in sei­nem Bericht von 2017 in Erfül­lung des Postu­la­tes Comte 12.3641 auf die­se Selbst­re­gu­lie­rung setzt.

Der Bun­des­rat ist auch der Ansicht, dass die der­zei­ti­gen recht­li­chen Instru­men­te aus­rei­chen. Es ist jedoch so, dass es fast kei­ne Recht­spre­chung in Zivil­sa­chen im Zusam­men­hang mit Inkas­so­un­ter­neh­men gibt und dass die weni­gen zivil­recht­li­chen Ent­schei­dun­gen unver­öf­fent­lich­te erst­in­stanz­li­che Urtei­le sind. Die­se Lücke legt den Schluss nahe, dass Inkas­so­un­ter­neh­men die Sache oft fal­len las­sen, um kei­ne Prä­ze­denz­fäl­le zu schaf­fen. Doch nur weni­ge Men­schen gehen über­haupt vor Gericht. Sie geben eher dem Druck nach und zah­len die For­de­run­gen sowie die über­höh­ten und/oder unbe­grün­de­ten Inkas­so­ge­büh­ren, die von ihnen ver­langt werden.

2020 hat die Inkas­s­o­bran­che eine Beschwer­de­stel­le ins Leben geru­fen und einen Ver­hal­tens­ko­dex umge­setzt. Bis­her sind uns kei­ne Ergeb­nis­se der Tätig­keit die­ser Stel­le bekannt. Die Stel­le hält sich zwar für befugt, zu prü­fen, ob die Grund­for­de­run­gen begrün­det sind, wei­gert sich aber, sich zur Gebüh­ren­fra­ge zu äussern. Doch der West­schwei­zer Kon­su­men­ten­schutz­ver­band (Fédé­ra­ti­on roman­de des con­som­ma­teurs) stellt fest, dass die Beschwer­den über Inkas­so­bü­ros ste­tig zuneh­men und haupt­säch­lich die Höhe der Gebüh­ren betreffen.

Wir dan­ken dem Bun­des­rat für sei­ne Ant­wor­ten auf fol­gen­de Fragen:

1. Wie kann eine ein­heit­li­che Rechts­an­wen­dung in der Inkas­s­o­bran­che gewähr­lei­stet und Miss­brauch ver­hin­dert werden?

2. Wie kann man die Pra­xis der Selbst­re­gu­lie­rung der Bran­che trans­pa­ren­ter gestal­ten und sich von ihrer Wirk­sam­keit überzeugen?

3. Wür­de die Ein­rich­tung einer unab­hän­gi­gen Ombud­stel­le, die sowohl über die Prak­ti­ken der Inkas­so­un­ter­neh­men als auch über die Fra­ge der Gebüh­ren ent­schei­den könn­te, nicht sicher­stel­len, dass die Rech­te der Schuld­ne­rin­nen und Schuld­ner bes­ser berück­sich­tigt werden?

4. Wie kann eine unab­hän­gi­ge Auf­sicht über die Prak­ti­ken der Inkas­so­un­ter­neh­men gewähr­lei­stet wer­den, um Miss­bräu­che zu verhindern?

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 16.02.2022

1. Wie der Bun­des­rat in sei­nem Bericht “Rah­men­be­din­gun­gen der Prak­ti­ken von Inkas­so­un­ter­neh­men” vom 22. März 2017 in Erfül­lung des Postu­lats Comte 12.3641 und in sei­ner Ant­wort auf die Inter­pel­la­ti­on Mich­aud Gigon 21.3551 “Den Prak­ti­ken von Inkas­so­fir­men Gren­zen set­zen” aus­ge­führt hat, sehen das Obli­ga­tio­nen­recht, das Straf- und Lau­ter­keits­recht sowie das Daten­schutz­recht Mög­lich­kei­ten vor, um gegen unan­ge­mes­se­ne bzw. aggres­si­ve Prak­ti­ken von Inkas­so­un­ter­neh­men vor­zu­ge­hen. Die bestehen­den Regeln kön­nen in der Pra­xis mit allen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­teln durch­ge­setzt wer­den, bei­spiels­wei­se auch durch Muster­kla­gen, Pilot­pro­zes­se oder allen­falls auch Ver­bands­kla­gen. Damit soll­ten sich Miss­bräu­che ver­hin­dern las­sen und es soll­te eine ein­heit­li­che Rechts­an­wen­dung resultieren.

In die­sem Zusam­men­hang denk­bar sind auch beson­de­re Infor­ma­ti­ons- und Sen­si­bi­li­sie­rungs­kam­pa­gnen mit denen zum Bei­spiel Kon­su­men­ten­schutz­ver­bän­de, eine akti­ve Rol­le bei der Sicher­stel­lung der kor­rek­ten und ein­heit­li­chen Anwen­dung des bestehen­den Rechts spie­len können.
Zu erin­nern ist ein­mal mehr auch an die höchst­rich­ter­li­chen Urtei­le, in denen das Bun­des­ge­richt fest­ge­hal­ten hat, dass das Andro­hen von recht­li­chen Schrit­ten als Druck­mit­tel zur Bezah­lung von nicht bestehen­den oder nicht durch­setz­ba­ren For­de­run­gen straf­recht­lich den Tat­be­stand der Nöti­gung erfül­len kann (Art. 181 StGB, SR 311.0; vgl. Urtei­le des Bun­des­ge­richts 6B_8/2017 E. 2 und 6B_1074/2016 E. 2.3).
2. Wie der Bun­des­rat mehr­fach aus­ge­führt hat, sieht er kei­nen Hand­lungs­be­darf für den Gesetz­ge­ber (s. Stel­lung­nah­men zu den Mo. Flach 17.3561 und 20.3689; Ant­wort zu Ip. Mich­aud Gigon 21.3551), begrüsst aber die Selbst­re­gu­lie­rung der Bran­che. Dabei obliegt es auch der Bran­che, für die nöti­ge Trans­pa­renz zu sor­gen und sich die­sen selbst auf­er­leg­ten Rege­lun­gen zu unter­zie­hen. Wünsch­bar wäre aus Sicht des Bun­des­ra­tes, dass dabei die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben zur Gel­tend­ma­chung von Inkas­so­ge­büh­ren sicher­ge­stellt wird (dazu Bericht vom 22. März 2017, Ziff. 4.1).
3./4. Die Ein­rich­tung einer unab­hän­gi­gen Ombuds­stel­le oder einer Auf­sichts­be­hör­de könn­te die Rechts­durch­set­zung für die Schuld­ne­rin­nen und Schuld­ner zwar mög­li­cher­wei­se erleich­tern. Die Ein­rich­tung und der Erhalt sol­cher Struk­tu­ren wür­den jedoch erheb­li­chen Auf­wand und hohe Kosten ver­ur­sa­chen. Die staat­li­che Anord­nung sol­cher Mass­nah­men stellt für die betrof­fe­nen Unter­neh­men zudem einen Ein­griff in ihre Wirt­schafts­frei­heit (Art. 27 und 94 BV) dar, wel­cher nicht leicht­hin vor­ge­nom­men wer­den darf. Der Bun­des­rat hat in sei­nem Bericht “Rah­men­be­din­gun­gen der Prak­ti­ken von Inkas­so­un­ter­neh­men” vom 22. März 2017 eine umfas­sen­de Regu­lie­rung der Inkas­s­o­bran­che ange­sichts der bereits bestehen­den Mit­tel als nicht ver­hält­nis­mä­ssig und damit nicht gerecht­fer­tigt beur­teilt. Der Bun­des­rat sieht wie erwähnt der­zeit kei­nen Anlass, auf die­se Ein­schät­zung zurück­zu­kom­men (s. zuletzt Ant­wort zu Ip. Mich­aud Gigon 21.3551).

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