Eingereichter Text
Wie begründet der Bundesrat, dass Tardoc von den Leistungserbringern verlangt, gegen die ärztliche Schweigepflicht gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu verstossen, wenn sie ihre Rechnungen über die Grundversicherer vergüten lassen wollen?
Begründung
Beim neuen medizinischen Tarif Tardoc, der seit dem 1. Januar 2026 für die Vergütung der Leistungserbringer von ambulanten Behandlungen zulasten der OKP gilt, muss der ICD-10-Code (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten – 10. Revision) auf der Rechnung angegeben werden. Fehlt der Code, so lehnt der Versicherer die Kostenübernahme ab. Die ICD-10-Codes sind keineswegs vertraulich; sie lassen sich dechiffrieren und zeigen die Diagnosen, die dem Arztbesuch zugrunde liegen. So wird der Versicherer ‒ und allen voran das Verwaltungspersonal, das die Post entgegennimmt und verteilt ‒ über den Grund für die Konsultation informiert. Bei Tarmed musste der Code nicht angegeben werden; die Änderung geschah heimlich und ohne demokratische Legitimation. Ist sich der Bundesrat dessen bewusst? Was gedenkt er zu unternehmen, um die ärztliche Schweigepflicht zu schützen, die für das Vertrauensverhältnis zwischen der Patientenschaft und den Gesundheitsfachpersonen unabdingbar ist?
Stellungnahme des Bundesrats vom 22.4.26
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Vertrauensverhältnisses, das zwischen Patientinnen und Patienten und ihren Ärztinnen und Ärzten besteht, bewusst und ist der Ansicht, dass die Weitergabe medizinischer Daten strengen Regeln unterliegen muss.
Nach Artikel 42 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Leistungserbringer die für die Rechnungsstellung erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach anerkannten Klassifikationen codiert auf der Rechnung aufführen. Die Pflicht, die Diagnosen auf den Rechnungen anzugeben, wird im Übrigen in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wiederholt. Diese Vorschrift gilt unabhängig vom Tarifmodell, also auch für TARDOC und die ambulanten Pauschalen.
Die Weitergabe von Diagnosen beruht demnach auf einer gesetzlichen Pflicht. Sie soll es den Krankenversicherern ermöglichen, die Rechnungen zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Vergütung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen (Art. 42 Abs. 3 KVG). In diesem Kontext stellt die Weitergabe von Diagnosen auf medizinischen Rechnungen keine Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) dar. Sie muss jedoch die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erfüllen, insbesondere den Grundsatz der Datenminimierung. Mangels einer klaren Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern hat der Bundesrat in seinem Entscheid vom 30. April 2025 Mindestanforderungen festgelegt, die dem unter TARMED bekannten Rahmen ähnlich sind. Die Tarifpartner wurden aufgefordert, rasch zu klären, ob die Weitergabe detaillierter Daten in bestimmten Fällen verhältnismässig wäre.
Die Versicherer sind darüber hinaus verpflichtet, die Datensicherheit zu gewährleisten. Das Bundesamt für Gesundheit überwacht die Einhaltung dieser Pflichten und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist zuständig für die Einhaltung des Datenschutzrechts. Im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich des Datenschutzes koordinieren die beiden Behörden ihre Tätigkeiten.