Inter­pel­la­ti­on Pol­la (01.3779): Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät. Rol­le des Dien­stes für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK

Inter­pel­la­ti­on Pol­la (01.3779): Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät. Rol­le des Dien­stes für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK
9.12.2003: Der Vor­stoss wird abge­schrie­ben, da der/die Urheber/in aus dem Rat aus­ge­schie­den ist

Ein­ge­reich­ter Text

Ich neh­me Bezug auf die vom Bun­des­rat im Bericht über die Legis­la­tur­pla­nung 1999 – 2003 vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men gegen die Cyber­kri­mi­na­li­tät und bit­te den Bun­des­rat, zu fol­gen­den Fra­gen Stel­lung zu nehmen:

1. Wel­che Rol­le nimmt der Dienst für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK bei der Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät ein?

2. Wie wird sei­ne Arbeit aus­ge­wer­tet und kon­trol­liert, ins­be­son­de­re was die Berück­sich­ti­gung der Bedürf­nis­se der kan­to­na­len Unter­su­chungs­rich­te­rin­nen und ‑rich­ter betrifft?

3. Wie gestal­ten sich die Ver­bin­dun­gen und Bezie­hun­gen zwi­schen dem Dienst für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK und den kan­to­na­len Gerichts- und Polizeibehörden?

4. Wel­che Ver­bin­dun­gen gibt es bei der Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät zwi­schen dem Dienst für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK und dem EJPD?

Begrün­dung

Die Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät ist einer der erklär­ten Schwer­punk­te des Bun­des­ra­tes in der Legis­la­tur­pla­nung 1999 – 2003. Die­ses Ziel des Bun­des­ra­tes ist heu­te aus ver­schie­de­nen Grün­den beson­ders wich­tig. Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze und Infor­ma­tik­sy­ste­me funk­tio­nie­ren staa­ten­über­grei­fend. Das führt dazu, dass die Schwie­rig­kei­ten beträcht­lich ver­stärkt wer­den, denen die Gerichts- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den schon jetzt inner­halb der Schweiz bei der Ver­fol­gung von Per­so­nen, die im Bereich der Infor­ma­tik Delik­te bege­hen, begegnen.

Zur Bekämp­fung der Kri­mi­na­li­tät im vir­tu­el­len Raum bedarf es stän­dig neu­er Ermitt­lungs­in­stru­men­te. So haben alle G‑8-Staa­ten Struk­tu­ren zur Bekämp­fung der High­tech-Kri­mi­na­li­tät geschaf­fen. In die­sen Län­dern arbei­ten die natio­na­len Poli­zei­be­hör­den und die ver­schie­de­nen gericht­li­chen Instan­zen bei der Bekämp­fung der Infor­ma­tik­kri­mi­na­li­tät beson­ders inten­siv und effi­zi­ent zusam­men. Eine sol­che Zusam­men­ar­beit ist sicher grund­le­gend, und die Trans­pa­renz bei den Tätig­kei­ten der ver­schie­de­nen Instan­zen ist uner­läss­lich für eine wirk­sa­me Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät. Um die­se Her­aus­for­de­rung anzu­ge­hen, braucht es in unse­rem föde­ra­li­stisch orga­ni­sier­ten Land beson­de­re Koor­di­na­ti­ons­mass­nah­men. Die Ver­tei­lung der Kom­pe­ten­zen auf ver­schie­de­ne Depar­te­men­te erscheint in die­sem Zusam­men­hang pro­ble­ma­tisch, vor allem weil über die Grün­de und die Ziel­set­zun­gen einer sol­chen Ver­tei­lung sowie über ihre Wirk­sam­keit heu­te unge­nü­gend infor­miert wird.

Offi­zi­ell wur­de der Dienst für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK geschaf­fen, um die Ermitt­lungs­tä­tig­kei­ten der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zu ver­ein­fa­chen. In der Pra­xis ist es aber für die Unter­su­chungs­rich­te­rin­nen und ‑rich­ter zuwei­len schwie­rig, innert nütz­li­cher Frist, d. h. sehr rasch, bestimm­te Infor­ma­tio­nen zu erhal­ten. So ist es z. B. nicht ein­fach, eine Liste aller Ver­bin­dun­gen, die über eine bestimm­te Fern­mel­de­an­ten­ne gelau­fen sind, zur Ver­fü­gung gestellt zu bekom­men oder aus­ge­hend von bekann­ten IP-Adres­sen die ent­spre­chen­den Log-Datei­en von den Inter­net­an­bie­tern zu erhal­ten. Mit mei­ner Inter­pel­la­ti­on möch­te ich detail­liert Auf­schluss erhal­ten über die genaue Funk­ti­on und Arbeits­wei­se des Dien­stes für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK, sei­ne Wirk­sam­keit und Trans­pa­renz sowie sei­ne Zusam­men­ar­beit mit dem EJPD, den Gerich­ten und den kan­to­na­len Poli­zei­be­hör­den bei der Bekämp­fung der Cyberkriminalität.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Der Bun­des­rat ist sich der beson­de­ren Koor­di­na­ti­ons­be­dürf­nis­se zur effi­zi­en­ten Bekämp­fung der Inter­net­kri­mi­na­li­tät bewusst. Er will des­halb auf den 1. Janu­ar 2003 gemein­sam mit den Kan­to­nen eine natio­na­le Koor­di­na­ti­ons­stel­le schaf­fen. Mit die­ser Stel­le wird im Bun­des­amt für Poli­zei das Inter­net-Moni­to­ring wie­der auf­ge­nom­men und neu eine Clea­ring-Stel­le ein­ge­führt. Damit wird ein ein­heit­li­cher Ansprech­part­ner für das Aus­land geschaf­fen. Die Rea­li­sie­rung der Koor­di­na­ti­ons­stel­le ist ausser­dem Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung der Cyber­crime-Kon­ven­ti­on des Euro­pa­ra­tes in der Schweiz und ermög­licht es, dem von der EU geför­der­ten G‑8-Netz­werk bei­tre­ten zu können.

Der Dienst für Beson­de­re Auf­ga­ben des UVEK (DBA) ist zustän­dig für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs und in die­ser Funk­ti­on die admi­ni­stra­ti­ve und tech­ni­sche Ver­bin­dungs- und Koor­di­na­ti­ons­stel­le zwi­schen den kan­to­na­len bzw. eid­ge­nös­si­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den einer­seits und den Anbie­te­rin­nen von Fern­mel­de­dien­sten andererseits.

Der DBA ist dem UVEK admi­ni­stra­tiv zuge­ord­net und erfüllt sei­ne Auf­ga­be wei­sungs­un­ge­bun­den. Bei der Ver­bre­chens­be­kämp­fung hat er inso­fern kei­ne eigen­stän­di­ge Rol­le, als er aus­schliess­lich auf Begeh­ren der kan­to­na­len oder eid­ge­nös­si­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den aktiv wird. Sei­ne Tätig­keit stützt sich auf das Bun­des­ge­setz über die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs vom 6. Okto­ber 2000 (BÜPF; SR 780.1) und die dazu­ge­hö­ren­de Ver­ord­nung vom 31. Okto­ber 2001 (VÜPF; SR 780.11), bei­de in Kraft seit dem 1. Janu­ar 2002.

1. Für den Bereich der Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät hat der DBA die glei­chen Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen wie bei der übri­gen Ver­bre­chens­be­kämp­fung. Er nimmt die Gesu­che für die Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs ent­ge­gen, prüft ob die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sind, ermit­telt die Anbie­te­rin, die die Über­wa­chungs­mass­nah­me umset­zen muss und gibt der Anbie­te­rin den ent­spre­chen­den Auf­trag. Die von der Anbie­te­rin erho­be­nen Daten lei­tet er an die Behör­de wei­ter, die die Über­wa­chungs­mass­nah­me bean­tragt hat.

2. Der DBA führt für jede Über­wa­chungs­mass­nah­me ein Dos­sier, in dem die wesent­li­chen Daten des Über­wa­chungs­ge­su­ches ent­hal­ten sind. Ins­be­son­de­re ist dar­aus auch die antrag­stel­len­de Behör­de, die Geneh­mi­gungs­be­hör­de, der Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung und der Auf­trags­er­le­di­gung ent­hal­ten. In die­ser Hin­sicht obliegt dem DBA die Auf­sicht über die kor­rek­te und zeit­ge­rech­te Erle­di­gung des Auftrages.

Die Aus­wer­tung der Arbeit, d. h. die Aus­wer­tung der Ergeb­nis­se einer bestimm­ten Über­wa­chungs­mass­nah­me, erfolgt nicht durch den DBA, son­dern durch die­je­ni­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, die den Auf­trag erteilt haben.

3. Der DBA ist ein Dienst­lei­stungs­un­ter­neh­men, das die Auf­trä­ge der kan­to­na­len und eid­ge­nös­si­schen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den erfüllt. In die­sem Rah­men steht er den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den für sämt­li­che Fra­gen im Zusam­men­hang mit den Über­wa­chungs­mass­nah­men bera­tend zur Ver­fü­gung (Aus­künf­te über tech­ni­sche Mög­lich­kei­ten, zu erwar­ten­de Kosten, usw.). Fer­ner enga­giert sich der DBA auf Ein­la­dung hin in den ver­schie­de­nen Gre­mi­en und an den Tagun­gen der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, es besteht eine Arbeits­grup­pe, bestehend aus Ver­tre­tern der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den, des DBA und des GS UVEK, das regel­mä­ssig Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs diskutiert.

4. Es besteht eine Arbeits­grup­pe zwi­schen dem Bund und den Kan­to­nen, unter Feder­füh­rung des Bun­des­am­tes für Poli­zei, in dem Fra­gen der Cyber­kri­mi­na­li­tät dis­ku­tiert wer­den (AG Bemik, Arbeits­grup­pe zur Bekämp­fung des Miss­brauchs der Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik). Der DBA wur­de ein­ge­la­den, an den Arbeits­grup­pen­sit­zun­gen teil­zu­neh­men und benutzt sie als Infor­ma­ti­ons­platt­form für sei­ne Tätig­keit. Dar­über hin­aus gehen­de Ver­bin­dun­gen zwi­schen EJPD und DBA im Hin­blick auf die Bekämp­fung der Cyber­kri­mi­na­li­tät exi­stie­ren nicht und sind im Hin­blick auf die vor­ste­hend geschil­der­te Funk­ti­on des DBA auch nicht erforderlich.

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