Inter­pel­la­ti­on Rei­mann (12.3868): KMU-Fern­mel­de­an­bie­ter und Echtzeitüberwachung

Inter­pel­la­ti­on Rei­mann (12.3868): KMU-Fern­mel­de­an­bie­ter und Echtzeitüberwachung
26.09.2014: abgeschrieben

Ein­ge­reich­ter Text

In der Schweiz gibt es nicht nur eine Hand­voll gro­sser Fern­mel­de­an­bie­ter. Es gibt im Gegen­teil meh­re­re Hun­dert Fern­mel­de­an­bie­ter, von denen die mei­sten klei­ne KMU sind.

Mit der Inkraft­set­zung der neu­en Vüpf am 1. Janu­ar 2012 dro­hen den KMU-Fern­mel­de­an­bie­tern nun mas­siv höhe­re Kosten bei der Echt­zeit­über­wa­chung. Vie­le sind durch die neue Rege­lung gar in ihrer Exi­stenz bedroht.

Obwohl die Cyber­crime-Kon­ven­ti­on des Euro­pa­ra­tes bestimmt, dass die Fern­mel­de­an­bie­ter ent­we­der eine tech­ni­sche Lösung imple­men­tie­ren müs­sen oder zur Koope­ra­ti­on für Echt­zeit­über­wa­chun­gen gezwun­gen wer­den kön­nen (Art. 20 Abs. 1b), hat sich der Bun­des­rat in der Vüpf nur für die erste Vari­an­te ent­schie­den: Arti­kel 25 Absatz 4 und Arti­kel 17 Absatz 4 der Vüpf zwin­gen Fern­mel­de­an­bie­ter unab­hän­gig von ihrer Grö­sse, eine tech­ni­sche Lösung ein­zu­füh­ren. Eine Koope­ra­ti­ons­lö­sung ist nicht vorgesehen.

Die Kosten einer Lösung gemäss erster Vari­an­te belau­fen sich aller­dings auf um die 100 000 Fran­ken. Je klei­ner ein Fern­mel­de­an­bie­ter ist, je weni­ger Echt­zeit­über­wa­chungs­fäl­le muss er dabei bear­bei­ten. Für vie­le Anbie­ter gibt es erfah­rungs­ge­mäss sogar über­haupt kei­ne Fäl­le. Die Kosten sind aber für alle Anbie­ter die­sel­ben, und sie fal­len vor allem unab­hän­gig von der Zahl der Über­wa­chungs­fäl­le an.

Dies wirft fol­gen­de Fra­gen auf:

1. Wie ver­trägt sich die­se Rege­lung mit den Bun­des­rats­zie­len für eine KMU-freund­li­che Politik?

2. Fin­det es der Bun­des­rat ver­hält­nis­mä­ssig, dass die klei­nen Anbie­ter die genau glei­chen Kosten tra­gen müs­sen wie die grossen?

3. War­um berück­sich­tigt der Bund bei sei­ner Rege­lung die bei den klei­nen Anbie­tern feh­len­den Ska­len­ef­fek­te nicht?

4. Sind für die Revi­si­on des Büpf auch Aus­nah­men für KMU-Pro­vi­der im Sinn von Arti­kel 20 Absatz 1b Zif­fer ii der Cyber­crime-Kon­ven­ti­on geplant?

5. Die aktu­el­le Vüpf berück­sich­tigt die KMU-Anbie­ter eben­falls noch nicht. Müss­te die aktu­el­le Vüpf nicht ent­spre­chend ange­passt wer­den, um dem Ver­hält­nis­mä­ssig­keits­prin­zip zu entsprechen?

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Die klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men (KMU) machen 99,7 Pro­zent der markt­wirt­schaft­li­chen Unter­neh­men in der Schweiz aus und beschäf­ti­gen zwei Drit­tel der Erwerbs­tä­ti­gen. Der Bun­des­rat ist sich bewusst, dass KMU ver­hält­nis­mä­ssig stär­ker unter admi­ni­stra­ti­ven und recht­li­chen Bela­stun­gen lei­den und oft Schwie­rig­kei­ten bei der Finan­zie­rung haben. Im Inter­es­se der Stär­kung des Wirt­schafts­stand­or­tes Schweiz ist ihnen daher ins­be­son­de­re bei der Gestal­tung der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen beson­ders Beach­tung zu schenken.

Das gel­ten­de Bun­des­ge­setz vom 6. Okto­ber 2000 betref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (Büpf) sieht kei­ne Unter­schei­dung zwi­schen klei­nen und gro­ssen Fern­mel­de­dienst­an­bie­te­rin­nen (FDA) vor. Dem­zu­fol­ge wer­den alle FDA glei­cher­ma­ssen zur Durch­füh­rung von Fern­mel­de­über­wa­chun­gen ver­pflich­tet. Ent­spre­chend sieht der­zeit auch die gel­ten­de Ver­ord­nung des Bun­des­ra­tes vom 31. Okto­ber 2001 über die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (Vüpf; SR 780.11) kei­ne sol­che Unter­schei­dung vor.

Im März 2006 hat der Bun­des­rat die Total­re­vi­si­on des Büpf initi­iert. Er wird dem­nächst eine ent­spre­chen­de Bot­schaft ver­ab­schie­den. Aus die­sem Anlass wird er auch zur Fra­ge Stel­lung neh­men, ob bestimm­te FDA ganz oder teil­wei­se von ihren gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen befreit wer­den kön­nen. Nament­lich wird er abwä­gen, ob FDA, die Dienst­lei­stun­gen von gerin­ger wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung erbrin­gen, von bestimm­ten gesetz­li­chen Pflich­ten befreit und statt­des­sen bei­spiels­wei­se ledig­lich einer Koope­ra­ti­ons­pflicht unter­stellt wer­den kön­nen. Er wird sei­nen Ent­scheid in Kennt­nis der Situa­ti­on der KMU sowie unter Berück­sich­ti­gung der teils diver­gie­ren­den Inter­es­sen der Wirt­schafts­frei­heit, der öffent­li­chen Sicher­heit und des Bun­des­fi­nanz­haus­halts tref­fen. Im Anschluss an die Total­re­vi­si­on des Büpf wird schliess­lich auch die Vüpf ange­passt wer­den und gege­be­nen­falls eine dif­fe­ren­zier­te Rege­lung für KMU vor­se­hen müssen.

Das gel­ten­de Büpf schreibt wei­ter vor, dass die Kosten für die Erstel­lung der Über­wa­chungs­be­reit­schaft (Inve­sti­ti­ons­ko­sten) zula­sten der FDA gehen. Für die Durch­füh­rung einer kon­kre­ten Über­wa­chung erhal­ten sie Ent­schä­di­gun­gen, die zur Deckung des damit ver­bun­de­nen Auf­wands (Betriebs­ko­sten) bestimmt sind. Es war nicht die Absicht des Gesetz­ge­bers, dass die Inve­sti­ti­ons­ko­sten über Ent­schä­di­gun­gen amor­ti­siert wer­den. Folg­lich soll­ten auch gro­sse FDA nicht in den Genuss von einem Ska­len­ef­fekt im Sin­ne einer Amor­ti­sa­ti­on der Inve­sti­ti­ons­ko­sten durch Ent­schä­di­gun­gen bei der Durch­füh­rung zahl­rei­cher Über­wa­chun­gen kommen.

Die Kosten für die Erstel­lung der Über­wa­chungs­be­reit­schaft hän­gen nebst dem Dienst­lei­stungs­an­ge­bot einer FDA mass­ge­bend von der jeweils von ihr gewähl­ten tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Lösung ab. Dabei haben die FDA schon nach gel­ten­dem Recht die Mög­lich­keit, sich für Erwerb und Betrieb von Über­wa­chungs­in­fra­struk­tur zusam­men­zu­schlie­ssen oder die Über­wa­chung auf hier­auf spe­zia­li­sier­te Unter­neh­men aus­zu­la­gern, um ihren Pflich­ten kosten­gün­sti­ger nachzukommen.

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