Inter­pel­la­ti­on Schwa­ab (17.3277): Las­sen sich die Inter­­net-Gigan­ten mit den heu­ti­gen recht­li­chen Sank­tio­nen bändigen?

Ein­ge­reich­ter Text

Ist stel­le dem Bun­des­rat die fol­gen­den Fragen:

  1. Wel­che recht­li­chen Sank­tio­nen wur­den bis dato in der Schweiz gegen mul­ti­na­tio­na­le Inter­net­un­ter­neh­men mit Sitz im Aus­land wie Goog­le, Face­book, Apple, Twit­ter, Yahoo, Ama­zon, Uber oder AirB­nB verhängt?
  2. Wur­den die­se Ent­schei­de von den betrof­fe­nen Unter­neh­men akzeptiert?
  3. Reicht das heu­ti­ge recht­li­che Instru­men­ta­ri­um der Schweiz aus, um eine abschrecken­de Wir­kung bei die­sen Unter­neh­men zu ent­fal­ten, die sehr stark kapi­ta­li­siert sind, enor­me Gewin­ne erzie­len und über sehr viel flüs­si­ge Mit­tel ver­fü­gen? Wenn nicht: Was gedenkt der Bun­des­rat zu tun?
  4. Wur­den im Beson­de­ren von Schwei­zer Gerich­ten Sank­tio­nen gestützt auf Arti­kel 292 StGB gegen mul­ti­na­tio­na­le Inter­net­un­ter­neh­men verhängt?
  5. Ist der Bun­des­rat der Mei­nung, dass der für eine Bus­se nach Arti­kel 292 StGB vor­ge­se­he­ne Höchst­be­trag auf Unter­neh­men, wie sie in Fra­ge 3 ange­spro­chen sind, eine abschrecken­de Wir­kung ent­fal­ten kann? Wenn nicht: Was gedenkt der Bun­des­rat zu tun?
  6. Wur­den im Beson­de­ren vor­sorg­li­che Mass­nah­men gegen mul­ti­na­tio­na­le Inter­net­un­ter­neh­men ver­hängt? Wenn ja: Wur­den die­se respektiert?
  7. Ist der Bun­des­rat der Mei­nung, dass das Instru­ment der vor­sorg­li­chen Mass­nah­men eine hin­rei­chend abschrecken­de Wir­kung auf mul­ti­na­tio­na­le Inter­net­un­ter­neh­men, wie sie in Fra­ge 3 ange­spro­chen sind, ent­fal­tet? Wenn nicht: Was gedenkt der Bun­des­rat zu tun?
  8. Wie schätzt der Bun­des­rat das Risi­ko ein, dass gro­sse, im Inter­net täti­ge Unter­neh­men Schwei­zer Recht ver­let­zen, ohne Kon­se­quen­zen zu fürch­ten, weil sie ihren Sitz im Aus­land haben und weil die Sank­tio­nen, die unser Recht heu­te zur Ver­fü­gung hat, auf die­se Unter­neh­men ange­sichts ihrer finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se kei­ne hin­rei­chend abschrecken­de Wir­kung ent­fal­ten kann?
  9. Sieht der Bun­des­rat vor, die Sank­tio­nen gegen Rechts­ver­stö­sse im Inter­net in der Rich­tung zu ver­stär­ken, die zur­zeit Deutsch­land ein­schlägt, ins­be­son­de­re was die Ahn­dung von Hass­kom­men­ta­ren im Inter­net betrifft?

Begrün­dung

Die Fäl­le fla­gran­ter Ver­let­zung von Schwei­zer Recht durch Inter­­net-Gigan­ten mit Sitz im Aus­land meh­ren sich. Oft­mals ver­fü­gen die­se Unter­neh­men über der­art gro­sse Finanz­mit­tel, dass die vom gegen­wär­ti­gen Schwei­zer Recht vor­ge­se­he­nen Sank­tio­nen wegen Rechts­ver­stö­ssen oder Miss­ach­tung behörd­li­cher Ver­fü­gun­gen nicht die gering­ste abschrecken­de Wir­kung ent­fal­ten. Es muss jedoch ver­hin­dert wer­den, dass das Inter­net zum rechts­frei­en Raum wird – oder, schlim­mer noch, rechts­frei­er Raum bleibt -, in dem für eini­ge sehr gro­sse und mäch­ti­ge Akteu­re Straf­lo­sig­keit herrscht.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Die neu­ar­ti­gen Fra­ge­stel­lun­gen und die damit ver­bun­de­nen recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen, die sich im Zusam­men­hang mit Dien­sten im Inter­net stel­len, sind nicht vor­ab straf­recht­li­cher Natur, son­dern betref­fen min­de­stens in glei­chem Mass zivil­recht­li­che und ver­wal­tungs­recht­li­che Fra­gen. So ging es etwa im bekann­ten Fall “Goog­le Street View” (BGE 138 II 346) um eine daten­schutz­recht­li­che Fragestellung.

Oft ist nicht zum Vorn­her­ein klar, wie neue Phä­no­me­ne im Inter­net zu regeln sind bzw. inwie­fern bestehen­de Regeln aus der ana­lo­gen Welt auch für neue digi­ta­le Dien­ste gel­ten sol­len. Die­se Punk­te müs­sen geklärt sein, bevor sich Fra­gen nach der Durch­set­zung bzw. Sank­tio­nie­rung fehl­ba­ren Ver­hal­tens stellen.

Fra­gen 1 und 2

Der Bun­des­rat ver­fügt weder über umfas­sen­de Anga­ben zu gericht­li­chen Ver­fah­ren, Inter­ven­tio­nen oder Mass­nah­men gegen die genann­ten Unter­neh­men noch zur Fra­ge der Akzep­tanz all­fäl­li­ger Ent­schei­de. Prak­tisch alle die­se Unter­neh­men sind jedoch schon Gegen­stand bzw. Par­tei in einem Gerichts­ver­fah­ren in der Schweiz gewe­sen, auch in sol­chen vor Bundesgericht.

Auf­grund der – nicht auf syste­ma­tisch erho­be­nen Infor­ma­tio­nen beru­hen­den – Erfah­run­gen kann aus Sicht des Bun­des­ra­tes nicht gesagt wer­den, dass sich die vom Inter­pel­lan­ten erwähn­ten Unter­neh­men gene­rell nicht an die in der Schweiz gel­ten­den Regeln hal­ten und Ent­schei­de nicht akzep­tie­ren wür­den. So wer­den die im Urteil “Goog­le Street View” (BGE 138 II 346) bestä­tig­ten Mass­nah­men – soweit ersicht­lich – umgesetzt.

Fra­ge 3

Prak­ti­sche Schwie­rig­kei­ten bei der Rechts­durch­set­zung sind nach heu­ti­gem Kennt­nis­stand nicht in erster Linie ein Pro­blem der Sank­tio­nen­hö­he bzw. der feh­len­den Abschreckung. Da Dien­ste im Inter­net oft grenz­über­schrei­tend ange­legt sind, fehlt in Anwen­dung des Ter­ri­to­ria­li­täts­grund­sat­zes oft ein Anknüp­fungs­punkt, um bestimm­te Phä­no­me­ne lan­des­recht­lich zu regeln oder zu ahn­den. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass sich die Schwei­zer Behör­den zu Daten, die im Aus­land gela­gert sind und auf wel­che die in der Schweiz täti­gen Akteu­re nicht unmit­tel­bar Zugriff haben, nur mit den Mit­teln der Rechts­hil­fe Zugang ver­schaf­fen kön­nen (BGE 141 IV 108; BGE 143 IV 21).

Fra­gen 4 und 5

Dem Bun­des­rat ist nicht bekannt, ob Ver­fü­gun­gen nach Arti­kel 292 StGB in Ver­fah­ren gegen­über mul­ti­na­tio­na­len Inter­net­un­ter­neh­men eine beson­de­re Rol­le zuge­kom­men ist.

Der Unge­hor­sam gegen eine amt­li­che Ver­fü­gung (Art. 292 StGB) ist eine Über­tre­tung (Bus­se bis CHF 10’000. – ). Die Straf­norm rich­tet sich an natür­li­che Per­so­nen, nicht an Unter­neh­men. Rich­tet sich die Ver­fü­gung an ein Unter­neh­men, betrifft die Straf­bar­keit vor­wie­gend Per­so­nen aus der Geschäfts­lei­tung (Art. 29 StGB). Weil die Straf­dro­hung punk­tu­ell als zu tief erscheint, gibt es in bestimm­ten Ver­wal­tungs­ge­set­zen Straf­be­stim­mun­gen mit einer höhe­ren Straf­dro­hung (z.B. Art. 48 des Finanz­markt­auf­sichts­ge­set­zes). Wie bereits in der Ant­wort auf die Fra­ge 3 dar­ge­legt, sind die Schwie­rig­kei­ten bei der recht­li­chen Rege­lung von Inter­net­dien­sten aller­dings nicht in erster Linie auf zu tie­fe Sank­tio­nen bzw. eine zu gerin­ge abschrecken­de Wir­kung zurückzuführen.

Fra­gen 6 und 7

Vor­sorg­li­che Mass­nah­men sol­len in erster Linie einen bestehen­den Zustand erhal­ten oder wie­der­her­stel­len und ver­hin­dern, dass wäh­rend eines lau­fen­den Ver­fah­rens zum Nach­teil der einen Par­tei ein Fait accom­pli geschaf­fen wird. Zivil­recht­lich kön­nen sol­che Mass­nah­men in der Schweiz auch gegen­über mul­ti­na­tio­na­len Inter­net­un­ter­neh­men ange­ord­net wer­den, sofern die Schwei­zer Gerich­te zustän­dig sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie für die Haupt­sa­che zustän­dig sind oder die Mass­nah­me in der Schweiz voll­streckt wer­den soll. Die Durch­setz­bar­keit von Mass­nah­men im Aus­land ist von staats­ver­trag­li­chem bzw. aus­län­di­schem Recht abhän­gig (vgl. Bericht des Bun­des­ra­tes “Die zivil­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit von Pro­vi­dern” vom 11. Dezem­ber 2015, Ziff. 6.2.5).

Dem Bun­des­rat ist nicht bekannt, dass – sofern schwei­ze­ri­sche Gerich­te zustän­dig waren – sich mul­ti­na­tio­na­le Inter­net­un­ter­neh­men regel­mä­ssig nicht an getrof­fe­ne vor­sorg­li­che Mass­nah­men gehal­ten hätten.

Fra­ge 8 und 9

Die Gefahr besteht grund­sätz­lich, dass inter­na­tio­nal täti­ge Inter­net­un­ter­neh­men punk­tu­ell vom schwei­ze­ri­schen Recht nicht erfasst wer­den kön­nen. Wo dies statt­fin­det, ist dies in der Regel aber nicht eine Fol­ge zu gerin­ger Sank­tio­nen, son­dern dar­auf zurück­zu­füh­ren, dass auf­grund des Ter­ri­to­ria­li­täts­prin­zips schwei­ze­ri­sches Recht nicht anwend­bar oder nicht durch­ge­setzt wer­den kann.

Der Bun­des­rat ver­folgt die Ent­wick­lun­gen im Inter­net auf­merk­sam und er hat zu den sich damit stel­len­den recht­li­chen Her­aus­for­de­run­gen bereits mehr­fach Stel­lung genom­men (Recht­li­che Basis für Soci­al Media, Bericht des Bun­des­ra­tes vom 9. Okto­ber 2013 in Erfül­lung des Postu­lats Amherd 11.3912; Recht­li­che Basis für Soci­al Media: Erneu­te Stand­ort­be­stim­mung. Nach­fol­ge­be­richt des Bun­des­ra­tes vom 10. Mai 2017 zum Postu­lats­be­richt Amherd 11.3912 “Recht­li­che Basis für Soci­al Media”; Bericht des Bun­des­ra­tes “Die zivil­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit von Pro­vi­dern” vom 11. Dezem­ber 2015). Er sucht dabei nach zweck­mä­ssi­gen Lösun­gen, ver­zich­tet aber dar­auf, den Erlass von Geset­zen vor­zu­schla­gen, die man­gels Zustän­dig­keit gar nicht durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Gleich­zei­tig schlägt er punk­tu­el­le Rechts­an­pas­sun­gen vor, die auch Fra­gen im Zusam­men­hang mit dem Inter­net regeln. So wird er näch­stens eine Bot­schaft für eine Revi­si­on des Daten­schutz­ge­set­zes vor­le­gen. Dabei wird es auch um die Fra­ge gehen, wel­che Sank­tio­nen adäquat sind bei der Ver­let­zung ent­spre­chen­der Regeln.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.