Interpellation Vollmer (00.3631): Adressenhandel und Datenschutz im Postbereich
Abgeschrieben (13.12.2002)
Eingereichter Text
Der Handel mit aktualisierten Postadressen entwickelt sich mehr und mehr zu einem lukrativen Wirtschaftssektor. Über die Tochterfirma DCL Data Care betätigt sich auch die Post in diesem Bereich.
Grundsätzlich ist gegen entsprechende Aktivitäten der Post nichts einzuwenden, so lange dafür Gewähr besteht, dass die unter dem Aspekt des Persönlichkeitsschutzes sensiblen Personendaten unter den strengen Anforderungen des Datenschutzes behandelt werden.
Insbesondere muss die Erhebung von monatlichen Gebühren für Kunden, welche die ihnen zustehenden Datenschutzrechte in Anspruch nehmen, als fragwürdig betrachtet werden. In einem Grundsatzentscheid im Zusammenhang mit Gebührenerhebungen im Bereich der Telekom hat die Eidgenössische Datenschutzkommission unmissverständlich festgehalten, dass “die Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte grundsätzlich kostenlos sein muss”.
Die als Folge des Postmonopols und der öffentlich-rechtlichen Stellung der Post verfügbaren Daten erfordern einen besonders sorgfältigen und kundenfreundlichen Umgang unter dem Aspekt des Daten- und Persönlichkeitsschutzes.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:
1. Sieht er im Bereich des Postadressenhandels keinen Handlungsbedarf zur Klärung der Datenschutzrechte der Postkunden?
2. Ist er bereit, bei der Post im Zusammenhang mit den im Jahre 2001 vorgesehenen Regelungen zu intervenieren, nach denen Postkunden, welche die Weitergabe ihrer Adressen an entsprechende Adressenhandelsfirmen unterbinden möchten, für ihren Nachsendeauftrag monatlich 20 Franken bezahlen müssen?
Begründung
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h1>Stellungnahme des Bundesrats
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1. Die Post untersteht gemäss Artikel 13 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1). Das Datenschutzgesetz regelt die Beschaffung und die Bearbeitung von Daten, die Datensicherheit und die Rechte der betroffenen Personen. Gemäss Artikel 12 Absatz 3 DSG stellt die Bearbeitung von Daten, d. h. auch die Weitergabe von Daten, keine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und die Bearbeitung der Daten nicht ausdrücklich untersagt hat. Gestützt auf Artikel 14 DSG kann die Bearbeitung von Daten auch Dritten übertragen werden. Da die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden grundsätzlich dem Privatrecht unterstehen, findet auf die Post materiell der dritte Abschnitt des Datenschutzgesetzes Anwendung. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht unterliegt die Post als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes hingegen gemäss Artikel 23 Absatz 2 DSG den Bestimmungen für Bundesorgane. Die Rechtslage ist folglich hinreichend geklärt.
Die Post ist gestützt auf Artikel 12 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) berechtigt, die Postadressen von Kundinnen und Kunden Dritten für das Nachführen der eigenen Adressdatensammlungen zur Verfügung zu stellen, sofern die betroffene Person eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Diese auf den 13. Juni 2000 neu in Kraft getretene Regelung erlaubt es der Post ausdrücklich, Kundendaten zum Zwecke des Adressabgleichs (Aktualisierung von Adressdaten) Dritten weiterzugeben. Die gute Qualität von Postadressen ist Voraussetzung dafür, dass die Post ihrer Kundschaft Briefe und Pakete effizient und zu möglichst tiefen Kosten zustellen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Post eine Adressdatenbank aufgebaut, in welcher sämtliche Adressänderungen sofort nachgeführt werden; deren Betreuung und Pflege hat sie ihrer Tochtergesellschaft DCL Data Center Luzern AG übertragen. Gestützt auf die Adressdatenbank bietet die DCL heute eine Dienstleistung an, welche es Unternehmen ermöglicht, ihre eigenen Adressbestände laufend zu aktualisieren. So können Unternehmen bei der DCL die neue Anschrift (Strasse, Hausnummer, Ort und Postleitzahl) ihrer Kunden beziehen, wenn sie diese Personen in ihrer eigenen Adressdatenbank bereits führen. Können demgegenüber der DCL Name und bisherige Anschrift nicht zur Verfügung gestellt werden, erfolgt keine Weitergabe von Daten. Die Post bzw. die DCL betreibt keineswegs Handel mit aktualisierten Postadressen: es werden keine neuen Adressen verkauft, sondern bloss Daten abgeglichen, über die der DCL-Kunde bereits verfügt. Angesichts dieser Situation sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf zur weiteren Klärung der Datenschutzrechte der Postkunden.
2. Obwohl sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet wäre, wird die Post ihre Kunden bei der Meldung eines Wohnungswechsels künftig ausdrücklich anfragen, ob sie eine Weitergabe ihrer neuen Adresse wünschen, oder ob sie deren Weitergabe untersagen wollen. Den Kunden steht somit die Wahl offen, ob sie der Post einen Nachsendeauftrag erteilen möchten. Willigt der Kunde in die Weitergabe der Adresse ein, so kann die Post, wie bereits erwähnt, die neue Adresse nur Dritten bekannt geben, die bereits im Besitze der bisherigen Adresse der betroffenen Person sind. Liegt die Einwilligung zur Weitergabe der neuen Adresse vor, werden erfahrungsgemäss sämtliche Sendungen bereits kurze Zeit nach einem Wohnungswechsel wieder richtig adressiert. Dadurch reduziert sich der Aufwand, welcher der Post bei der Leistungserstellung
entsteht, ganz wesentlich. Der Kostenblock für Nach- und Rücksendungen sowie die Meldung von Adressberichtigungen an die Absender beträgt nach Angaben der Post jährlich etwa 106 Millionen Franken. Um den Kostenblock möglichst klein zu halten, stützt sich die Post zunehmend auf die Dienstleistungen ihrer Tochtergesellschaft DCL ab. Damit konnten die Kosten für Nachsendungen und die Meldung von Adressberichtigungen 1999 um insgesamt 7 Millionen Franken gesenkt werden.
Verlangt der Kunde hingegen die Nachsendung und untersagt die Weitergabe seiner neuen Adresse, erhält der Auftraggeber erfahrungsgemäss während längerer Zeit falsch adressierte Sendungen von denjenigen Korrespondenzpartnern, die von ihm nicht informiert worden sind. Dadurch entsteht der Post ein beträchtlicher Zusatzaufwand:
- Falsch adressierte, nachzusendende Sendungen können nicht maschinell verarbeitet werden, sondern sind von Hand auszusortieren.
- Anschliessend muss die neue Adresse auf den Sendungen vermerkt oder diese müssen in einen adressierten Nachsendeumschlag verpackt werden.
- Die umadressierten Sendungen müssen täglich an das neue Domizil des Kunden transportiert werden.
Die monatliche Gebühr von 20 Franken bemisst sich nach diesem Zusatzaufwand für die Post und stellt ein Entgelt für die in Anspruch genommene Dienstleistung dar. Die von der Post getroffene Lösung, den Mehraufwand auf den Auftraggeber zu überwälzen, verstösst nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Das Entgelt ist insbesondere nicht als Gebühr zu verstehen, welche für die Ausübung der datenschutzrechtlichen Abwehrrechte erhoben wird.
Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass jenen Kunden, die ihre Adressdaten bei einem Nachsendeauftrag nicht weitergeben lassen möchten, ein Anspruch auf verbilligte Benutzung von Postdienstleistungen entsteht, was nicht verlangt werden kann. Vorliegend wird somit nicht die Ausübung des datenschutzrechtlichen Abwehrrechtes, sondern die dem Kunden erbrachte Zusatzdienstleistung abgegolten.