Inter­pel­la­ti­on Wyss (22.4011): Digi­ta­li­sie­rung BVG. Ein Mehr­wert für alle?

Inter­pel­la­ti­on Wyss (22.4011): Digi­ta­li­sie­rung BVG. Ein Mehr­wert für alle?

Ein­ge­reich­ter Text

Pro Jahr wech­seln mehr als 15 Pro­zent ihre Stel­le (700 000 Stel­len­wech­sel). Vie­le wech­seln dabei naht­los ihre Arbeit­ge­be­rin und damit ihre Pen­si­ons­kas­se (PK). Die Pro­ze­dur dazu ist immer noch sehr papier­ba­siert. Die ver­si­cher­te Per­son wird von ihrer bis­he­ri­gen PK angeschrieben.

Um den Aus­tausch der BVG-Infor­ma­tio­nen zwi­schen den PK zu erleich­tern, hat die BVG Auf­fang­ein­rich­tung eine Platt­form gegrün­det: BVG-Exch­an­ge. Die­se erlaubt es Daten der ver­si­cher­ten Per­so­nen digi­tal zu über­mit­teln, sobald klar ist, dass die Per­son von der PK A zur PK B wech­selt. Damit spa­ren die PK bei der Ver­ar­bei­tung bis zu 80 Pro­zent Zeit.

Was bleibt, ist das Anschrei­ben der ver­si­cher­ten Per­son durch die alte PK, damit die­se weiss, wohin das Alters­gut­ha­ben über­wie­sen wer­den muss. Auch die­ser Schritt könn­te digi­ta­li­siert wer­den. Die neue PK hat durch die Arbeit­ge­be­rin bereits erfah­ren, dass eine neue ver­si­cher­te Per­son ein­tritt. Teilt sie die­se Daten auf einer Platt­form, kann die abge­ben­de PK die neue iden­ti­fi­zie­ren und ohne Zutun der ver­si­cher­ten Per­son das Alters­gut­ha­ben und die Infor­ma­tio­nen der neu­en PK überweisen.

Der Bun­des­rat wird um die Beant­wor­tung fol­gen­der Fra­gen gebeten:

a. Ist der Bun­des­rat der Auf­fas­sung, dass eine sol­che Digi­ta­li­sie­rung der beruf­li­chen Vor­sor­ge die Abläu­fe und damit die Kosten der Vor­sor­ge signi­fi­kant opti­mie­ren können?

b. Ist der Bun­des­rat der Auf­fas­sung, dass durch eine Digi­ta­li­sie­rung der Vor­sor­ge der Zugang und das Ver­ständ­nis der Bevöl­ke­rung für die Vor­sor­ge gestei­gert wer­den kann?

c. Gegen­wär­tig ver­langt Arti­kel 1 Absatz 2 der Frei­zü­gig­keits­ver­ord­nung, dass der Ver­si­cher­te der bis­he­ri­gen und neu­en Vor­sor­ge­ein­rich­tung die Daten über­mit­telt: wäre der Bun­des­rat bereit, die Ver­ord­nungs­be­stim­mung dahin­ge­hend anzu­pas­sen, dass eine Digi­ta­li­sie­rung mög­lich wird, dass aber gleich­zei­tig der Ver­si­cher­te bei pro­ak­ti­ver Mel­dung auf einer sol­che Digi­ta­li­sie­rung ver­zich­ten kann (opt-out)?

d. Gibt es wei­te­re Ver­ord­nungs- oder Geset­zes­be­stim­mun­gen, die ange­passt wer­den müss­ten, damit eine Digi­ta­li­sie­rung durch­ge­führt wer­den kann? Ist der Bun­des­rat bereit, die nöti­gen Schrit­te dazu zu unternehmen?

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats vom 16.11.22

In der Schweiz exi­stie­ren ca. 1500 Vor­sor­ge- und Frei­zü­gig­keits­ein­rich­tun­gen, die sich in Auf­bau und Struk­tur stark von­ein­an­der unter­schei­den. Sie haben für die Auf­ga­ben­er­fül­lung weit­ge­hen­de Organisationsautonomie.

a) Der Digi­ta­li­sie­rungs­grad bei der Pen­si­ons­kas­sen­ver­wal­tung ist bereits heu­te sehr hoch. Vie­le Ein­rich­tun­gen, beson­ders die grö­sse­ren, haben den Daten- und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch sowohl unter­ein­an­der wie auch mit den Ver­si­cher­ten und den Arbeit­ge­bern bereits digi­ta­li­siert. Alle wie­der­keh­ren­den und auto­ma­ti­sier­ba­ren Abläu­fe wer­den schon wei­test­ge­hend digi­tal durch­ge­führt. Die von der Inter­pel­lan­tin ange­spro­che­ne Admi­ni­stra­ti­on von Ein- und Aus­trit­ten von Ver­si­cher­ten stellt nur einen klei­nen Teil der Ver­wal­tungs­auf­ga­ben von Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen dar. Auch beim Daten- und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch in die­sem Teil­be­reich sol­len die Ein­rich­tun­gen ent­spre­chend ihren orga­ni­sa­to­ri­schen und admi­ni­stra­ti­ven Gege­ben­hei­ten sel­ber ent­schei­den kön­nen, wie sie den Daten- und Infor­ma­ti­ons­aus­tausch unter­ein­an­der ver­wal­ten. Sie haben ein hohes Inter­es­se dar­an, auch die­sen effi­zi­ent und mit einem guten Kosten-/Nut­zen-Ver­hält­nis zu orga­ni­sie­ren, um ihre Ver­wal­tungs­ko­sten so tief wie mög­lich zu halten.

b) Der Bun­des­rat ist sich bewusst, dass die Mate­rie der beruf­li­chen Vor­sor­ge anspruchs­voll ist. Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen kön­nen durch eine ein­fa­che, kla­re und trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on zu einem bes­se­ren Ver­ständ­nis ihrer Ver­si­cher­ten bei­tra­gen. Dabei sind digi­ta­le Initia­ti­ven, wel­che die Trans­pa­renz über die per­sön­li­che Alters­vor­sor­ge stär­ken, zu begrü­ssen. Mehr noch als der digi­ta­le Aus­tausch zwi­schen Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen sind Tools, die es den Ver­si­cher­ten direkt ermög­li­chen, digi­tal mit den Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen zu inter­agie­ren und online einen unmit­tel­ba­ren Über­blick über eine zukünf­ti­ge, auf Lebens­er­eig­nis­sen basie­ren­de Alters­ren­te zu erhal­ten, ein Schritt hin zu noch trans­pa­ren­te­ren Infor­ma­tio­nen gegen­über den Ver­si­cher­ten. Dies könn­te ins­be­son­de­re jün­ge­re Per­so­nen anre­gen, sich früh­zei­tig mit der Alters­vor­sor­ge auseinanderzusetzen.

c/d) Nach der Frei­zü­gig­keits­ver­ord­nung (Ver­ord­nung über die Frei­zü­gig­keit in der beruf­li­chen Alters‑, Hin­ter­las­se­nen- und Inva­li­den­vor­sor­ge; SR 831.425) müs­sen Arbeit­neh­men­de ihrer Vor­sor­ge­ein­rich­tung nur bekannt geben, an wel­che neue Vor­sor­ge- oder Frei­zü­gig­keits­ein­rich­tung sie ihre Aus­tritts­lei­stung über­wei­sen sol­len. Die­se Mel­de­pflicht ist Vor­aus­set­zung dafür, dass die invol­vier­ten Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen über­haupt die für die Abwick­lung der Frei­zü­gig­keits­fäl­le benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen aus­tau­schen kön­nen, denn nur die Ver­si­cher­ten haben die­se Kennt­nis­se. Auf die Mel­de­pflicht der Ver­si­cher­ten kann also nicht ver­zich­tet wer­den. Die gel­ten­den Bestim­mun­gen ste­hen aller­dings einem elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch nicht ent­ge­gen. Ver­stärk­te Digi­ta­li­sie­rungs­be­stre­bun­gen auch in die­sem Bereich wür­de der Bun­des­rat eben­falls begrü­ssen. Alle wei­te­ren Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Frei­zü­gig­keits­fall, wie bspw. die Mit­tei­lung des obli­ga­to­ri­schen Alters­gut­ha­bens, betref­fen aus­schliess­lich die invol­vier­ten Ein­rich­tun­gen. Die­ser für Ein- und Aus­trit­te erfor­der­li­che Daten­aus­tausch zwi­schen den Ein­rich­tun­gen erfolgt schon heu­te viel­fach auf digi­ta­lem Weg (s. Ant­wort a). Das ist bereits nach gel­ten­dem Recht gemäss den bestehen­den Daten­schutz­an­for­de­run­gen mög­lich und erfor­dert kei­ne zusätz­li­chen Ver­ord­nungs- bzw. Gesetzesänderungen.

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