Interpellation Wyss (22.4011): Digitalisierung BVG. Ein Mehrwert für alle?
Eingereichter Text
Pro Jahr wechseln mehr als 15 Prozent ihre Stelle (700 000 Stellenwechsel). Viele wechseln dabei nahtlos ihre Arbeitgeberin und damit ihre Pensionskasse (PK). Die Prozedur dazu ist immer noch sehr papierbasiert. Die versicherte Person wird von ihrer bisherigen PK angeschrieben.
Um den Austausch der BVG-Informationen zwischen den PK zu erleichtern, hat die BVG Auffangeinrichtung eine Plattform gegründet: BVG-Exchange. Diese erlaubt es Daten der versicherten Personen digital zu übermitteln, sobald klar ist, dass die Person von der PK A zur PK B wechselt. Damit sparen die PK bei der Verarbeitung bis zu 80 Prozent Zeit.
Was bleibt, ist das Anschreiben der versicherten Person durch die alte PK, damit diese weiss, wohin das Altersguthaben überwiesen werden muss. Auch dieser Schritt könnte digitalisiert werden. Die neue PK hat durch die Arbeitgeberin bereits erfahren, dass eine neue versicherte Person eintritt. Teilt sie diese Daten auf einer Plattform, kann die abgebende PK die neue identifizieren und ohne Zutun der versicherten Person das Altersguthaben und die Informationen der neuen PK überweisen.
Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
a. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine solche Digitalisierung der beruflichen Vorsorge die Abläufe und damit die Kosten der Vorsorge signifikant optimieren können?
b. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass durch eine Digitalisierung der Vorsorge der Zugang und das Verständnis der Bevölkerung für die Vorsorge gesteigert werden kann?
c. Gegenwärtig verlangt Artikel 1 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung, dass der Versicherte der bisherigen und neuen Vorsorgeeinrichtung die Daten übermittelt: wäre der Bundesrat bereit, die Verordnungsbestimmung dahingehend anzupassen, dass eine Digitalisierung möglich wird, dass aber gleichzeitig der Versicherte bei proaktiver Meldung auf einer solche Digitalisierung verzichten kann (opt-out)?
d. Gibt es weitere Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen, die angepasst werden müssten, damit eine Digitalisierung durchgeführt werden kann? Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Schritte dazu zu unternehmen?
Stellungnahme des Bundesrats vom 16.11.22
In der Schweiz existieren ca. 1500 Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, die sich in Aufbau und Struktur stark voneinander unterscheiden. Sie haben für die Aufgabenerfüllung weitgehende Organisationsautonomie.
a) Der Digitalisierungsgrad bei der Pensionskassenverwaltung ist bereits heute sehr hoch. Viele Einrichtungen, besonders die grösseren, haben den Daten- und Informationsaustausch sowohl untereinander wie auch mit den Versicherten und den Arbeitgebern bereits digitalisiert. Alle wiederkehrenden und automatisierbaren Abläufe werden schon weitestgehend digital durchgeführt. Die von der Interpellantin angesprochene Administration von Ein- und Austritten von Versicherten stellt nur einen kleinen Teil der Verwaltungsaufgaben von Vorsorgeeinrichtungen dar. Auch beim Daten- und Informationsaustausch in diesem Teilbereich sollen die Einrichtungen entsprechend ihren organisatorischen und administrativen Gegebenheiten selber entscheiden können, wie sie den Daten- und Informationsaustausch untereinander verwalten. Sie haben ein hohes Interesse daran, auch diesen effizient und mit einem guten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu organisieren, um ihre Verwaltungskosten so tief wie möglich zu halten.
b) Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Materie der beruflichen Vorsorge anspruchsvoll ist. Vorsorgeeinrichtungen können durch eine einfache, klare und transparente Kommunikation zu einem besseren Verständnis ihrer Versicherten beitragen. Dabei sind digitale Initiativen, welche die Transparenz über die persönliche Altersvorsorge stärken, zu begrüssen. Mehr noch als der digitale Austausch zwischen Vorsorgeeinrichtungen sind Tools, die es den Versicherten direkt ermöglichen, digital mit den Vorsorgeeinrichtungen zu interagieren und online einen unmittelbaren Überblick über eine zukünftige, auf Lebensereignissen basierende Altersrente zu erhalten, ein Schritt hin zu noch transparenteren Informationen gegenüber den Versicherten. Dies könnte insbesondere jüngere Personen anregen, sich frühzeitig mit der Altersvorsorge auseinanderzusetzen.
c/d) Nach der Freizügigkeitsverordnung (Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; SR 831.425) müssen Arbeitnehmende ihrer Vorsorgeeinrichtung nur bekannt geben, an welche neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung sie ihre Austrittsleistung überweisen sollen. Diese Meldepflicht ist Voraussetzung dafür, dass die involvierten Vorsorgeeinrichtungen überhaupt die für die Abwicklung der Freizügigkeitsfälle benötigten Informationen austauschen können, denn nur die Versicherten haben diese Kenntnisse. Auf die Meldepflicht der Versicherten kann also nicht verzichtet werden. Die geltenden Bestimmungen stehen allerdings einem elektronischen Informationsaustausch nicht entgegen. Verstärkte Digitalisierungsbestrebungen auch in diesem Bereich würde der Bundesrat ebenfalls begrüssen. Alle weiteren Informationspflichten im Freizügigkeitsfall, wie bspw. die Mitteilung des obligatorischen Altersguthabens, betreffen ausschliesslich die involvierten Einrichtungen. Dieser für Ein- und Austritte erforderliche Datenaustausch zwischen den Einrichtungen erfolgt schon heute vielfach auf digitalem Weg (s. Antwort a). Das ist bereits nach geltendem Recht gemäss den bestehenden Datenschutzanforderungen möglich und erfordert keine zusätzlichen Verordnungs- bzw. Gesetzesänderungen.