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KGer BL: Anga­ben zu Krank­heit im Arbeits­zeug­nis; kei­ne Anga­be der genau­en Dau­er und Lohnfortzahlung

Das Kan­tons­ge­richt des Kan­tons Basel-Land­schaft hat­te sich im Urteil 810 23 48 vom 15. Novem­ber 2023 damit befasst, ob ein Arbeits­zeug­nis Anga­ben zur Krank­heit ent­hal­ten darf. Es fasst dabei die bekann­ten Grund­sät­ze zusam­men, ins­be­son­de­re auch im Zusam­men­hang mit der Fra­ge, wann ein (nega­ti­ve­res) Schluss­zeug­nis erheb­lich von einem (viel posi­ti­ve­ren) Zwi­schen­zeug­nis abwei­chen darf.

Strit­tig war ins­be­son­de­re auch die Fra­ge, wann sich ein Zeug­nis zur Krank­heit äussern darf:

10.2.1. Das Aus­stel­len eines Arbeits­zeug­nis­ses setzt vor­aus, dass die Arbeit­ge­be­rin die dafür not­wen­di­gen Daten der Arbeit­neh­me­rin über­haupt bear­bei­ten darf. Die gesetz­li­chen Grund­la­gen fin­den sich einer­seits in Art. 328b OR, ande­rer­seits im Bun­des­ge­setz über den Daten­schutz (DSG) vom 25. Sep­tem­ber 2020, wel­ches in Art. 328b Satz 2 OR für anwend­bar erklärt wird. Art. 328b OR setzt dem Prin­zip der Voll­stän­dig­keit inso­weit Gren­zen, als beim Arbeits­zeug­nis nur Daten über den Arbeit­neh­mer bear­bei­tet wer­den dür­fen, die des­sen Eig­nung für das Arbeits­ver­hält­nis betref­fen. Auf­grund der Anwend­bar­keits­er­klä­rung des DSG sind auch des­sen Grund­sät­zen Nachach­tung zu schen­ken. So ergeht aus dem Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ssig­keit, dass Vor­fäl­le, wel­che für das Gesamt­bild der Arbeit­neh­me­rin nicht reprä­sen­ta­tiv sind, nicht zu bear­bei­ten bzw. ins Arbeits­zeug­nis auf­zu­neh­men sind […].

10.2.2. Die Zuläs­sig­keit, die Krank­heit im Arbeits­zeug­nis zu erwäh­nen, wird vom Bun­des­ge­richt bei zwei Fall­grup­pen bejaht. Erstens ist eine Erwäh­nung gebo­ten, wenn die Krank­heit einen beträcht­li­chen Ein­fluss auf die Lei­stungs­er­brin­gung, die Ver­hal­tens­wei­se sowie die Eig­nung des Arbeit­neh­mers zur Auf­ga­ben­wahr­neh­mung aus­üb­te und sie einen sach­li­chen Kün­di­gungs­grund dar­stell­te. Zwei­tens sind län­ge­re Abwe­sen­hei­ten infol­ge Krank­heit zu erwäh­nen, wenn sie einen erheb­li­chen Anteil an der Gesamt­ver­trags­dau­er dar­stell­ten, und dies unge­ach­tet des­sen, ob die Krank­heit einen Bezug zum Arbeits­platz auf­wies. Der Grund dafür ist, dass andern­falls das Arbeits­zeug­nis nicht kor­rekt über die gesam­mel­te Berufs­er­fah­rung Aus­kunft gibt. Letzt­lich sind bei die­sen Fall­grup­pen die Umstän­de des Ein­zel­falls ent­schei­dend […]. Soweit die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, ist bei der For­mu­lie­rung dar­auf zu ach­ten, die Aus­füh­run­gen mög­lichst knapp zu hal­ten. Ins­be­son­de­re ist auf eine ein­ge­hen­de Dar­le­gung medi­zi­ni­scher Details (Sym­pto­me, Dia­gno­se) zu verzichten […].

Vor­lie­gend war unbe­strit­ten, dass die Krank­heit als Kün­di­gungs­grund genannt wer­den durf­te. Unzu­läs­sig war aber die genaue­re Anga­be der Krank­heits­zei­ten:

10.3.2. […] Mit den ein­zel­nen Erwäh­nun­gen der jewei­li­gen Daten der Absen­zen wird die krank­heits­be­din­ge Ver­hin­de­rung an der Arbeits­er­fül­lung über­be­tont, nament­lich in Anbe­tracht der Kür­ze des Arbeits­zeug­nis­ses. Die Auf­li­stung der genau­en Absen­zen ist auch nicht zur Wür­di­gung des Gesamt­bil­des der Beschwer­de­füh­re­rin not­wen­dig. Eben­so wenig führt das Weg­las­sen der genau­en Auf­li­stung dazu, dass das Zeug­nis unwahr oder unvoll­stän­dig wird oder nicht kor­rekt über die gesam­mel­te Berufs­er­fah­rung Aus­kunft gibt. […] Dar­aus ergibt sich, dass im Zeug­nis durch­aus fest­zu­hal­ten ist, dass infol­ge lan­ger krank­heits­be­ding­ter Abwe­sen­heit und nicht abseh­ba­rer Gene­sung das Arbeits­ver­hält­nis […] auf­ge­löst wor­den sei. Die genaue Auf­li­stung der krank­heits­be­din­gen Absen­zen hat jedoch zu unterbleiben.

Unzu­läs­sig war fer­ner die Anga­be der Lohn­fort­zah­lung:

10.4.3. Die Aus­füh­rung im Arbeits­zeug­nis, dass die Beschwer­de­füh­re­rin in der Fol­ge bis am […] Lohn­fort­zah­lung genoss, gehört nicht zum Min­dest­in­halt eines Arbeits­zeug­nis­ses und dient weder ihrem beruf­li­chen Fort­kom­men noch einem zukünf­ti­gen Arbeit­ge­ber, ein mög­lichst getreu­es Abbild von Tätig­keit, Lei­stung und Ver­hal­ten der Beschwer­de­füh­re­rin zu erhal­ten. Die Lohn­fort­zah­lung darf folg­lich nicht im Arbeits­zeug­nis erwähnt werden.