Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft hatte sich im Urteil 810 23 48 vom 15. November 2023 damit befasst, ob ein Arbeitszeugnis Angaben zur Krankheit enthalten darf. Es fasst dabei die bekannten Grundsätze zusammen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage, wann ein (negativeres) Schlusszeugnis erheblich von einem (viel positiveren) Zwischenzeugnis abweichen darf.
Strittig war insbesondere auch die Frage, wann sich ein Zeugnis zur Krankheit äussern darf:
10.2.1. Das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses setzt voraus, dass die Arbeitgeberin die dafür notwendigen Daten der Arbeitnehmerin überhaupt bearbeiten darf. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich einerseits in Art. 328b OR, andererseits im Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 25. September 2020, welches in Art. 328b Satz 2 OR für anwendbar erklärt wird. Art. 328b OR setzt dem Prinzip der Vollständigkeit insoweit Grenzen, als beim Arbeitszeugnis nur Daten über den Arbeitnehmer bearbeitet werden dürfen, die dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Aufgrund der Anwendbarkeitserklärung des DSG sind auch dessen Grundsätzen Nachachtung zu schenken. So ergeht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Vorfälle, welche für das Gesamtbild der Arbeitnehmerin nicht repräsentativ sind, nicht zu bearbeiten bzw. ins Arbeitszeugnis aufzunehmen sind […].
10.2.2. Die Zulässigkeit, die Krankheit im Arbeitszeugnis zu erwähnen, wird vom Bundesgericht bei zwei Fallgruppen bejaht. Erstens ist eine Erwähnung geboten, wenn die Krankheit einen beträchtlichen Einfluss auf die Leistungserbringung, die Verhaltensweise sowie die Eignung des Arbeitnehmers zur Aufgabenwahrnehmung ausübte und sie einen sachlichen Kündigungsgrund darstellte. Zweitens sind längere Abwesenheiten infolge Krankheit zu erwähnen, wenn sie einen erheblichen Anteil an der Gesamtvertragsdauer darstellten, und dies ungeachtet dessen, ob die Krankheit einen Bezug zum Arbeitsplatz aufwies. Der Grund dafür ist, dass andernfalls das Arbeitszeugnis nicht korrekt über die gesammelte Berufserfahrung Auskunft gibt. Letztlich sind bei diesen Fallgruppen die Umstände des Einzelfalls entscheidend […]. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist bei der Formulierung darauf zu achten, die Ausführungen möglichst knapp zu halten. Insbesondere ist auf eine eingehende Darlegung medizinischer Details (Symptome, Diagnose) zu verzichten […].
Vorliegend war unbestritten, dass die Krankheit als Kündigungsgrund genannt werden durfte. Unzulässig war aber die genauere Angabe der Krankheitszeiten:
10.3.2. […] Mit den einzelnen Erwähnungen der jeweiligen Daten der Absenzen wird die krankheitsbedinge Verhinderung an der Arbeitserfüllung überbetont, namentlich in Anbetracht der Kürze des Arbeitszeugnisses. Die Auflistung der genauen Absenzen ist auch nicht zur Würdigung des Gesamtbildes der Beschwerdeführerin notwendig. Ebenso wenig führt das Weglassen der genauen Auflistung dazu, dass das Zeugnis unwahr oder unvollständig wird oder nicht korrekt über die gesammelte Berufserfahrung Auskunft gibt. […] Daraus ergibt sich, dass im Zeugnis durchaus festzuhalten ist, dass infolge langer krankheitsbedingter Abwesenheit und nicht absehbarer Genesung das Arbeitsverhältnis […] aufgelöst worden sei. Die genaue Auflistung der krankheitsbedingen Absenzen hat jedoch zu unterbleiben.
Unzulässig war ferner die Angabe der Lohnfortzahlung:
10.4.3. Die Ausführung im Arbeitszeugnis, dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis am […] Lohnfortzahlung genoss, gehört nicht zum Mindestinhalt eines Arbeitszeugnisses und dient weder ihrem beruflichen Fortkommen noch einem zukünftigen Arbeitgeber, ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten der Beschwerdeführerin zu erhalten. Die Lohnfortzahlung darf folglich nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden.