Herausgabe Die Verantwortung für die Sammlung der Siedlungsabfälle und deren Transport zu den vom Kanton errichteten Abfallanlagen tragen die Gemeinden, welche gleichzeitig die Deckung der gesamten Kosten der Abfallbeseitigung zu gewährleisten und diesbezüglich beim Verursacher Gebühren zu erheben haben. Die gegenüber dem Migros-Genossenschafts-Bund verfügte Datenherausgabe steht somit zur Hauptsache im Zusammenhang mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzgesetzgebung (E. 2).
Es handelt sich somit um eine Datenbearbeitung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, weshalb die datenschutzrechtlichen Grundsätze zu beachten sind. Das Beschaffen dieser Personendaten zum ausschliesslichen Zweck, das Verhalten der Abfallverursacher zu sanktionieren, würde dagegen wohl nicht in den Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes fallen (E. 3.1).
Jedermann ist verpflichtet, die für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 46 Abs. 1 USG). Auskunftspflichtig ist dabei prinzipiell jedermann, der über Informationen verfügt, welche für den Vollzug relevant sind. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen aber nur die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einverlangt werden (E. 3.2).
Da die Einwohnergemeinde aufgrund des Inhalts der ohne Gebührenmarken deponierten Abfallsäcke die Abfallverursacher nicht selbständig eruieren konnte, war und ist es unabdingbar, dass deren Identifikation gestützt auf die in den Abfällen vorgefundenen Cumulus-Kartennummern erfolgte. Die Migros ist deshalb zur Herausgabe der von ihr verlangten Daten verpflichtet (E. 4).
Quelle: Kanton Basel-Landschaft – Kantonsgericht BL: Rechtsprechung 2007