Art. 53, 84 f., 97a, 102, 102a und 112 Abs. 3 und 4 UVG; Art. 55 und 57 UVV; Art. 125 Abs. 1 aUW; Art. 3 lit. e undf, 14, 16 Abs. 1
und 19 DSG; Art. 22 VDSG; Art. 320 StGB – Voraussetzungen, unter denen das UVG-Durchführungsorgan Personendaten durch Dritte bearbeiten lassen darf, ohne seine Schweigepflicht zu verletzen. Abgrenzung der Datenbearbeitung durch Dritte im Auftrag des Durchführungsorgans von jener im Auftrag Privater und von der Datenbekanntgabe.
Im konkreten Fall war der Beizug eines Gutachters für ein biomechanisches Unfallgutachten zulässig.
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