Das Ad hoc Committee on Data Protection (CAHDATA) hat mit Datum vom 3. Mai 2016 einen konsolidierten Entwurf der Konvention 108 (PDF) vorgelegt. Offen sind u.a. folgende Punkte:
- Definition der Einwilligung (Art. 5 Ziff. 2): Vorbehalt der EU zur Abstimmung mit der DSGVO.
- Zweckbindungs- und Verhältnismässigkeitsgrundsätze (Art. 5 Ziff. 4 lit. b und e): Vorbehalt der EU zur Abstimmung mit der DSGVO.
- Besonders schützenswerte Daten (Art. 6 Ziff. 1): Vorbehalt der EU zur Abstimmung mit der DSGVO.
- Kostenlosigkeit des Auskunftsrechts (Art. 8 lit. b): Die EU wünscht den Grundsatz der Kostenlosigkeit im Wortlaut ausdrücklich zu erwähnen.
- Widerspruchsrecht (“Recht auf Vergessen”; Art. 8 lit. d): Vorbehalt der EU zur Abstimmung mit der DSGVO.
- Umfang der Bindungswirkung der Konvention (bzw. Recht der Mitgliedstaaten, von ihr abzuweichen; Art. 9 Ziff. 1 und 2): Vorbehalte der EU und der Mitgliedstaaten.
- grenzüberschreitende Datenbekanntgabe zwischen Mitgliedstaaten, die nur durch harmonisierte Bestimmungen einer regionalen internationalen Organisation begrenzt oder einer Bewilligung unterstellt werden darf (also z.B. durch EU-Recht; Art. 12 Abs. 1): Vorbehalt Russlands:
The provision limiting the obligations of a State Party in the sphere of transborder flows of personal data subject to appropriate rules of an international regional organisation diffuses and weakens the legal regime of the Convention. Furthermore, such a provision de facto creates a “privileged” group of states with a lesser scope of obligations within the framework of the Convention. The Russian Federation therefore proposes to exclude this provision from the text of indent 1 Article 12 of the Convention (proposal to delete the last sentence of this paragraph, starting “Such a party may however […]”).
- Abweichung von den Bestimmungen über die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe zur Sicherstellung der Meinungsfreiheit (Art. 12 Ziff. 7): Vorbehalt der EU zur Abstimmung mit der DSGVO und aus Kritik an der Formulierung.