Die Staats­an­walt­schaft des Kan­tons Solo­thurn hat ein Straf­ver­fah­ren wegen behaup­te­ter Ver­let­zung des Aus­kunfts­rechts im April 2025 mit rechts­kräf­ti­ger Ver­fü­gung nicht an Hand genom­men. Hin­ter­grund war ein Aus­kunfts­be­geh­ren, das nicht inner­halb der Regel­frist von 30 Tagen beant­wor­tet wor­den war.

Nach der StA war ein­deu­tig kein Straf­tat­be­stand erfüllt. Die Begrün­dung ent­spricht der kla­ren Leh­re und den Mate­ria­li­en (s. auch hier):

Unter Stra­fe gestellt ist zunächst die fal­sche Aus­kunft, d.h. die Mit­tei­lung unrich­ti­ger, nicht der Wirk­lich­keit ent­spre­chen­der Anga­ben. Straf­bar ist sodann die unvoll­stän­di­ge Aus­kunft, wel­che nicht alle erfor­der­li­chen Anga­ben ent­hält. Rela­ti­vie­rend gilt es zu beach­ten, dass eine unvoll­stän­di­ge Aus­kunft nur unter der Vor­aus­set­zung straf­bar ist, dass zugleich der fal­sche Ein­druck erweckt wird, die Aus­kunft sei voll­stän­dig. Eine unvoll­stän­di­ge (oder ein­ge­schränk­te bzw. teil­wei­se ver­wei­ger­te) Aus­kunft ist in straf­recht­li­cher Hin­sicht daher nicht zu bean­stan­den, sofern dies ent­spre­chend offen­ge­legt wird. Die gänz­li­che Ver­wei­ge­rung einer Aus­kunft fällt eben­falls nicht unter Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG (Bot­schaft DSG-Revi­si­on 2017, 7101) und ist damit nicht straf­bar, zumal der Unter­las­sungs­tat­be­stand nach Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG kei­ne Anwen­dung auf die Aus­kunfts­plicht (son­dern nur auf die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 DSG) fin­det. Kei­ne straf­recht­li­che Rele­vanz besteht somit etwa dann, wenn das Aus­kunfts­be­geh­ren einer betrof­fe­nen Per­son kom­plett igno­riert bzw. auf die Aus­kunfts­er­tei­lung gesamt­haft ver­zich­tet wird, selbst wenn eine Aus­kunft nach Art. 25 DSG – unter einem rein daten­schutz­recht­li­chen Gesichts­punkt – eigent­lich erfor­der­lich wäre. Dass die Total­re­ni­tenz als gröb­ste Form der Ver­wei­ge­rung nicht von Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG erfasst ist, lässt sich damit begrün­den, dass es der betrof­fe­nen Per­son in sol­chen Fäl­len am ehe­sten zuzu­mu­ten ist, ihre Rech­te auf dem Zivil­weg gel­tend zu machen (vgl. BSK DSG-Mathy­s/­Tho­mann, Art. 60 N 20, 22, 25 und 27 f.).

Im vor­lie­gen­den Fall wur­de weder eine fal­sche Aus­kunft erteilt noch eine unvoll­stän­di­ge Aus­kunft, die zugleich den fal­schen Ein­druck erweckt, die Aus­kunft sei voll­stän­dig. Die ange­for­der­ten Infor­ma­ti­on wur­den ledig­lich nicht innert 30 Tagen zuge­stellt, was höch­stens eine ver­wei­ger­te Aus­kunft dar­stellt (wobei dar­auf hin­zu­wei­sen ist, dass die Aus­kunft gemäss Art. 25 Abs. 7 DSG in der Regel innert 30 Tagen erteilt wird und die die Aus­kunfts­er­tei­lung von […] in der E‑Mail vom […] bis am […] in Aus­sicht gestellt wur­de). Damit ist vor­lie­gend ein­deu­tig kein Straf­tat­be­stand erfüllt und die ent­spre­chen­de Straf­an­zei­ge wegen Ver­let­zung der Aus­kunfts­pflich­ten im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes in Anwen­dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.