Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat ein Strafverfahren wegen behaupteter Verletzung des Auskunftsrechts im April 2025 mit rechtskräftiger Verfügung nicht an Hand genommen. Hintergrund war ein Auskunftsbegehren, das nicht innerhalb der Regelfrist von 30 Tagen beantwortet worden war.
Nach der StA war eindeutig kein Straftatbestand erfüllt. Die Begründung entspricht der klaren Lehre und den Materialien (s. auch hier):
Unter Strafe gestellt ist zunächst die falsche Auskunft, d.h. die Mitteilung unrichtiger, nicht der Wirklichkeit entsprechender Angaben. Strafbar ist sodann die unvollständige Auskunft, welche nicht alle erforderlichen Angaben enthält. Relativierend gilt es zu beachten, dass eine unvollständige Auskunft nur unter der Voraussetzung strafbar ist, dass zugleich der falsche Eindruck erweckt wird, die Auskunft sei vollständig. Eine unvollständige (oder eingeschränkte bzw. teilweise verweigerte) Auskunft ist in strafrechtlicher Hinsicht daher nicht zu beanstanden, sofern dies entsprechend offengelegt wird. Die gänzliche Verweigerung einer Auskunft fällt ebenfalls nicht unter Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG (Botschaft DSG-Revision 2017, 7101) und ist damit nicht strafbar, zumal der Unterlassungstatbestand nach Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG keine Anwendung auf die Auskunftsplicht (sondern nur auf die Informationspflicht nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 DSG) findet. Keine strafrechtliche Relevanz besteht somit etwa dann, wenn das Auskunftsbegehren einer betroffenen Person komplett ignoriert bzw. auf die Auskunftserteilung gesamthaft verzichtet wird, selbst wenn eine Auskunft nach Art. 25 DSG – unter einem rein datenschutzrechtlichen Gesichtspunkt – eigentlich erforderlich wäre. Dass die Totalrenitenz als gröbste Form der Verweigerung nicht von Art. 60 Abs. 1 lit. a DSG erfasst ist, lässt sich damit begründen, dass es der betroffenen Person in solchen Fällen am ehesten zuzumuten ist, ihre Rechte auf dem Zivilweg geltend zu machen (vgl. BSK DSG-Mathys/Thomann, Art. 60 N 20, 22, 25 und 27 f.).
Im vorliegenden Fall wurde weder eine falsche Auskunft erteilt noch eine unvollständige Auskunft, die zugleich den falschen Eindruck erweckt, die Auskunft sei vollständig. Die angeforderten Information wurden lediglich nicht innert 30 Tagen zugestellt, was höchstens eine verweigerte Auskunft darstellt (wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Auskunft gemäss Art. 25 Abs. 7 DSG in der Regel innert 30 Tagen erteilt wird und die die Auskunftserteilung von […] in der E‑Mail vom […] bis am […] in Aussicht gestellt wurde). Damit ist vorliegend eindeutig kein Straftatbestand erfüllt und die entsprechende Strafanzeige wegen Verletzung der Auskunftspflichten im Sinne des Datenschutzgesetzes in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen.