In seiner Sitzung vom 5. Juli 2023 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich den Antrag über die Totalrevision des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Im Anhang finden sich der Entwurf des neuen IDG und der Bericht des Regierungsrats, also gewissermassen die Botschaft dazu.
Der Bericht des Regierungsrats greift u.a. folgende Neuerungen heraus:
- Aufbau des IDG: Neu werden die Gemeinsamkeiten von des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips in einem gemeinsamen Abschnitt, die Besonderheiten in eigenen Abschnitten geregelt.
- Ein grosses Thema war das Thema Künstliche Intelligenz. Der Regierungsrat hat entsprechende Anliegen punktuell einfliessen lassen, aber auf eine übergreifende Regelung verzichtet, weil KI-Anwendungen im Kanton zwar breitere Verwendung finden (vgl. dazu den RRB Nr. 1059/2021). “ ‘Künstliche Intelligenz’ an sich existiert nicht”; dieser Begriff umfasse vielmehr unterschiedlichste Verfahren, Technologien und Konzepte. Dabei gelten allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes und auch die Anforderungen an die Datensicherheit; immerhin wird der risikobasierte Ansatz stärker betont. Einer Studie zufolge würde eine umfassende Regelung ferner Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) verlangen, bspw. mit Blick auf Verfahrensgarantien. Geregelt ist zudem das Profiling, das eine Rechtsgrundlage in einem Gesetz voraussetzt. Damit “werden KI-Anwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten durch die öffentlichen Organe weitestgehend aufgefangen”; es bestehe entsprechend keine Notwendigkeit, neue Rechtsinstrumente im IDG vorzusehen. Soweit KI im Kanton zum Einsatz kommt, verlangt ferner schon die Projektvorgabe HERMES eine entsprechende rechtliche Prüfung in einem recht frühen Stadium. Punktuelle Regelungen finden sich aber. Öffentliche Organe werden etwa verpflichtet, ein Verzeichnis der von ihnen verwendeten algorithmischen Entscheidsysteme, die sich auf die Grundrechte von Personen auswirken, öffentlich zugänglich zu machen.
- Gerichte werden nicht mehr allgemein von der Geltung des Datenschutzrechts ausgenommen werden, weil dies gegen die Schengen-Richtlinie verstiesse. Sie werden aber von der Geltung des Öffentlichkeitsprinzips ausgenommen.
- Das Öffentlichkeitsprinzip soll tendenziell gestärkt werden. Neu ist zudem die Funktion einer oder eines Beauftragten für das Öffentlichkeitsprinzip eingeführt, die in Personalunion von der Datenschutzbeauftragten wahrgenommen würde. Dafür sind schätzungsweise zwei weitere Vollzeitstellen erforderlich. Angepasst wird ferner die Kosten- bzw. Gebührenregelung für den Informationszugang.
- Neu sind Regelungen zu Behördendaten (Open Government Data) geschaffen werden. Dabei müssen offene Behördendaten zunächst identifiziert und mit Metadaten beschrieben und katalogisiert werden müssen.
- Neu ist eine Regelung für Pilotversuche analog zum DSG.
- Bei den Rechtsgrundlagen soll es unter bestimmten Voraussetzungen genügen, wenn ein Gesetz eine Aufgabe zuweist, zu deren Erfüllung die Bearbeitung besonderer Personendaten unentbehrlich ist. Zudem kann eine Einwilligung als Rechtsgrundlage der Bearbeitung besonderer Personendaten ausreichen, ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen.