- Totale Revision des Gesundheitsgesetzes zur materiellen und formellen Angleichung an Bundesrecht, Schliessung von Regelungslücken und Modernisierung.
- Pflicht zur elektronischen Patientendokumentation mit Übergangsfrist drei Jahre, unveränderbarer Speicherung und Nachweis der Datenschutzvereinbarkeit.
- Konkretisierung der Schweigepflicht, Vermutung der Zustimmung in Praxisgemeinschaften sowie gestärkte formellgesetzliche Datenschutzgrundlagen.
Der Kanton Zürich revidiert derzeit sein Gesundheitsgesetz (GesG). Die Vernehmlassung dauert bis Mitte November 2025:
- Aktuelles GesG
- Entwurf des revidierten GesG (bei datenrecht automatisiert online aufbereitet)
- Medienmitteilung zur Eröffnung der Vernehmlassung
- Vernehmlassungsunterlagen
- Regierungsratsbeschluss Nr. 577/2024 vom 29. Mai 2025: Zustimmung des Regierungsrats zum Normkonzept “Totalrevision Gesundheitsgesetz” und Auftrag an die Gesundheitsdirektion (GD), einen Revisionsentwurf vorzulegen
- Regierungsratsbeschluss Nr. 657/2025 vom 18. Juni 2025: Ermächtigung der GD zur Durchführung der Vernehmlassung
Revisionsziele
Das Ziel der Revision fasst die GD im Erläuternden Bericht wie folgt zusammen:
Das heute geltende GesG ist seit 1. Juli 2008 in Kraft und wurde bisher mehrfach revidiert. Die Ziele einer Totalrevision des GesG sind eine formelle und materielle Angleichung an das anwendbare Bundesrecht, das Schliessen von Regelungslücken, die notwendige Umsetzung des Legalitätsprinzips, eine Modernisierung und Harmonisierung von Begriffen sowie eine erhöhte Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes. Das Gesundheitsgesetz erfüllt für die Rechtsanwenderinnen und ‑anwender wichtige Informationsfunktionen. Das totalrevidierte GesG soll neuen Entwicklungen im Gesundheitsrecht sowie der digitalen Transformation im Gesundheitswesen Rechnung tragen. Es soll so ausgestaltet sein, dass dazu nach Möglichkeit keine weiteren Gesetzesänderungen notwendig sind.
und:
Die Ziele der Totalrevision des GesG sind eine formelle und materielle Angleichung an das anwendbare Bundesrecht, das Schliessen von Regelungslücken, die notwendige Umsetzung des Legalitätsprinzips, eine Modernisierung und Harmonisierung von Begriffen sowie eine erhöhte Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes. Indem das totalrevidierte GesG auch neuen Entwicklungen im Gesundheitsrecht Rechnung trägt (namentlich Telemedizin oder Digitalisierung), ist es als zukunftsfähiger Erlass ausgestaltet.
Die Regelungsdichte der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung soll nur dort erhöht werden, wo das zwingend ist. Das ist vor allem im Bereich des Datenschutzes der Fall. Die Erfordenisse des Datenschutzes führen zu einer im Vergleich weitgehenden Regelung auf formell- gesetzlicher Grundlage. Im Übrigen werden lediglich dort neue Bestimmungen eingeführt, wo Regelungslücken bestehen und aufgrund des in Art. 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung verankerten materiellen Gesetzesbegriffs eine Normierung auf Gesetzesstufe erforderlich ist. Vorschriften mit untergeordnetem und mit technischem Charakter werden auf Verordnungsstufe geregelt. Zudem sollen bundesrechtliche oder interkantonale Vorschriften im kantonalen Recht nicht wiederholt werden, sofern das aus Gründen der Verständlichkeit oder des Sachzusammenhangs nicht notwendig ist.
Soweit sinnvoll sollen verwandte Regelungsbereiche im totalrevidierten GesG normiert werden. Seit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) […], ist die Krebsregistrierung auf Bundesebene geregelt. Den Kantonen obliegt die Organisations‑, Finanzierungs- und Aufsichtspflicht sowie die Regelung des Datenbezugs aus den Einwohnerregistern. Vor diesem Hintergrund ist das kantonale Krebsregistergesetz […] in weiten Teilen obsolet geworden. Einzelne Bestimmungen […] sollen in das totalrevidierte GesG überführt werden. Im Übrigen soll das kantonale KreReG aufgehoben werden. Weiter können im Zusammenhang mit der Regelung der Patientendokumentation im neuen GesG Bestimmungen im Patientinnen- und Patientengesetz (PatG) vom 5. April 2004 (LS 813.13) aufgehoben werden.
Pflicht zur elektronischen Patientendokumentation
Der Entwurf sieht in § 22 eine Pflicht zur elektronischen Patientendokumentation für die Humanmedizin vor:
§ 22 Patientendokumentation b. Führung
1 Die Patientendokumentation wird elektronisch geführt.
2 Datum und Urheberschaft der Einträge müssen unmittelbar ersichtlich sein. Die Eintragungen müssen unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein. Berichtigungen erfolgen durch Ergänzungen der Eintragungen.
3 Patientinnen und Patienten können verlangen, dass ein Eintrag in der Patientendokumentation mit ihrer Auffassung ergänzt wird, wenn sie daran ein schützenswertes Interesse haben.
4 Die Vereinbarkeit mit den Datenschutzvorschriften des Bundes und des Kantons ist nachzuweisen.
Das soll indes nur für künftige Einträge gelten, eine Digitalisierung der vorhandenen Dokumentationen wird nicht verlangt (es kann aber ein Gebot der Sorgfalt sein, laufende, d.h. nicht abgeschlossene Patientendokumentationen ebenfalls zu digitalisieren). Es gilt zudem eine Übergangsfrist von drei Jahren.
Dass den Bewilligungsinhabern dadurch Aufwand entsteht, liegt auf der Hand; der Regierungsrat meint aber, es rechne sich:
Ebenfalls mit Aufwänden verbunden ist die Verpflichtung zur elektronischen Führung der Patientendokumentation. Es fallen insbesondere Investitionskosten an, die je nach System, Angebot und Service unterschiedlich hoch sein können. Angesichts angestrebter Qualitäts- und Effizienzgewinne, wie bspw. bessere Lesbarkeit, Zugriff bei Hausbesuchen oder aus dem Homeoffice, weniger Stauraum, d.h. umgekehrt Flächengewinn, Verschlankung und Vereinfachung von Prozessen ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen innert vertretbarer Frist kompensierbar sind.
Schweigepflicht
Das neue GesG soll die Schweigepflicht der im Gesundheitswesen tätigen Personen konkretisieren, insbesondere in Bezug auf die Befreiung. § 25 soll wie folgt lauten, jeweils mit dem Erläuterungsbericht:
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
Abs. 1: Das Bundesrecht sieht für die Medizinal‑, die Gesundheits- und Psychologieberufe im Sinne des PsyG in Art. 40 lit. f MedBG, Art. 16 lit f. GesBG bzw. Art. 27 lit. e PsyG vor, dass das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften zu wahren ist. Das Bundesrecht verweist somit auf andere gesetzliche Vorschriften, welche dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Patienten dienen, insbesondere auf Art. 321 StGB, aber auch auf Art. 30 (Persönlichkeitsverletzungen) und 62 DSG sowie Art. 28 ZGB (Schutz der Persönlichkeit). Wird eine dieser privat- oder strafrechtlichen Pflichten verletzt, liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach MedBG respektive PsyG oder GesBG vor, was auch eineDisziplinarmassnahme nach sich ziehen kann. Art. 321 StGB umfasst einen geschlossenen Kreis von Geheimnisträgern aus dem medizinischen Bereich (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Hebammen, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen und Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen). Die kantonal reglementierten Berufe fallen – vorbehältlich deren Qualifikation als Hilfspersonen i.S. der Strafbestimmung – nicht darunter. Für diese wird die Schweigepflicht deshalb ausdrücklich im kantonalen GesG verankert. Bei Verletzung der Schweigepflicht können somit auch gegenüber Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens nach kantonalem Recht Disziplinarmassnahmen verhängt werden. Unberührt davon bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 62 DSG.
2 Die Patientin oder der Patient sowie auf Antrag die Direktion können einen Geheimnisträger oder eine Geheimnisträgerin und deren Hilfspersonen von der geltenden Schweigepflicht befreien.
Abs. 2: Der mögliche Rahmen für behördliche Befreiungen von der Schweigepflicht und Anzeigepflichten wird weitgehend durch das Bundesrecht vorgegeben. Im Rahmen der dem Kanton verbleibenden Regulierungskompetenz wird die geltende Bestimmung von § 15 Abs. 1 GesG mit inhaltlichen Präzisierungen weitergeführt.
3 Innerhalb von Praxisgemeinschaften und Einrichtungen des Gesundheitswesens wird die Zustimmung zur Weitergabe von Patientendaten vermutet, soweit sich die dort tätigen Personen ergänzen oder vertreten.
Abs. 3: In Arztpraxen und in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten zu vermuten, soweit sich die dort tätigen Personen ergänzen oder vertreten.
4 Die Zustimmung zur Befreiung gilt als von der Patientin oder vom Patienten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Gesundheitsfachperson im Rahmen der Abwehr einer gegen sie gerichteten Anzeige an Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden oder einer gegen sie gerichtete Forderung seitens der Patientin oder des Patienten erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit (Haftpflicht-)Versicherungen für eine etwaige Forderung eintreten würden.
Abs. 4: Es handelt sich um Fälle von offensichtlich stillschweigender Einwilligung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB. Die Bestimmung liegt darin begründet, dass zum einen die Patientin oder der Patient selber nach aussen kundtut, dass sie oder er sich in eine bestimmte Behandlung begeben hat und damit auf die Geheimsphäre verzichtet. Der Gesundheitsfachperson muss es möglich sein, sich gegen Ansprüche verteidigen zu können. Deshalb darf sie Inhalte der Behandlung verfahrensführenden (Aufsichts-)Behörden und Gerichten mitteilen bzw. ungeschwärzte Behandlungsunterlagen zurVerfügung stellen. Ebenso darf sie dem von ihr beauftragen Sachverständigen die vollständigen und ungeschwärzten Krankenunterlagen zur Anfertigung eines Gutachtens übermitteln und diese ohne Zustimmung der Patientenseite ihrem Rechtsanwalt und/oder ihrer Haftpflichtversicherung weiterleiten. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen eine Gesundheitsfachperson Ansprüche gegen eine Patientin oder einen Patienten erhebt.
5 Personen nach Abs. 1 sind auch ohne Befreiung berechtigt,
a. den zuständigen Kindesschutzbehörden Wahrnehmungen zu melden, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint und eine Meldung im Interesse des Kindes liegt,
b. den Ermittlungsbehörden bei der Identifikation von Leichen behilflich zu sein,
c. den zuständigen Behörden im Rahmen von Abklärungen betreffend aussergewöhnliche Todesfälle Auskunft zu geben.Abs. 5: Die enumerativ gelisteten Melderechte beruhen auf Art. 321 Ziff. 3 StGB inVerbindung mit Art. 314c ZGB, wonach auch Berufsgeheimnisträger im Sinne des StGB der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten können, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint und eine Meldung im Interesse des Kindes liegt. Zu beachten ist hierbei, dass dieses Melderecht gemäss Art. 314 Abs. 2 S. 2 ZGB nicht gilt für nach dem StGB an das Berufsgeheimnis gebundeneHilfspersonen.
6 Ungeachtet der Schweigepflicht melden Personen gemäss Abs. 1 der Polizei unverzüglich aussergewöhnliche Todesfälle, insbesondere solche mit Anzeichen für eine Straftat sowie Selbsttötung.
Abs. 6: Nach Art. 253 Abs. 4 StPO bestimmen die Kantone, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle zu melden.Etwaige Ausnahmen von der Schweigepflicht im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten richten sich nach dem eidgenössischen Epidemiengesetz und dem dazugehörigen Verordnungsrecht. Andere Ausnahmen ergeben sich aus weiteren Bundesgesetzen
Interessant ist vor allem die Vermutung der Zustimmung innerhalb von Praxisgemeinschaften und Einrichtungen des Gesundheitswesens. Hier geht es eigentlich kaum um eine Zustimmung, sondern vielmehr fehlenden Geheimniswillen, der nicht aufgegeben, sondern in solchen Konstellationen nie gebildet wird. Zudem ist die Vermutung potentiell etwas eng. “Ergänzung” muss wohl als Synonym für jede sinnvolle Zusammenarbeit verstanden werden.
Auch die vermutete Zustimmung zur Offenbarung für die Abwehr von Anzeigen und Forderungen ist bemerkenswert. Auch hier liegt in Wirklichkeit kaum eine Zustimmung vor, nachdem die Offenbarung hier i.d.R. nicht den Interessen des Patienten dient. Es geht vielmehr um ein fehlendes Geheimnisinteresse, also eine Form des Rechtsmissbrauchsverbots. Was dabei fehlt, ist eine Befreiung zur Durchsetzung eigener Forderungen, also bspw. Inkassomassnahmen. Hier muss also weiterhin mit einer Einwilligung des Patienten oder einer Befreiung gearbeitet werden (die GD stellt dazu ein Formular zur Verfügung, leider aber nur einzelfallweise und nicht als Generalermächtigung).
Digitalisierung
Das neue GesG ermächtigt die GD, Standards für den Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen, Einrichtungen des Gesundheitswesens und Kostenträgern festzulegen. Damit soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens erleichtert werden, oder genauer eine Vernetzung von Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen, damit Informationen entlang der Behandlungskette elektronisch ausgetauscht und einmal erfasste Daten mehrfach verwendet werden können. Dabei soll die GD laufende Aktivitäten bspw. im Projekt DigiSanté (Paket 1) berücksichtigen.
Datenschutz
Hier werden vor allem die formellgesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gestärkt:
Das heute geltende GesG wird den geltenden Anforderungen an einen zeitgemässen Datenschutz nur unzureichend gerecht. Die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Datenbearbeitungen durch die Direktion, den Bezirksrat, die Gemeinden und andere mit öffentlichen Aufgaben betraute Stellen müssen nach heutiger Rechtslage im Gesetz selber geregelt sein, soweit sie sich nicht bereits aus anderen Gesetzen, insbesondere aus dem Bundesrecht ergeben. Sollen besondere Personendaten bearbeitet werden (beispielsweise bei der Einsichtnahme in Patientendaten im Rahmen von Inspektionen und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen Gesundheitsfachpersonen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens oder bei der Prüfung von Gesuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis), so ist eine hinreichend bestimmte Regelung erforderlich. Das gilt auch für die Bearbeitung von Bewilligungs‑, Aufsichts- und Sanktionsdaten von Gesundheitsfachpersonen und Einrichtungen des Gesundheitswesens: Diese Daten enthalten regelmässig Angaben über die Gesundheit sowie die gegenüber diesen Personen ausgesprochenen straf- oder verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Sanktionen. In ihrer Gesamtheit erlauben sie zudem eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit.