Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat die Totalrevision des IDG (des Gesetzes über die Information und den Datenschutz) am 23. März 2026 mit 153 zu 24 Stimmen verabschiedet:
- Geschäft des Kantonsrats Nr. 5923
- Vorentwurf der Direktion der Justiz und des Innern
- Synoptische Darstellung des Vorentwurfs mit Erläuterungen der Direktion der Justiz und des Innern
- Antrag des Regierungsrats
- Schlussfassung (angenommener Antrag der Redaktionskommission)
- Protokoll aus der Beratung vom 24.11.2025
Wir haben die aktuelle Fassung jeweils mit den Auszügen aus dem Antrag des Regierungsrats zusammengestellt.
Das totalrevidierte Gesetz ist noch nicht in Kraft, und das Datum des Inkrafttretens steht noch nicht fest, zuvor ist die Ausführungsverordnung (IDV) auszuarbeiten. Zu rechnen ist wohl mit einem Termin Mitte 2027. Bis dahin gelten das heutige IDG und die IDV weiter.
Hintergrund
Das IDG des Kantons Zürich stammt aus dem Jahr 2007 und regelt sowohl den Datenschutz als auch das Öffentlichkeitsprinzip. Der Regierungsrat stiess 2020 die Totalrevision an, gestützt auf eine Evaluation (2013−−2017), parlamentarische Vorstösse, europarechtliche Vorgaben (Europarats-Konvention 108+, Schengen) und die Totalrevision des DSG des Bundes. Bereits 2019 hatte eine Teilrevision die europarechtlichen Mindestanforderungen umgesetzt.
Die Vernehmlassung begann am 28. Juni 2022. Am 5. Juli 2023 verabschiedete der Regierungsrat die Vorlage 5923. Grösster Streitpunkt war in der Folge ein vom Regierungsrat vorgeschlagener Passus ein Passus, wonach Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen, bei der Exekutive auch Anträge, Mitberichte und Stellungnahmen, generell unter Verschluss bleiben sollten. Die folgende Beratung änderte diesen Punkt auf Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden (STGK).
Der Kantonsrat beriet die Vorlage in mehreren Sitzungen (15. September und 24. November 2025).
Wesentliche Neuerungen
- Beauftragte für Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz: Die bisherige DSB erhält eine Doppelfunktion, sie berät Behörden und Gemeinden nun auch zum Öffentlichkeitsprinzip und kann bei Streitigkeiten zum Informationszugang ein Schlichtungsverfahren durchführen. Das öffentliche Organ ist zur Teilnahme verpflichtet.
- Ausnahmen vom Informationszugang: Bei Geschäften des Regierungsrates und der Gemeindevorstände sind Anträge, Mitberichte, Stellungnahmen und Protokolle vom Informationszugang ausgenommen. Gemeinden können diese Ausnahmen einschränken oder für nicht anwendbar erklären.
- Open Government Data: Offene Behördendaten sind Informationen, die ein öffentliches Organ in maschinenlesbarer Form frei zugänglich macht und die ohne Einschränkung nutzbar sind. Öffentliche Organe können solche Daten veröffentlichen; die Zentralverwaltung muss, sofern kein Gesetz oder keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
- KI-Register: Jedes öffentliche Organ muss ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der von ihm verwendeten algorithmischen Entscheidsysteme führen, soweit diese sich auf Grundrechte auswirken können – die Schwelle ist bewusst tief angesetzt, bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung genügt. Der Begriff “algorithmische Entscheidsysteme” erfasst bewusst sowohl regelbasierte als auch Machine-Learning-Systeme. Die Mindestangaben sind vom Regierungsrat in der Verordnung zu regeln.
- Mitteilungspflicht bei KI-gestützter Bearbeitung: Bei der Beschaffung von Personendaten muss das öffentliche Organ aktiv über die allfällige Verwendung algorithmischer Entscheidsysteme informieren, und bei einem Auskunftsgesuch müssen die Betroffenen informiert werden, wenn ihre Daten unter Einsatz von KI bearbeitet wurden.
- Grundrechtsfolgenabschätzung: Bei jedem Einsatz algorithmischer Systeme ist eine grundrechtliche Folgenabschätzung (GRFA) durchzuführen, die Grundrechtsrisiken erkennen und reduzieren soll. Die GRFA kommt ggf. zur DSFA dazu (kann aber auch zusammengenommen werden).
- Pilotversuche: Öffentliche Organe dürfen besondere Personendaten im Rahmen von Pilotversuchen ohne formelle Rechtsgrundlage bearbeiten, mit Genehmigung durch den Regierungsrat (bei Gemeinden durch den Gemeindevorstand) und für höchstens fünf Jahre.
- Einwilligung: Öffentliche Organe dürfen Daten bearbeiten, wenn die betroffene Person einwilligt, analog zu Art. 34 DSG. Für besondere Personendaten ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
- Profiling: Ein Profiling (definiert als automatisierte Auswertungen von Informationen zur Analyse wesentlicher persönlicher Merkmale oder Vorhersage persönlicher Entwicklungen) erfordert neu eine Grundlage in einem formellen Gesetz.
- Verhältnismässigkeit: Dieser Grundsatz wird nun neu in einem eigenen Paragraphen geregelt.
- Informationsbearbeitung durch Dritte: Die Auftragsbearbeitung wird etwas verschärft, wegen der zunehmenden Auslagerung in die Cloud.