Am 19. August 2020 hat der Bun­des­rat beschlos­sen, die Ver­nehm­las­sung zum zwei­ten Kosten­dämp­fungs­pa­ket zu eröff­nen (indi­rek­ter Gegen­vor­schlag zur “Kosten­brem­se-Initia­ti­ve”). Das Ver­nehm­las­sungs­ver­fah­ren dau­ert bis am 19. Novem­ber 2020. Dar­in wird vor­ge­schla­gen, fol­gen­den neu­en Art. KVG zu schaffen:

Art. 52c Aus­nah­me vom Recht auf Zugang zu amt­li­chen Dokumenten

Der Zugang zu amt­li­chen Doku­men­ten nach Arti­kel 5 des Öffent­lich­keits­ge­set­zes vom 17. Dezem­ber 200 wird ver­wei­gert, soweit die­se die Höhe, die Berech­nung oder die Moda­li­tä­ten der Rück­erstat­tun­gen nach Arti­kel 52b betreffen.

Der EDÖB hat sich bereits gegen die­sen Vor­schlag gewandt; es sei “unab­ding­bar, dass die Öffent­lich­keit wei­ter­hin die Mög­lich­keit hat, die Geneh­mi­gungs­pra­xis des BAG nach­voll­zie­hen zu können”.

Der Erläu­tern­de Bericht erläu­tert den Geset­zes­vor­schlag wie folgt:

Der Zugang zu Infor­ma­tio­nen zur Höhe, zur Berech­nung und zu den Moda­li­tä­ten von Rück­erstat­tun­gen nach Arti­kel 52b soll neu ver­wei­gert wer­den kön­nen. Vom Zugang aus­ge­nom­men sind einer­seits die Höhe der Rück­erstat­tung, das heisst der Betrag, wel­chen die Zulas­sungs­in­ha­be­rin dem Ver­si­che­rer oder dem Fonds für Rück­erstat­tun­gen zurück­er­stat­tet. Ande­rer­seits wird auch der Zugang zur Berech­nung von Rück­erstat­tun­gen aus­ge­nom­men. Davon betrof­fen sind auch die Her­lei­tung sowie die Fest­le­gung der Rück­erstat­tun­gen. In die­sem Zusam­men­hang wird ins­be­son­de­re der Zugang zur Beur­tei­lung der Wirt­schaft­lich­keit bzw. der bei­den Preis­bil­dung­kri­te­ri­en (Aus­lands­preis­ver­gleich und the­ra­peu­ti­scher Quer­ver­gleich) aus­ge­schlos­sen sein. Es darf nicht auf die kon­kre­te Höhe der Rück­erstat­tung geschlos­sen wer­den kön­nen. Schliess­lich wird der Zugang zu Infor­ma­tio­nen betref­fend Moda­li­tä­ten im Zusam­men­hang mit der Rück­erstat­tung ver­wei­gert. Der Anwen­dungs­be­reich von Arti­kel 52c ist davon abhän­gig, wie der Bun­des­rat Arti­kel 52b auf Ver­ord­nungs­stu­fe prä­zi­siert und konkretisiert.

Die­ser Vor­schlag ist vor allem auch als Signal will­kom­men, dass das Öffent­lich­keits­prin­zip gene­rell über­dehnt wird. Das gilt beson­ders, was den Schutz der – aus­ge­spro­chen eng aus­ge­leg­ten – Geschäfts­ge­heim­nis­se der Unter­neh­men betrifft.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.