Am 19. August 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die Vernehmlassung zum zweiten Kostendämpfungspaket zu eröffnen (indirekter Gegenvorschlag zur “Kostenbremse-Initiative”). Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 19. November 2020. Darin wird vorgeschlagen, folgenden neuen Art. KVG zu schaffen:
Art. 52c Ausnahme vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Artikel 5 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200 wird verweigert, soweit diese die Höhe, die Berechnung oder die Modalitäten der Rückerstattungen nach Artikel 52b betreffen.
Der EDÖB hat sich bereits gegen diesen Vorschlag gewandt; es sei “unabdingbar, dass die Öffentlichkeit weiterhin die Möglichkeit hat, die Genehmigungspraxis des BAG nachvollziehen zu können”.
Der Erläuternde Bericht erläutert den Gesetzesvorschlag wie folgt:
Der Zugang zu Informationen zur Höhe, zur Berechnung und zu den Modalitäten von Rückerstattungen nach Artikel 52b soll neu verweigert werden können. Vom Zugang ausgenommen sind einerseits die Höhe der Rückerstattung, das heisst der Betrag, welchen die Zulassungsinhaberin dem Versicherer oder dem Fonds für Rückerstattungen zurückerstattet. Andererseits wird auch der Zugang zur Berechnung von Rückerstattungen ausgenommen. Davon betroffen sind auch die Herleitung sowie die Festlegung der Rückerstattungen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere der Zugang zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bzw. der beiden Preisbildungkriterien (Auslandspreisvergleich und therapeutischer Quervergleich) ausgeschlossen sein. Es darf nicht auf die konkrete Höhe der Rückerstattung geschlossen werden können. Schliesslich wird der Zugang zu Informationen betreffend Modalitäten im Zusammenhang mit der Rückerstattung verweigert. Der Anwendungsbereich von Artikel 52c ist davon abhängig, wie der Bundesrat Artikel 52b auf Verordnungsstufe präzisiert und konkretisiert.
Dieser Vorschlag ist vor allem auch als Signal willkommen, dass das Öffentlichkeitsprinzip generell überdehnt wird. Das gilt besonders, was den Schutz der – ausgesprochen eng ausgelegten – Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen betrifft.