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LAG Ham­burg: Ver­trag­li­che Ver­wir­kung von Betrof­fe­nen­rech­ten kann zuläs­sig sein

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ham­burg hat­te zu prü­fen, ob die fol­gen­de Klau­sel mit der DSGVO ver­ein­bar ist:

1) Alle bei­der­sei­ti­gen Ansprü­che aus dem Arbeits­ver­hält­nis und sol­che, die mit dem Arbeits­ver­hält­nis in Ver­hin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht inner­halb von drei Mona­ten nach Fäl­lig­keit gegen­über der ande­ren Ver­trags­par­tei schrift­lich oder in Text­form (§ 126 BGB) gel­tend gemacht werden.

Das LAG kommt zum Ergeb­nis, dass die DSGVO einer sol­chen Ver­falls­klau­sel nicht ent­ge­gen­steht. Die DSGVO tref­fe kei­ne Rege­lung zur Dis­po­si­vi­tät der Betrof­fe­nen­rech­te. Es sind nach dem Grund­satz der Ver­fah­rens­auto­no­mie viel­mehr die Mit­glied­staa­ten, die Ver­fah­rens­mo­da­li­tä­ten zur Durch­set­zung von Betrof­fe­nen­rech­ten aus­ge­stal­ten, solan­ge ins­be­son­de­re auch der Effek­ti­vi­täts­grund­satz gewahrt bleibt. Das trifft zu, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen gewahrt sind:

  • die Fri­sten ver­un­mög­li­chen die Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen fak­tisch nicht;
  • der Frist­be­ginn liegt nach Kennt­nis der anspruchs­be­grün­den­den Tat­sa­chen, und
  • der Anspruch bleibt für den Gläu­bi­ger erkenn­bar und durchsetzbar.

Für die Schweiz ist die­ses Urteil viel­leicht weni­ger rele­vant, weil Unter­neh­men mit in der Schweiz für Mit­ar­bei­ten­den­da­ten oft nicht der DSGVO unter­lie­gen. Das DSG kennt aber im Ergeb­nis eine ähn­li­che Rege­lung, in Art. 25 Abs. 5 DSG:

Nie­mand kann im Vor­aus auf das Aus­kunfts­recht verzichten.

Weil es sich um ein rela­tiv höchst­per­sön­li­ches Recht han­delt, ist es nicht ver­zicht­bar – aller­dings nur “zum Vor­aus”. Das deu­tet dar­auf hin, dass es zu einem spä­te­ren Zeit­punkt unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen ver­zicht­bar ist. Ent­ge­gen stren­ge­rer Auf­fas­sun­gen (bspw. Schmid, FZR 1995 13, aber auch im aktu­el­len BSK) sieht das auch das Bun­des­ge­richt so. In BGE 141 III 119 hat es festgehalten:

Une renon­cia­ti­on (non anti­ci­pée) ne peut être envi­sa­gée que si la per­son­ne con­cer­née con­naît déjà l’e­s­sen­tiel de l’in­for­ma­ti­on à laquel­le elle pour­rait avoir accès […]

Ein Ver­zicht ist dem­nach immer­hin dann zuläs­sig, wenn der Betrof­fe­ne die Bear­bei­tung im Wesent­li­chen auch ohne die Aus­kunft ein­schät­zen kann. Das ist sicher rich­tig, weil ein Ver­zicht wie eine Ein­wil­li­gung – auch sie ist ein Ver­zicht auf die Aus­übung eines rela­tiv höchst­per­sön­li­chen Rechts – nur auf der Grund­la­ge aus­rei­chen­der Infor­ma­ti­on in Fra­ge kommt, und auch der Gegen­stand des Ver­zichts muss aus­rei­chend klar sein. Eine Kon­kre­ti­sie­rung drängt sich daher als Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung auf. Damit ist bspw. auch eine Sal­do­klau­sel denk­bar, bei der ein Arbeit­neh­mer gegen­über der Arbeit­ge­be­rin in einem bestimm­ten Umfang auf das Aus­kunfts­recht ver­zich­tet. Denk­bar wäre auch eine Ver­ein­ba­rung, in der ein Mit­ar­bei­ten­der bestä­tigt, über eine bestimm­te Daten­be­ar­bei­tung aus­rei­chend infor­miert zu sein – das Aus­kunfts­recht bestün­de in die­sem Fall wohl nur noch im Umfang einer ande­ren oder wei­ter­ge­hen­den Bearbeitung.