Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat Ende 2018 einen Leitfaden zur Datenverarbeitung in Inkassounternehmen veröffentlicht und hält dabei u.a. fest,
- dass sich die Weitergabe von Personendaten durch den Gläubiger an ein Inkassounternehmen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen) stützt;
- dass ein Inkassounternehmen gestützt auf die gleiche Rechtsgrundlage von einer Wirtschaftsauskunftei Bonitätsauskünfte einholen darf;
- dass ein Inkassounternehmen unbezahlte Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei melden darf, wobei in Deutschland hier weiterhin eine eigene Regelung gilt (§ 31 Abs. 2 BDSG; die Einmeldung setzt voraus, dass der Bestand der Forderung erhärtet ist).