- LfDI Baden-Württemberg empfiehlt datensparsame Varianten wie eigenes Hosting oder PeerTube für Videos auf Webseiten.
- Bei eigenen Videos muss eine Zwei-Klick-Lösung genutzt werden, um die Einwilligung der Besucher<em>innen</em> einzuholen.
- Bei fremden Videos ist ebenfalls eine Einwilligung erforderlich, die durch eine Vorschau mit klaren Hinweisen erfolgen soll.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von Baden-Württemberg (LfDI Baden-Württemberg) hat einen Leitfaden für die Einbindung von Videos in eigene Webseiten veröffentlicht.
Der LfDI empfiehlt zunächst wenig überraschend datensparsame Varianten, d.h. bei eigenen Videos ein eigenes Hosting – wie es auch bei Schriftarten möglich ist – oder eine Alternative wie etwa PeerTube. Andernfalls sieht der LfDI bei eigenen Videos grundsätzlich ein Einwilligungserfordernis, u.a. auch vor dem Hintergrund u.a. des Fashion ID-Urteils. Dazu empfiehlt der LfDI folgende Lösung:
Mithilfe einer sogenannten Zwei-Klick-Lösung ist es dem Webseiten-Betreiber grundsätzlich möglich, als mit dem Videoplattform-Betreiber gemeinsam verantwortliche Stelle eine Einwilligung der Besucherinnen einzuholen. Dabei wird zunächst eine Vorschau der externen Inhalte angezeigt – ohne dabei die IP-Adresse, Browser-Informationen oder andere persönliche Informationen an Dritte zu übermitteln. Erst wenn Besucherinnen aktiv auf die Vorschau klicken, um zum Beispiel ein Video zu sehen, werden ihre Daten übermittelt.
Bei fremden Videos gelte ebenfalls ein Einwilligungserfordernis:
Binden Webseiten-Betreiber fremde Videos von kommerziellen Videoplattformen oder Webseiten Dritter ein, ohne dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO vorliegt, ist auf die Zwei-Klick-Lösung in folgender Variante zurückzugreifen: Es sollte zunächst eine Vorschau mit einem Hinweis auf die nun folgenden externen Inhalte angezeigt werden. Dieser Hinweis sollte den Besucherinnen verständlich machen, dass beim Abspielen des eingebetteten Videos beispielsweise der Plattformbetreiber die Information, wer welche Webseite gerade aufgerufen hat, erhält und eine Verknüpfung mit bereits vorhandenen Daten möglich ist.
Erst wenn Besucherinnen aktiv auf die Vorschau klicken, um zum Beispiel ein Video zu sehen, dürfen der Videoplattform-Betreiber bzw. Dritte die IP-Adresse, Browser-Informationen oder andere persönliche Informationen erhalten.
Der LfDI weist ansonsten auf das deutsche TTDSG hin ebenso wie auf datenschutzrechtliche Anforderungen im Zusammenhang mit dem Inhalt von Videos.