Takea­ways (AI):
  • LfDI Baden-Würt­tem­berg emp­fiehlt daten­spar­sa­me Vari­an­ten wie eige­nes Hosting oder Peer­Tu­be für Vide­os auf Webseiten.
  • Bei eige­nen Vide­os muss eine Zwei-Klick-Lösung genutzt wer­den, um die Ein­wil­li­gung der Besucher<em>innen</em> einzuholen.
  • Bei frem­den Vide­os ist eben­falls eine Ein­wil­li­gung erfor­der­lich, die durch eine Vor­schau mit kla­ren Hin­wei­sen erfol­gen soll.

Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit von Baden-Würt­tem­berg (LfDI Baden-Würt­tem­berg) hat einen Leit­fa­den für die Ein­bin­dung von Vide­os in eige­ne Web­sei­ten veröffentlicht.

Der LfDI emp­fiehlt zunächst wenig über­ra­schend daten­spar­sa­me Vari­an­ten, d.h. bei eige­nen Vide­os ein eige­nes Hosting – wie es auch bei Schrift­ar­ten mög­lich ist – oder eine Alter­na­ti­ve wie etwa Peer­Tu­be. Andern­falls sieht der LfDI bei eige­nen Vide­os grund­sätz­lich ein Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis, u.a. auch vor dem Hin­ter­grund u.a. des Fashion ID-Urteils. Dazu emp­fiehlt der LfDI fol­gen­de Lösung:

Mit­hil­fe einer soge­nann­ten Zwei-Klick-Lösung ist es dem Web­sei­ten-Betrei­ber grund­sätz­lich mög­lich, als mit dem Video­platt­form-Betrei­ber gemein­sam ver­ant­wort­li­che Stel­le eine Ein­wil­li­gung der Besu­cherinnen ein­zu­ho­len. Dabei wird zunächst eine Vor­schau der exter­nen Inhal­te ange­zeigt – ohne dabei die IP-Adres­se, Brow­ser-Infor­ma­tio­nen oder ande­re per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen an Drit­te zu über­mit­teln. Erst wenn Besu­cherinnen aktiv auf die Vor­schau klicken, um zum Bei­spiel ein Video zu sehen, wer­den ihre Daten übermittelt.

Bei frem­den Vide­os gel­te eben­falls ein Einwilligungserfordernis:

Bin­den Web­sei­ten-Betrei­ber frem­de Vide­os von kom­mer­zi­el­len Video­platt­for­men oder Web­sei­ten Drit­ter ein, ohne dass eine gemein­sa­me Ver­ant­wort­lich­keit nach Art. 26 DS-GVO vor­liegt, ist auf die Zwei-Klick-Lösung in fol­gen­der Vari­an­te zurück­zu­grei­fen: Es soll­te zunächst eine Vor­schau mit einem Hin­weis auf die nun fol­gen­den exter­nen Inhal­te ange­zeigt wer­den. Die­ser Hin­weis soll­te den Besu­cherinnen ver­ständ­lich machen, dass beim Abspie­len des ein­ge­bet­te­ten Vide­os bei­spiels­wei­se der Platt­form­be­trei­ber die Infor­ma­ti­on, wer wel­che Web­sei­te gera­de auf­ge­ru­fen hat, erhält und eine Ver­knüp­fung mit bereits vor­han­de­nen Daten mög­lich ist.
Erst wenn Besu­cher
innen aktiv auf die Vor­schau klicken, um zum Bei­spiel ein Video zu sehen, dür­fen der Video­platt­form-Betrei­ber bzw. Drit­te die IP-Adres­se, Brow­ser-Infor­ma­tio­nen oder ande­re per­sön­li­che Infor­ma­tio­nen erhalten.

Der LfDI weist anson­sten auf das deut­sche TTDSG hin eben­so wie auf daten­schutz­recht­li­che Anfor­de­run­gen im Zusam­men­hang mit dem Inhalt von Videos.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.