Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat FAQ zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO veröffentlicht.
Bemerkenswert sind u.a. folgende Punkte:
- Für die Angabe des Verantwortlichen scheint es erforderlich zu sein, nicht (nur) den Namen des Unternehmens, sondern auch Name und Adresse des Geschäftsführers anzugeben. Vom Wortlaut von Art. 13 und 14 DSGVO ist das nicht gedeckt. Der Verantwortliche ist klarerweise das Unternehmen, nicht der einzelne Mitarbeiter.
- Bei der Angabe der Bearbeitungszwecke genügt es beispielsweise, auf „Werbezwecke“ hinzuweisen; spezifischer muss die Angabe offenbar nicht sein.
- Bei der Speicherdauer kann z.B. auf die „Aufbewahrungsfrist für Steuerzwecke“ hingewiesen werden.
- Beim Beschwerderecht sei auf den Namen der konkret zuständigen Behörde hinzuweisen.
- Bei der Information kann der Verantwortliche gestuft vorgehen („layered approach“). Beim persönlichen Kontakt reicht es, wenn der Verantwortliche den Betroffenen z.B. auf einen Aushang hinweist. Bei telefonischen Kontakten genügt es, auf den Verantwortlichen, die Bearbeitungszwecke und exemplarisch auf das Auskunftsrecht hinzuweisen; für alles weitere kann z.B. auf eine Website verwiesen werden. Bei einer reinen Terminvereinbarung am Telefon muss zunächst überhaupt nicht informiert werden. Bei der Kommunikatiomn per Brief könne ein Informationsblatt beigelegt werden. Bei Kommunikation per E‑Mail genüge eine „kurze Darstellung der Basisinformationen“; ansonsten kann auf eine Website verwiesen werden.
- Der reine Verweis auf eine Website reiche dagegen nicht. Die Basisinformationen müssen mitgeteilt (anscheinend im Sinne einer empfangsbedürftigen Erklärung) werden.
- Auch der Austausch von Visitenkarten wird erläutert.
- Keine Informationspflicht besteht gegenüber Personen, deren Daten vor dem Inkrafttreten der DSGVO erhoben worden waren. Dasselbe wird nach dem neuen DSG gelten.
- Es genügt, die Information auf deutsch zu übermitteln, auch bei einem erkennbar fremdsprachigen Adressatenkreis; hier wird eine entsprechend fremdsprachige Information nur empfohlen. Ausnahme: ein Webshop, der sich an Personen in anderen europäischen Ländern richtet.
- Bei Fotoaufnahmen auf Feiern usw. muss ebenfalls mindestens über die Basisinformationen informiert werden.5