Der Lan­des­be­auf­trag­te für den Daten­schutz des Lan­des Nie­der­sach­sen hat FAQ zu den Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach Art. 13 und 14 DSGVO veröffentlicht.

Bemer­kens­wert sind u.a. fol­gen­de Punkte:

  • Für die Anga­be des Ver­ant­wort­li­chen scheint es erfor­der­lich zu sein, nicht (nur) den Namen des Unter­neh­mens, son­dern auch Name und Adres­se des Geschäfts­füh­rers anzu­ge­ben. Vom Wort­laut von Art. 13 und 14 DSGVO ist das nicht gedeckt. Der Ver­ant­wort­li­che ist kla­rer­wei­se das Unter­neh­men, nicht der ein­zel­ne Mitarbeiter.
  • Bei der Anga­be der Bear­bei­tungs­zwecke genügt es bei­spiels­wei­se, auf „Wer­be­zwecke“ hin­zu­wei­sen; spe­zi­fi­scher muss die Anga­be offen­bar nicht sein.
  • Bei der Spei­cher­dau­er kann z.B. auf die „Auf­be­wah­rungs­frist für Steu­er­zwecke“ hin­ge­wie­sen werden.
  • Beim Beschwer­de­recht sei auf den Namen der kon­kret zustän­di­gen Behör­de hinzuweisen.
  • Bei der Infor­ma­ti­on kann der Ver­ant­wort­li­che gestuft vor­ge­hen („laye­red approach“). Beim per­sön­li­chen Kon­takt reicht es, wenn der Ver­ant­wort­li­che den Betrof­fe­nen z.B. auf einen Aus­hang hin­weist. Bei tele­fo­ni­schen Kon­tak­ten genügt es, auf den Ver­ant­wort­li­chen, die Bear­bei­tungs­zwecke und exem­pla­risch auf das Aus­kunfts­recht hin­zu­wei­sen; für alles wei­te­re kann z.B. auf eine Web­site ver­wie­sen wer­den. Bei einer rei­nen Ter­min­ver­ein­ba­rung am Tele­fon muss zunächst über­haupt nicht infor­miert wer­den. Bei der Kom­mu­ni­ka­ti­omn per Brief kön­ne ein Infor­ma­ti­ons­blatt bei­gelegt wer­den. Bei Kom­mu­ni­ka­ti­on per E‑Mail genü­ge eine „kur­ze Dar­stel­lung der Basis­in­for­ma­tio­nen“; anson­sten kann auf eine Web­site ver­wie­sen werden.
  • Der rei­ne Ver­weis auf eine Web­site rei­che dage­gen nicht. Die Basis­in­for­ma­tio­nen müs­sen mit­ge­teilt (anschei­nend im Sin­ne einer emp­fangs­be­dürf­ti­gen Erklä­rung) werden.
  • Auch der Aus­tausch von Visi­ten­kar­ten wird erläutert.
  • Kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflicht besteht gegen­über Per­so­nen, deren Daten vor dem Inkraft­tre­ten der DSGVO erho­ben wor­den waren. Das­sel­be wird nach dem neu­en DSG gelten.
  • Es genügt, die Infor­ma­ti­on auf deutsch zu über­mit­teln, auch bei einem erkenn­bar fremd­spra­chi­gen Adres­sa­ten­kreis; hier wird eine ent­spre­chend fremd­spra­chi­ge Infor­ma­ti­on nur emp­foh­len. Aus­nah­me: ein Web­shop, der sich an Per­so­nen in ande­ren euro­päi­schen Län­dern richtet.
  • Bei Foto­auf­nah­men auf Fei­ern usw. muss eben­falls min­de­stens über die Basis­in­for­ma­tio­nen infor­miert werden.5

AI-generierte Takeaways können falsch sein.