Das LG Hamburg hat am 4. September 2020 u.a. über einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens geurteilt (Urteil 324 S 9/19). Hintergrund war eine Datenerhebung über ein Terminerfassungsformular auf einer Website. Das LG Hamburg weist einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz ab, weil ein entsprechender Schaden nicht bewiesen war (vgl. dazu bereits hier):
32 2) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“) aus Art. 82 DSGVO oder sonst einem rechtlichen Aspekt zu. Für die Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs bedarf es des Eintritts eines Schadens. Diesen hat die Klägerin weder dargelegt noch ist er sonst ersichtlich. Allein der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führt nicht zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur Zahlung von Schadensersatz (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 2.8.2019 – 8 O 26/19 = ZD 2019, 511). Voraussetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im nationalen Recht unmittelbar Anwendung findet und andere Anspruchsgrundlagen nicht ausschließt (Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 7), ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein hierdurch verursachter Schaden, was ein Kläger darzulegen und zu beweisen hat (LG Karlsruhe a.a.O.).
33 Nach dem Erwägungsgrund 146 ist der Begriff des Schadens weit auszulegen, so dass Betroffene einen wirksamen Ersatz erhalten. Erwägungsgrund 85 besagt, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einen physischen, materiellen oder immateriellen Schaden für natürliche Personen – wie etwa Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder Einschränkung ihrer Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder ‑betrug, finanzielle Verluste, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder Rufschädigung – nach sich ziehen kann, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird.
34 Es bedarf danach zwar keiner schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts, um einen immateriellen Schaden geltend zu machen (Gola/Piltz, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 13). Dennoch führt nicht bereits jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbar und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen, die z.B. in der mit einer unrechtmäßigen Zugänglichmachung von Daten liegenden „Bloßstellung“ liegen kann (LG Karlsruhe a.a.O.).